Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv
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Besondere Gefährlichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Vertreter der sogenannten Gefährlichkeitskonzeption, auf die auch das Bundesverfassungsgericht zurückgreift,[11] gewinnen in der Fachliteratur zunehmend an Bedeutung. Sie beruht auf der Annahme, dass die Mordmerkmale jeweils Indikatoren für eine besondere kriminelle Energie des Täters seien und daher auf seine besondere Gefährlichkeit schließen lassen. Zur näheren Begründung der Mordmerkmale werden von Vertretern dieser Position die Strafzwecktheorien herangezogen.
Die Mordmerkmale der Fallgruppen 1 und 3 wurden von Gunther Arzt etwa mit dem Gedanken der Spezialprävention verbunden.[12] Er nahm an, dass sie durch eine besondere Wiederholungsgefahr gekennzeichnet seien, was insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe als eine Art von Sicherungsmaßregel legitimiere. Allerdings wird ihm entgegen gehalten, dass er so die Grenze zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verwische.[13]
Die meisten Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption greifen zur Legitimation des Mordparagrafen hingegen auf den Gedanken der Generalprävention zurück.[14] Demnach soll die absolute Strafandrohung des § 211 StGB vor allem potenzielle Täter abschrecken und so das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit stärken. Daher sollen einen Mord gerade solche Tatmodalitäten kennzeichnen, die das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern und dadurch desintegrativ wirken können. Der besondere Strafrahmen sei insofern in der besonderen Sozialgefährlichkeit des Mordes begründet. Hiergegen wird jedoch eingewandt, dass auch diese Position den Mordparagrafen nicht vollends zu erklären vermag. Insbesondere das Mordmerkmal der besonders niedrigen Beweggründe (§ 211 Absatz 1 Fallgruppe 1 Variante 4 StGB) lasse sich nicht ohne weiteres mit einer besonderen Gefahr für das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit in Verbindung bringen.[15]
Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In seiner heutigen, seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung lautet der Mordparagraf des deutschen Strafgesetzbuches:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oderum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Eine Bestrafung wegen Mordes ist nach der inzwischen allgemein anerkannten tatstrafrechtlichen Auslegung demnach von zwei Voraussetzungen abhängig:
Dies hat nach dem Wortlaut des Gesetzes dann zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge.
Verfassungsmäßigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Diese absolute Strafandrohung des Mordparagrafen gilt als in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch.[18] Sie steht in Konflikt zum in § 49 StGB ausdrücklich geregelten Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung, das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, das seinerseits in Art. 20 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt ist. Nach diesem Prinzip darf eine Strafe nur in dem Umfang auferlegt werden, wie dem Betroffenen seine Tat individuell vorzuwerfen ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Strafrecht nicht der Vergeltung für Ereignisse dient, für die der Bestrafte keine Verantwortung trägt.[19] Nötig ist daher grundsätzlich ein Spielraum des Richters bei der Strafzumessung, um die Umstände eines Einzelfalls würdigen zu können, was die eindeutige und absolute Strafandrohung des § 211 StGB jedoch verhindert.
Dennoch wurde die Strafandrohung des § 211 StGB vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannt.[20] Es forderte jedoch, dass der Richter im Einzelfall zu einer dem Prinzip schuldangemessener Bestrafung entsprechenden Strafe kommen müsse. Wie dies erreicht werden soll, ließ das Gericht offen. Deshalb konnten sich in der Folge zwei Lösungsansätze zu diesem Problem entwickeln. Auf der einen Seite wurde vorgeschlagen, die Strafandrohung des § 211 StGB zu „mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe“ umzuinterpretieren (sogenannte Rechtsfolgenlösung).[21] Dem wurde auf der anderen Seite der Vorschlag einer generell zurückhaltenden Anwendung des Paragrafen entgegengesetzt, die durch ein engeres Verständnis der Mordmerkmale (sogenannte Tatbestandslösung) erreicht werden und nur noch solche Fälle erfassen soll, in welchen die lebenslange Freiheitsstrafe der Schuld angemessen erscheint.
Obgleich sich Vertreter der akademischen Rechtslehre fast einhellig für die zweite Alternative aussprechen, griff die Rechtspraxis zunächst auf die Rechtsfolgenlösung zurück und sah sich seitdem fortdauernder Kritik ausgesetzt.[22] Inzwischen werden in der Praxis jedoch beide Ansätze miteinander kombiniert, sodass eine insgesamt restriktive Anwendung des Mordparagrafen erreicht wird. Juristische Meinungsstreitigkeiten finden daher heute vor allem im Theoretisch-Grundsätzlichen und in Randbereichen statt.
Tatobjekt und Tathandlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Seine Anwendung setzt zunächst die Tötung eines anderen Menschen voraus. Insofern entspricht der Mord noch dem Tatbestand des Totschlags. Dabei ist die Art und Weise der Tötung grundsätzlich unerheblich. Ein heimtückisches, grausames oder gemeingefährliches Vorgehen kann jedoch zugleich ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe verwirklichen.
Umstritten ist jedoch, ob und unter welchen Umständen ein Mord auch durch Unterlassen nach § 13 StGB begangen werden kann oder ob in jedem Fall ein aktives Handeln des Täters nötig ist. Vor allem Vertreter der Tatbestandslösungen wenden ein, dass ein Nichteingreifen in einen bereits laufenden, tödlich endenden Kausalverlauf kaum als Tötungshandlung gewertet werden könne, die die Höchststrafe rechtfertigt. Daher verstoße die Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.[23] Die Rechtsprechung geht hingegen allgemein von der Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen aus und fordert nur bei einzelnen Mordmerkmalen bestimmte Einschränkungen.[24] Sie gelangt durch die Uminterpretation der Strafandrohung zur nötigen restriktiven Anwendung und erreicht so Konformität mit dem Prinzip schuldangemessenen Bestrafens.
In jedem Fall muss der Täter aber den Tod eines anderen Menschen, gegebenenfalls durch Nichteingreifen, mitverursachen. Kein Mord ist demnach, entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Suizid, weil dieser gerade an keinem anderen Menschen begangen wird. Weiterhin kann ein Mord weder an ungeborenen Kindern (in Betracht kommt hier ein Schwangerschaftsabbruch), noch an bereits hirntoten Menschen verübt werden.
Schließlich muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung, in Gang gesetztem Kausalverlauf und außerdem der Mordmerkmale handeln.
Mordmerkmale[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Anders als nach der ursprünglichen täterstrafrechtlichen Konzeption wird eine solche vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen nach heutigem Verständnis jedoch erst zum Mord, wenn zusätzlich eine der in Absatz 2 genannten Tatvarianten verwirklicht wurde, die gemeinhin als Mordmerkmale bezeichnet werden. Gerade in ihrer restriktiven Auslegung manifestieren sich die unterschiedlichen Auffassungen zum Strafgrund des Mordes. Das Gesetz fasst sie in drei Tatgruppen zusammen:
Fallgruppe 1 – Niedrige Beweggründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die erste dieser Fallgruppen knüpft das Vorliegen eines Mordes an ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ und damit an ein besonders niederes Tatmotiv. Vor allem Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption verweisen darauf, dass diese Formulierung „Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier“ zu Beispielen für niedrige Beweggründe macht. Sie schlagen daher vor, das Vorliegen eines Mordes von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Tatumstände abhängig zu machen.[25] Durchsetzen konnte sich diese Auffassung jedoch nicht.
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