Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Mordlust[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mordmerkmal der Mordlust wird allgemein dann als verwirklicht angesehen, wenn die Tötung eines Menschen dem Täter als Selbstzweck dient. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn es dem Täter allein darum geht, einen Menschen sterben zu sehen, damit anzugeben, sich nervlich zu stimulieren oder die Zeit zu vertreiben oder wenn der Täter die Tötung eines Menschen als sportliches Vergnügen betrachtet.[26] Entscheidend ist, dass der Täter keinen Anlass zur Tötung seines Opfers hatte. Die besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit wird darin gesehen, dass der Täter mit seiner Tat eine prinzipielle Missachtung fremden Lebens zeige, die sich in einer beliebigen Austauschbarkeit seines Opfers äußere.[27] Einschränkend wird gefordert, dass der Täter mit voller Absicht handelt, womit insbesondere Tötungen mit Eventualvorsatz ausgeschlossen werden kann.[28]

Befriedigung des Geschlechtstriebs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

картинка 12Erfasste Fälle von Sexualmorden in den Jahren 1987–2018[2]

Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs soll vor allem drei Fallkonstellationen erfassen:

Die Tötungshandlung muss mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs demnach in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich gegen das Sexualopfer selbst richten. Ob ein Geschlechtsakt tatsächlich stattfindet, ist unerheblich. Eifersuchtstaten sind daher aber ebenso wenig erfasst wie die Tötung Dritter, etwa Zeugen, um den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Vor allem im Fall Armin Meiwes (sogenannter Kannibale von Rotenburg) war umstritten, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter sich erst bei der späteren Betrachtung von Videoaufnahmen des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will. Obgleich vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Lehre so vertreten,[29] regte sich dagegen dennoch vereinzelt heftige Kritik.[30] Die Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit der Tat wird bei diesem Mordmerkmal darin gesehen, dass der Täter das Leben zum Zweck seiner sexuellen Interessen mache und sich so in sozialschädlicher Weise als rücksichtslos offenbare.

Dem veralteten Begriff des Lustmordes, gegen den sich besonders der Sexualwissenschaftler Friedemann Pfäfflin wandte, widmete Jill Bühler in ihrem gemeinsam mit Antonia Eder herausgegebenen Buch Das Unnütze Wissen in der Literatur einen gesonderten Abschnitt.[31]

Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“. Darin zeigt sich, dass es sich hier um ein seltenes Delikt mit stark rückläufiger Tendenz handelt. Seit 1987 war die höchste Zahl 58 Fälle im Jahr 1988. Seither fielen die Fallzahlen in den einstelligen Bereich. 2018 waren es 8. Zum Vergleich gab es in diesem Zeitraum zwischen drei- und fünftausend „Straftaten gegen das Leben“.[2]

Habgier[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Typische Fälle der Tötung aus Habgier sind der Raubmord, der entgeltliche Auftragsmord sowie die Tötung zur Erlangung einer Lebensversicherung oder Erbschaft. Sie verbindet, dass der Täter ausschließlich oder vorwiegend zur Mehrung seines Vermögens tötet. Erhebliche Abweichungen im Verständnis der Norm ergeben sich jedoch in Abhängigkeit davon, worin ihr Strafgrund gesehen wird. Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption, denen auch der Bundesgerichtshof angehört, sehen im Habgiermord eine verwerfliche Instrumentalisierung des Lebens zu wirtschaftlichen Zwecken. Soweit die Verwerflichkeit in einem Mittel-Zweck-Missverhältnis gesehen wird, nehmen einige Vertreter das Merkmal der Habgier gerade dann als gegeben an, wenn die Tötung um eines geringwertigen Gewinns willen begangen wird.[32] Die meisten Rechtswissenschaftler lehnen eine solche Aufrechnung von Menschenleben gegen wirtschaftliche Werte jedoch ab. Sie sehen die Verwerflichkeit des Gewinnstrebens darin begründet, dass der Täter zur Erlangung ökonomischer Vorteile bereit ist, Menschenleben zu vernichten.[33] Vor allem die Rechtsprechung kennzeichnet es deshalb in Urteilen häufig mit moralisierenden Adjektiven, z. B. „abstoßendes Gewinnstreben“[34] oder „Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt“.[35] Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption verweisen dagegen vor allem auf eine gefährliche charakterliche Disposition des Täters, die in der Tötung zum Ausdruck kommen soll. Demnach liegt ein Habgiermord dann vor, wenn die Tötung aus rücksichts- und hemmungslosem Streben nach Vermögensmehrung erfolgte und sich nicht in der Behebung einer einmaligen Konfliktlage erschöpft.[36] Kein Habgiermord soll dagegen insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Tötung aus einer Notlage heraus vornahm.[37]

Da das Mordmerkmal der Habgier so in erster Linie ökonomisch ausgerichtet ist, ergeben sich einige Grenzfälle, deren Einordnung im juristischen Schrifttum ausgesprochen umstritten ist: Nicht jedes vom Täter begehrte Objekt hat (objektiv oder subjektiv für den Täter) einen ökonomischen Wert. Wertlos in diesem Sinne sind insbesondere Objekte von reinem Liebhaberwert, aber etwa auch Rauschmittel, die der Täter sofort konsumieren, oder belastende Beweismittel, die er vernichten will. Da Habgier jedoch die Tötung wegen eines Vermögensinteresses voraussetzt, sehen hier die meisten Juristen das Merkmal der Habgier als nicht erfüllt an.[38] Denkbar ist außerdem auch eine Tötung, die weniger der Mehrung als vielmehr der Erhaltung des Vermögens dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter einen Gläubiger (z. B. eines Unterhaltsanspruchs) tötet, um sich seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Vor allem Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption lehnen die Anwendung des Mordparagrafen auf diese Fälle zumindest dann ab, wenn das konkrete Geltendmachen eines entsprechenden Anspruchs als einmalige Konfliktsituation anzusehen ist.[39] Vereinzelt werden solche „defensiven“ Taten überhaupt nicht als habgierig eingestuft,[40] während Rechtsprechung und überwiegende Lehre „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“ als Vermögensinteressen gleichstellen und auch hier von Habgiermorden ausgehen.[41] Schließlich kann der Täter einen Vermögensgegenstand begehren, der ihm tatsächlich zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er gegen ein zahlungsunwilliges Opfer einen fälligen Leistungsanspruch hat. Da sich das Interesse des Täters in diesen Fällen auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung richtet, wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption dessen Verwerflichkeit verneint und daher kein Habgiermord angenommen.[42] Dafür wird insbesondere angeführt, dass das Strafrecht die Gewaltanwendung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche generell milder bewerte.[43] Dies gilt jedoch nicht für diejenige Ansicht, die die Verwerflichkeit auf ein Zweck-Mittel-Missverhältnis stützt. Denn gerade bei berechtigten Ansprüchen kann der Täter auf staatliche Hilfen zurückgreifen, um seinen Anspruch zu realisieren. Insofern erscheint das Missverhältnis gerade in diesen Fällen besonders krass.[44] Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption stufen die Frage der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs als für die Sozialgefährlichkeit des Täterhandelns unbeachtlich ein.[45]

Sonstige niedrige Beweggründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe ist eine Generalklausel und als solche besonderer Kritik ausgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Tatmotiv, „das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist.“[46] Nach vorherrschender Auffassung soll es durch eine Gesamtbewertung der Tat und des Täters festgestellt werden. Regelmäßig werden Ausländer- und Rassenhass, sowie Hass allgemein als Beispiele solcher besonders niedriger Beweggründe genannt. Weitere typische Beispiele, die in jedem Fall aber eine Gesamtwertung des Einzelfalls erfordern, sind reaktive Motive wie Wut, Neid, Rache oder Eifersucht. Auch Ehrenmorde werden hier eingeordnet. Ihnen stehen Fälle gegenüber, in welchen der Täter die Tötung berechnend zur Erreichung seiner Ziele einsetzt, etwa um eine neue Ehe eingehen zu können oder um die Identität seines Opfers anzunehmen.

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