Mario Worm - Der Junge aus der Vorstadt III

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Der Junge aus der Vorstadt III: краткое содержание, описание и аннотация

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In den letzten Monaten der Deutschen Demokratischen Republik wurde er, fünfzehnjährig, wegen Vergewaltigung und Mord an einem sechsjährigen Kind verurteilt und hatte fast 31 Jahre in der Psychiatrie verbracht.
Ein neues psychologisches Gutachten bringt ihm die Freiheit.
In einem Betreuungsheim beginnt sein neues Leben. Nach anfänglichem Misstrauen gewöhnt man sich langsam an die kauzige Art des Einzelgängers.
Als jedoch eines Tages die verstümmelte Leiche eines vermissten Kindes am Eggersdorfer Mühlenfließ gefunden wird, richten sich nicht nur die Augen der Behörden auf den ehemaligen Insassen …

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Selbstverständlich können die betreffenden Sachbearbeiter nicht für die angeklagte Tat zur Rechenschaft gezogen werden, aber für ihr Nichtstun sind disziplinarische Schritte möglich. Schließlich sind gerade die Kollegen der Jugendfürsorge dafür da, Missstände zu beheben und jungen Menschen den Weg zu sozialistischen Persönlichkeiten zu ebnen. Und genau das ist nicht geschehen! Bayer hat sein Plädoyer gehalten, setzt die Brille ab, die ihn noch bedrohlicher aussehen lässt, setzt sich und klappt den Aktendeckel zu. Was gesagt werden musste, ist gesagt. Den Ausführungen des Verteidigers und der Vertreterin der Jugendhilfe, die Freispruch beantragen und zudem, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen - ein Widerspruch in sich, wie er befand - schenkt er wenig Beachtung. Monoton wirkt die Stimme des Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung, die der Beklagte nur in Bruchstücken zur Kenntnis nimmt.

„Opfer nicht gefunden… Ungeachtet dessen, wurde das Ermittlungsverfahren gegen Ulf Blossow fortgeführt und er wurde wegen Mordes – auf der Grundlage von § 112 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik angeklagt. Auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungs- ergebnisse ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Blossow die schreckliche Tat begangen hat. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten schließt das Gericht allerdings wegen seiner Unzurechnungs- fähigkeit aus (§ 15 des Strafgesetzbuches der DDR). Dass der Angeklagte wegen dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig war, sich „nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden“ (wie es in § 15 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der DDR heißt), stützt das psychiatrische Gutachten über den Angeklagten. Die Anordnung zur Erstellung dieses Gutachtens erfolgte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Das Gericht ordnet daher die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung gemäß § 15 Abs. 2 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik an.

Bayer hebt kurz den Kopf. Als man den empathiearmen Jungen in Richtung eines kleinen Saalzugangs abführt, mehren sich die Zweifel des Hünen. Was mochte in dessen Psyche jetzt vorgehen? „Kinderknast, Kinderknast!“ Kurz bevor der Justizbeamte mit ihm den Gerichtssaal verlässt, dreht sich das kleine Bündel noch mal um und ruft weinerlich: „Ich hab doch nur mit ihr gespielt!“ Dann fällt die Zugangstür ins Schloss.

Das war’s! Einen Antrag auf Revision wird es nicht geben. Wer sollte ihn stellen?

Auch in den Zeitungen wird man davon so gut wie nichts lesen. Schließlich ist man hier nicht darauf erpicht, solche Geschehnisse als Sensationsmeldung zu präsentieren. Ganz im Gegensatz zu der sogenannten „Westpresse“, die ähnliche Meldungen medial bis zum Exzess ausschlachtet. Außerdem steht der Mensch im Mittelpunkt der sozialistischen Gesellschaft! Da aber der Fall bereits wie ein Lauffeuer und unter vorgehaltener Hand sehr viel Aufsehen hervorgerufen hat, wird die ohnehin gleichgeschaltete Presse mit dürftigen, dafür aber maßgeschneiderten Informationen abgespeist. So kommt es dazu, dass nicht einmal die freitags erscheinende „Wochenpost“ berichtet. Deren letzte Seite widmet sich stets ausführlich einem aktuellen Gerichtsprozess. An diesem Tag aber berichtet man lieber über einen Bauarbeiter, der für seinen Privatbau wiederholt zahlreiche Säcke Zement von der Baustelle mitgehen ließ. Diebstahl von Volkseigentum! Abschreckend die Strafe - ein Jahr und sechs Monate.

§ 162 Abs. 1, ZIFF. 4 Strafgesetzbuch der DDR – „Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums“.

Auch die Boulevardblätter „Berliner Zeitung“ und „BZ am Abend“ verlieren keine Zeile über den Fall Ulf Blossow. Einzig allein das „Neue Deutschland“ spricht in einer Randnotiz von einer tragischen Tat eines kranken Menschen, dem jetzt durch Ärzte geholfen werden soll. Die Überschrift zu diesem sieben Zeilen kurzen Artikel: „Im Sozialismus kümmern wir uns um jeden – hier lassen wir keinen Menschen im Stich!

31 JAHRE SPÄTER

§ 306

(1) Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten […] in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, Stand 08.05.2015)

1. Kapitel

Eggersdorf - bei Berlin, 08.02.2020

Mit mächtigem Geknarze verschafft sich der Pieper Gehör. Es ist genau zwei Minuten vor Mitternacht, als der kleine schwarze Funkmeldeempfänger die Kommandozentrale und alle angeschlossenen Einsatzkräfte über einen Notfall informiert. Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sind unmittelbar in Kenntnis gesetzt, wissen, was in etwa passiert ist und auch wo. Kurz darauf ertönt der dreimalige Sirenenton. Letzter Aufruf! Die Kameraden, die bereits schlafen, springen aus den Betten, andere schalten ihren Fernseher ab. Die Digitalfraktion legt das Handy zur Seite. Zu den Letztgenannten gehört auch die siebzehnjährige Natalie. Wie die meisten Teenager ist auch sie eifrig mit dem Versenden von WhatsApp-Nachrichten beschäftigt. Im letzten Jahr hat sie ihre Ausbildung zum „Truppmann“ absolviert und wurde von der Jugendfeuerwehr in die Gruppe der Erwachsenen übernommen. Ihre noch nicht erreichte Volljährigkeit war der einzige Bremsklotz. Sie besucht noch das örtliche Gymnasium und ist laut Gesetz nur für Einsätze bis 18.00 Uhr einsetzbar. Aber heute ist Sonnabend, morgen würde genügend Zeit zum Ausschlafen sein. Und überhaupt, einen Versuch ist es wert. Sie wirft sich ihre Jacke über und verlässt hektisch das Haus, gerade noch rechtzeitig, um ihrem Nachbarn, der sich ebenfalls auf den Weg machen will, den Zugang zu dessen Auto zu versperren: „Hey, nimm mich mit!“ „Du weißt, dass das nicht geht. Los, scher dich wieder ins Bett!“, bekommt sie als unliebsame Reaktion zu hören. „Mann ey, das sind doch nur noch ein paar Monate!“ „Gesetz ist Gesetz.“ „Bitte!“ „Also gut …“ Achim Herrmann hat keine Zeit mehr für Diskussionen. „Die schicken dich wieder nach Hause, wirst sehen ...“ Etwas genervt öffnet er die Autotür.

Auch im anderen Teil des Doppeldorfes Petershagen betrachtet jemand interessiert das Display des Piepers: „Brand, Haus Bötzsee.“ Marco Rutter war bis zu seiner Ernennung zum Bürgermeister Wehrführer der Gemeinde. Obwohl ihn sein derzeitiger Job als oberster Dienstherr des Ortes mehr als genug auslastet, kam er doch nie so recht von der „Freiwilligen“ los, blieb Mitglied und beteiligt sich, sofern es seine Zeit erlaubt, auch hin und wieder an Einsätzen. Als er den Einsatzort liest, hält ihn nichts mehr zurück. Hastig springt er in seinen Wagen und fährt direkt zum Ort des Geschehens. Brand, Haus Bötzsee. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Das dreistöckige Kultur- und Tageszentrum „Haus Bötzsee“ befindet sich in der Altlandsberger Chaussee. Eingebettet von üppiger Natur, liegt es direkt am gleichnamigen Gewässer und bietet eine malerisch anmutende Kulisse. Angeblich soll die Villa von einer Familie Pannek erbaut worden sein, die später nach Berlin zog, um dort ein Ledergeschäft zu eröffnen. Jedenfalls munkelt man das. Genaueres weiß keiner aus der Gemeinde. Später nach dem Krieg, bis kurz vor dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik, wurde das Haus als Jugendherberge genutzt. An diese heiteren Zeiten, die rührige Herbergsleiterin, die von allen nur Marianne gerufen wurde, erinnert sich hier im Ort fast jeder. Nachdem auch diese Jugendherberge geschlossen wurde, nutzte man das Gebäude für Veranstaltungen der Ortsvereine, wie zum Beispiel der Ortsgruppe der Volkssolidarität. Aber leider wurden, weder zu „Ostzeiten“ noch danach, irgendwelche Instandsetzungsarbeiten an dem Haus vorgenommen. Es bröckelte gewaltig an der Vorkriegssubstanz. Umfangreiche Sanierungskosten belasteten den Geldbeutel der Gemeinde. Bürgermeister und örtliche Gremien suchten nach Lösungen. Immer wieder wurden freiwerdende Mittel für dringlichere Anschaffungen verplant. Insofern wäre es umso logischer, das Gebäude abzureißen, das Grundstück zu verkaufen und dadurch dringend benötigtes „Kleingeld“ in die Gemeindekasse zu spülen. Allerdings sprechen zwei gewichtige Gründe gegen dieses Gedankenspiel: Zum einem steht das „Haus Bötzsee“ unter Bestandsschutz. Daran lässt sich nicht rütteln, auch wenn so manches Mitglied des Gemeinderates heimlich von alternativen Verwendungen träumt. Zum anderen gäbe es einen Aufstand der Einwohner, die für ihre Sturheit bekannt sind und diesen Verkauf mit Sicherheit mit allen Mitteln verhindern würden. So gammelt und altert das Gebäude vor sich hin. Insbesondere die sanitären Anlagen im Inneren sind in einem schrecklichen Zustand. Ein Umstand, der auch dem Landrat nicht verborgen blieb. Und so begann eine für die Eggersdorfer unheilvolle Entwicklung.

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