Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Die Lehre begreift alle Mordmerkmale hingegen als Strafschärfungsgründe. Hinsichtlich tatbezogener Mordmerkmale führt dies zu keinen abweichenden Ergebnissen. Sind sie jedoch als besondere persönliche Merkmale einzustufen, kommt nach dieser Ansicht nicht § 28 Absatz 1 StGB, sondern § 28 Absatz 2 StGB zur Anwendung. Die Strafe verschärfende Tatbestandsmerkmale müssen demnach von jedem Tatbeteiligten selbst verwirklicht werden.[77] Insbesondere kann ein Teilnehmer demnach auch dann wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu Mord bestraft werden, wenn der Täter nur einen Totschlag begeht, während der Teilnehmer selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen sind hiernach nicht nötig, da sich ihr Ergebnis bereits durch die Anwendung des Gesetzes ergibt.[78]

Verhältnis zu anderen Delikten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abgesehen vom umstrittenen Verhältnis zum Totschlag, das Gegenstand erheblicher Kritik am Mordparagrafen ist, ist der Mord von mehreren anderen Delikten abzugrenzen und kann mit ihnen gleichzeitig verwirklicht sein:

Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch kein Mord im juristischen Sinne. Er wird gleichwohl durch die §§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt. Dies macht es jedoch erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat.[79] Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt beginnt.

Die Anwendbarkeit des Mordes endet mit Eintritt des Hirntodes. Ab diesem Zeitpunkt kann unter anderem eine Verletzungshandlung am Leichnam wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft werden.[80]

Ferner erfordert der Mord mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen und der Verwirklichung der Mordmerkmale. Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar. Verursacht ein Täter ohne jeglichen Schädigungsvorsatz den Tod eines Menschen, so kann er nur wegen Fahrlässiger Tötung gem. § 222 belangt werden. Eine Reihe von so genannten erfolgsqualifizierten Delikten erfasst schließlich den Fall, dass der Täter ein anderes Delikt vorsätzlich begeht und dabei fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Kein Mord liegt vor in der Tötung auf Verlangen, die von § 216 StGB erfasst wird.[81]

Kein Mord liegt außerdem vor in der rechtmäßigen Dienstausübung, die als Rechtfertigungsgrund eingreift und eine so vorgenommene Tötung bereits nicht als Unrecht erscheinen lässt. Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen – auch vom Kriegsvölkerrecht – nicht als Mord angesehen. Der plakative Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ ist aus juristischer Betrachtungsweise daher sachlich falsch.

Konkurrenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verwirklicht der Täter mehrere Mordmerkmale durch dieselbe Handlung, so handelt es sich nur um verschiedene Begehungsformen desselben Delikts.[82]

Mord und Totschlag können tateinheitlich begangen werden. So begeht der Täter einen versuchten Mord, wenn er in der irrigen Vorstellung handelt, ein Opfer heimtückisch zu töten, und verwirklicht tateinheitlich einen vollendeten Totschlag, wenn das Opfer tatsächlich stirbt.[83] Sofern der Täter auf Verlangen tötet, geht § 216 StGB allen anderen Tötungsdelikten vor.[81]

Besondere Probleme bereitet das Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten. Heute gilt als allgemein anerkannt, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für einen Mord ist. Deshalb wird das Unrecht der Körperverletzung vom Mordparagrafen vollständig erfasst, sodass die §§ 223 ff. StGB als subsidiäre Strafvorschriften verdrängt werden. Stirbt das Opfer nicht, ist jedoch versuchter Mord/Totschlag in Tateinheit mit einem Körperverletzungsdelikt möglich.[84]

Beim Raubmord ist in der Regel auch der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB mitverwirklicht. Insoweit handelt es sich auch hier um einen Fall der Tateinheit.[85] Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Waffengesetz.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf dem Gebiet Deutschlands hat die Idee eines eigenen Mordtatbestandes eine lange Tradition. Schon für die Germanen lässt sich eine Differenzierung zwischen Tötungen in böser Absicht und aus Versehen nachweisen.[86] Das damals als Indiz für eine böse Absicht geltende Verheimlichen der Tat wurde im Hochmittelalter dann zum festen Tatbestand des Mordes.[87] Mit der Rezeption des römischen Rechts im ausgehenden Mittelalter kam es jedoch zum Bruch mit der Tradition des germanischen Rechtskreises. Stattdessen knüpfte die Constitutio Criminalis Carolina 1532 an Vorbilder des Römischen Rechts an. Schon ab republikanischer Zeit unterschieden die Römer nämlich zwischen einer Tötung mit Vorbedacht (propositum) und im Affekt (impetus).[88] Später übernahmen das Preußische Allgemeine Landrecht und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes diese als Überlegungsprinzip bezeichnete Unterscheidung. Sie wird von der Populärkultur bis heute in der häufig starken Fokussierung von Krimis auf das sog. „Mordmotiv“ des Täters reflektiert.

Ursprüngliche Konzeption (1872)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes wurde redaktionell überarbeitet 1872 als Reichsstrafgesetzbuch erlassen. Es bestimmte:

§ 211

Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

In der Zeit des Nationalsozialismus geriet diese bis heute in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, den Niederlanden, Israel und den Vereinigten Staaten geltende Definition des Mordes zunehmend in Kritik. Da das Überlegungsprinzip sich auf römisch-rechtliche Vorstellung zurückführen lässt, wurde es zunehmend als „undeutsch“ empfunden. Dem gegenüber wollte man zu einer an „ethischen Kriterien“ orientierten Abgrenzung von Mord und Totschlag „zurückkehren“.[89]

Neukonzeption (1941)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor allem auf Betreiben Roland Freislers, des Präsidenten des Volksgerichtshofes, wurde § 211 StGB deshalb im Jahr 1941 grundlegend neu konzipiert:

§ 211

(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.

(2) Mörder ist, wer

– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,einen Menschen tötet.

(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.

Im Kern dieser Gesetzesnovelle stand der Übergang von einer tatstrafrechtlichen („wegen Mordes“) zu einer täterstrafrechtlichen („Der Mörder“) Konzeption. Damit war nicht mehr die Tat, sondern der Täter selbst Anknüpfungspunkt für die Strafe.[90] Grundlage hierfür wurde die ursprünglich von Franz von Liszt propagierte und dann vor allem von der Kieler Schule um Georg Dahm und Friedrich Schaffstein entwickelte Tätertypenlehre. Sie wurde von Roland Freisler aufgegriffen und so modifiziert, dass der Tätertyp normativ zu bestimmen war: In der Praxis sollte die jeweilige Einzeltat mit der Verhaltenserwartung an einen tatbestandstypischen Täter verglichen werden. Dementsprechend dienten die in Absatz 2 genannten Mordmerkmale nur als Veranschaulichungen des Tätertyps „Mörder“, der von gänzlich anderer Wesensart als ein Totschläger sei.[91] Der eigentliche Tatbestand der Norm sollte jedoch mit dem Begriff des „Mörders“ in Absatz 1 umfassend umschrieben sein. Da von diesem Tätertyp in der Volksvorstellung eine intuitive Idee existiere, habe der Gesetzgeber ihn …

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