Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv
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Personenstandsüberprüfungen
Vaterschaftsprozesse * Ermittlungen zum personellen Hintergrund
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug von und bei Wirtschaftsgütern
Material-, Warendiebstahl und Unterschlagung * betrügerische Praktiken bei Warenbewegungen * Belegkontrolle zwecks Feststellung von Unterschlagungsmengen * Klärung von Fehlbeständen * Leistungsbetrug
Personenkontrolle und Überwachung
Bewerberprüfung auf kriminelle Vergangenheit oder negative Verhaltensweisen bei bisherigen Arbeitgebern * Beweiserhebung zum Abrechnungsbetrug * Ermittlungen und Beobachtungen gegen Untreue * Prüfung der Identität * Aufenthaltsermittlungen * Arbeitgeberfeststellungen
Schutz gegen Konkurrenzübergriffe und unlautere Wettbewerbspraktiken
Abwehr von Betriebsspionage * Aufspüren von Abhörgeräten * Aufdeckung und Verhinderung von Sabotage * Prüfung bei Verrat von Betriebsgeheimnissen * Schutz von Geheimnisträgern * Untersuchungen bei Angriff auf den Ruf einer Institution * Aufdeckung unzulässiger Abwerbung * Prüfung bei Konkurrenzmanipulation * Bekämpfung krimineller Praktiken im Rabattwesen * Prüfung betrügerischer Reklamationen * Aufdeckung von Konkurrenztätigkeit eigener Mitarbeiter * Durchführung von Preisüberwachung * Untersuchung von Verstößen gegen Wettbewerbsverbote
Markt- und Informationskontrollen
Verhinderung illegaler Informationsbeschaffung * Präventivmaßnahmen gegen illegales Marketing und Kontaktpersonen.
Spezielle sonstige Probleme der Wirtschaft und der Verwaltungen
Fälschungen von Vertriebsunterlagen * Untreue bei Mitgesellschaftern * Gefälschter Waren- und Belegverkehr * EDV- und Datendelikte
Finanz- und Kredituntersuchungen
Aufdeckung von: Schwindelfirmen in verschiedenen Märkten * Fälschungen von Vertragsunterlagen * Erstattungs- und Subventionsschwindel * Luftgeschäften * Wertvortäuschung durch Überbewertung von Grundstücken * Sittenwidriger Darlehensbeschaffung * zum Eigennutz verwendeter Gelder, die treuhänderisch verwaltet werden sollten * Wechselreiterei und Anlagenschwindel
Gebrauchsmuster-, Urheber- und Patentverletzungen
Leistungen mit dem Ziel der Aufdeckung von Verletzungen und zum Schutz von Verfahrensgeheimnissen * Aufspüren von Raubkopien im Buch-, Video- und Tonwesen * Feststellung von Markenpiraterie
Versicherungsmißbrauch
Zeitliche Manipulationen bei Versicherungsabschluß (z.B. kurz nach Schadensereignis) * Betrügerische Versicherungsabschlüsse bei vorgetäuschten Adressen * Betrügerisches Vortäuschen eines Versicherungsfalles durch fingierte Unfälle * Herbeiführung eines Versicherungsfalles * Betrügerisches Ausnutzen eines Versicherungsfalles a) bei Bezug von Renten trotz wiederhergestellter Gesundheit, b) im Rahmen von Kfz-Versicherungen
IV. Mord
IV. Mord
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Mord (Deutschland)[Bearbeiten]Zur Navigation springenZur Suche springen
Mord ist in Deutschland ein von § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasster Tatbestand des materiellen Strafrechts, der mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der Mord an einem Menschen ist durch ein im Vergleich zum Totschlag größeres Unrecht charakterisiert. Dieses größere Unrecht wird nach geltendem Recht durch die Verwirklichung der sogenannten Mordmerkmale angezeigt. Es hat zur Folge, dass der Mord gegenüber anderen Tötungsdelikten mit dem höheren und grundsätzlich zwingenden Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird. Worin genau dieses höhere Unrecht zu sehen ist, ist Gegenstand eines umfangreichen und lang andauernden rechtswissenschaftlichen Streits.
Seit Erlass des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 hat der Mordtatbestand eine erhebliche gesetzgeberische und rechtsdogmatische Entwicklung durchlaufen. Gerade deshalb steht er immer wieder in der Kritik und ist Gegenstand von Reformvorhaben. Dennoch wurde der Paragraf seit einer großen Reform durch die Nationalsozialisten im Jahr 1941 (RGBl. I S. 549)[1] nicht mehr grundlegend verändert. Die Rechtslage wurde daher seitdem vor allem von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft weiterentwickelt.
Die Zahl der Morde in Deutschland ist laut Kriminalstatistik zurückgegangen: Inklusive Versuche wäre es im Jahr 1993 1.299 Fälle beziehungsweise 1,6 pro 100.000 Einwohner. 2018 waren es 901 Fälle oder 1,1 pro 100.000. Damit fiel die Häufigkeit in diesem Zeitraum um 30 %. Dieser Rückgang ist somit wesentlich größer als der der Kriminalität in Deutschland insgesamt, die im selben Zeitraum um 20 % sank.[2]
Bei vollendetem Mord und Totschlag waren 2015 bei 68,4 % Verwandte oder nähere Bekannte tatverdächtig[3]. Erst seit kurzem wird die Anzahl der Opfer von vollendetem Mord und Totschlag in Partnerschaften erhoben. 2017 waren es insgesamt 455 Opfer, davon 364 Frauen (80 %) und 91 Männer (20 %)[4]. Mord wird im Zusammenhang mit Innerer Sicherheit häufig genannt.
Inhaltsverzeichnis
Strafgrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In der Rechtswissenschaft ist umstritten, wieso das Gesetz zwischen Mord und Totschlag differenziert. Ein einheitliches Konzept zur Erklärung dieser Unterscheidung existiert daher bis heute nicht. Die verschiedenen Erklärungsansätze bilden vielmehr die Grundlage unterschiedlicher Ergebnisse der Gesetzesinterpretation. Das somit uneinheitliche Verständnis des Mordparagrafen ist wiederum Anlass für erhebliche Streitigkeiten um dogmatische Einzelfragen. Insoweit haben sich vor allem zwei Lager ausgebildet, die die Unterscheidung entweder auf eine besondere sozialethische Verwerflichkeit[5] oder aber auf eine besondere Gefährlichkeit[6] des Mordes stützen wollen.
Besondere Verwerflichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zwischen den Vertretern der sogenannten Verwerflichkeitskonzeption herrscht Uneinigkeit, wieso der Mord gegenüber dem Totschlag besonders verwerflich sein und daher härter bestraft werden soll.
Hierzu wird zum Teil auf ein den Mord kennzeichnendes extremes Zweck-Mittel-Missverhältnis verwiesen. Dieses offenbare sich darin, dass der Täter in besonders egoistischer Weise „über Leichen gehe“, um sein vergleichsweise nichtiges Ziel zu erreichen. Bei einer Tötung aus Habgier (§ 211 Absatz 2 Fallgruppe 1 Variante 1 StGB) gründe sich der Mordvorwurf daher beispielsweise nicht auf das Gewinnstreben des Täters, sondern darauf, dass er dieses auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt.[7] Während sich so die Mordmerkmale der niederen (Fallgruppe 1) und deliktischen (Fallgruppe 3) Beweggründe erklären lassen, versagt dieser Erklärungsansatz jedoch bei den auf die Begehungsweise bezogenen Mordmerkmalen (Fallgruppe 2) wie etwa der Grausamkeit oder Heimtücke. Außerdem wird diesem Ansatz entgegengehalten, dass ein Totschlag im Umkehrschluss nur in der Tötung eines Menschen bestehen könnte, für die ein anerkannter verständlicher Grund existiert. Da aber kaum ein Grund für die Tötung anderer Menschen anerkannt ist, würde damit kaum noch Raum für die Anwendung des Totschlagsparagrafen (§ 212 StGB) verbleiben.[8]
Andere Vertreter verweisen demgegenüber auf eine den Mord kennzeichnende besonders verwerfliche Gesinnung des Täters. Entscheidend sei, dass der Täter mit seiner Tat selbst gegen ein Minimum sittlicher Anforderungen verstoße. Dies solle durch eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters sowie der Umstände jeder einzelnen Tat festgestellt werden. In der Rechtsanwendung führt dies zu einer Erweiterung der auf die Tat bezogenen Mordmerkmale um ein subjektives Element. Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Absatz 2 Fallgruppe 2 Variante 2 StGB) soll etwa nicht schon bei der Zufügung besonderer Schmerzen erfüllt sein, sondern erst, wenn dies aus einer gefühllosen Gesinnung geschieht.[9] Dem wird entgegen gehalten, dass die tatbezogenen Mordmerkmale auch auf diese Weise nicht erklärt werden. Vielmehr würden sie schlicht um subjektive Elemente erweitert, die in der Rechtspraxis vor allem zu Beweisschwierigkeiten führten.[10]
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