Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Verdeckungsabsicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erhebliche Schwierigkeiten bereitet hingegen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Seine Begründung sieht der Bundesgerichtshof mit den Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption darin, dass es sich um einen Sonderfall der niedrigen Beweggründe handele. Konkret instrumentalisiere der Täter auch hier das Leben von Menschen für egoistische Ziele.[63] Dem wird jedoch entgegen gehalten, dass die Selbstbegünstigungstendenz im übrigen als mildernder Umstand gilt (etwa in § 157 oder § 258 Absatz 5 StGB). Stattdessen sehen Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption das Mordmerkmal dadurch gerechtfertigt, dass dem Täter die Vernichtung eines Menschenlebens als probates Mittel erscheint, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.[64] Zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals muss der Täter gezielt die Aufdeckung seiner Tat oder seine Identifizierung verhindern wollen. Wie bei der Ermöglichungsabsicht ist hierfür allein die Sichtweise des Täters maßgeblich. Ausgesprochen umstritten ist jedoch, ob ein Mord wegen Verdeckungsabsicht durch Unterlassen begangen werden kann, wenn der Täter keine Hilfe herbeiholt, um nicht von Dritten als Täter erkannt zu werden und so den Tod seines Opfers verursacht. Während der Bundesgerichtshof früher betonte, dass das Nichtaufdecken einer Tat kein Verdecken sei,[65] hat er diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben.[66] Unklar ist weiterhin, ob der Täter gerade seine strafrechtliche Verfolgung verhindern wollen muss. Die Rechtsprechung verneint diese Frage und sieht einen Mord in Verdeckungsabsicht etwa auch dann als gegeben an, wenn der Täter durch die Tötung etwa Racheakte des Opfers verhindern will.[67] Dem wird vor allem seitens der Literatur entgegen gehalten, dass diese Ansicht das Mordmerkmal ausufere und ausgesprochen unbestimmt sei.

Rechtsfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sobald der Täter den Tatbestand des Mordes verwirklicht hat, knüpft das Gesetz daran eine Reihe von Rechtsfolgen. Diese beschränken sich jedoch nicht allein auf die Strafandrohung, sondern erstrecken sich insbesondere auch in den prozessualen Bereich hinein:

Lebenslange Haftstrafe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz ordnet für Mord ausdrücklich und zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Hinblick auf eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht deshalb gem. § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StGB bereits im Urteil feststellen, ob den Täter eine besondere Schwere der Schuld trifft.[68] Abweichungen sind nach dem Gesetz nur möglich, wenn andere Gesetze der lebenslangen Freiheitsstrafe entgegen stehen. Dies ist namentlich im Jugendstrafrecht § 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wonach eine Jugendstrafe eine Höchstdauer von 10 Jahren hat. Strafmildernd wirkt sich daneben eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus. Ein weiterer wichtiger Strafmilderungsgrund besteht in der Kronzeugenregelung des § 46b StGB.

Da die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit dem Grundgesetz kollidieren kann, wird entsprechend der Rechtsfolgenlösung, die Strafe gem. § 49 StGB auch dann auf 3 bis 15 Jahre herabgesetzt, wenn sie gänzlich unangemessen erscheint. In der Praxis wird hiervon jedoch nur selten und meist nur bei Heimtückemorden Gebrauch gemacht.[69]

Gerichtszuständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Aburteilung eines Mordes ist gem. § 74 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 74e Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Schwurgericht zuständig. Während es sich hierbei bis 1924 noch um ein echtes Geschworenengericht handelte, bezeichnet dieser Begriff heute nur noch eine Große Strafkammer des Landgerichtes, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Gegen ihr Urteil ist keine Berufung möglich, allerdings kann Revision eingelegt werden. Über diese entscheidet gemäß § 135 GVG der örtlich zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes, den fünf Bundesrichter bilden.

Verjährung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]→ Hauptartikel: Verjährungsdebatte

Bis 1969 betrug die Frist für die Verfolgungsverjährung für Mord 20 Jahre. Da die während der NS-Zeit begangenen Morde somit spätestens 1965 verjährt wären, wurde 1965 das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen erlassen, dessen § 1 den Zeitraum von Kriegsende bis Ende 1949 von der Berechnung ausnahm.[70] Nach breiter öffentlicher Diskussion beschloss die Große Koalition, die Verjährung für Völkermord abzuschaffen und für Mord auf 30 Jahre anzuheben. 1979 wurde der Bestimmung des § 78 Absatz 2 StGB, die bisher nur den Völkermord von der Verjährung ausnahm, auch der Mord hinzugefügt.

Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Stirbt der Täter, werden laufende Verfahren lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt, sodass gegen Dritte als Mittäter weiter ermittelt werden kann.

Besondere Bedeutung kommt dieser Verjährungsregelung in der Aufarbeitung des NS-Unrechts zu. Vor allem seit im Urteil gegen John Demjanjuk festgestellt wurde, dass für eine Verurteilung kein Nachweis einer unmittelbaren Beteiligung an einem Tötungsdelikt in einer Vernichtungsstätte zu erbringen ist, gewinnt die Vorschrift an Bedeutung. Auch das Verfahren gegen Oskar Gröning wurde auf sie gestützt. Da jedoch nur noch wenige Täter aus der NS-Zeit leben, wird immer wieder gefordert, die besondere Verjährungsregelung aus Gründen des Rechtsfriedens abzuschaffen.

Versuch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da Mord mit seiner Strafandrohung gemäß § 22 StGB ein Verbrechen darstellt, ist auch sein Versuch strafbar. Insoweit kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:[71]

Grundsätzlich wird auch ein Mordversuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt derselben Verjährungsregel. Das Gericht kann die Strafe jedoch gemäß § 23 Absatz 2 StGB mildern. In diesem Fall beträgt die Strafe nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB 3 bis 15 Jahre.

Anstiftung und Beihilfe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wer einen entsprechenden Beitrag zur Tötung eines Menschen leistet, kann wegen Anstiftung oder Beihilfe immer dann bestraft werden, wenn er einerseits weiß, dass der Täter ein Mordmerkmal verwirklicht und dieses zugleich selbst auch erfüllt. Wie ein Anstifter oder Täter zu bestrafen sind, wenn sie das Mordmerkmal selbst nicht verwirklichen, ist Gegenstand eines Grundsatzstreites zwischen Rechtsprechung und herrschender Lehre.[72]

Grundsätzlich sind im deutschen Strafrecht eine Haupttat und die Teilnahme an derselben akzessorisch. Das bedeutet, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach der Strafbarkeit der Haupttat richtet. Dieser Grundsatz wird aber durch § 28 Absatz 1 StGB modifiziert. Begründen besondere persönliche Merkmale erst die Strafbarkeit, müssen sie demnach auch bei einem Anstifter oder Beihelfer selbst vorliegen. Andernfalls muss die Strafe gem. § 49 StGB gemildert werden.[73] Als Motive und deshalb solche besondere persönliche Merkmale stuft die Rechtsprechung die Mordmerkmale der 1. und 3. Fallgruppe ein.[74] Handelt der Täter also aus einem niederen oder deliktischen Beweggrund, wird die Strafe für den Teilnehmer gemildert, sofern er nicht selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Verwirklicht der Täter hingegen ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe, muss sich dies der Teilnehmer zurechnen lassen. Der Milderungsmöglichkeit setzt die Rechtsprechung jedoch selbst auch Grenzen. Keine Milderung ist nämlich bei Anstiftung bzw. Beihilfe zu Totschlag möglich. Da über § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB jedoch eine niedrigere Mindeststrafe ermöglicht wird, kann die Teilnahme an Mord theoretisch milder bestraft werden als die Teilnahme an Totschlag. Um dies zu verhindern geht der Bundesgerichtshof von einer entsprechenden Sperrwirkung aus.[75] Eine weitere Eingrenzung nimmt die Rechtsprechung in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale an, bei welcher Täter und Teilnehmer je unterschiedliche Mordmerkmale verwirklichen. Nach § 28 Absatz 1 StGB müsste auch hier die Strafe des Teilnehmers gemildert werden. Da er diese jedoch nicht verdiene, macht der Bundesgerichtshof auch hier eine Ausnahme.[76] Diese Auffassung wird von der Literatur heftig kritisiert, da eine solche Ausnahme nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist.

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