Volker Emmerich - BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook

Здесь есть возможность читать онлайн «Volker Emmerich - BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Alle thematisch relevanten Bereiche der Schuldrechtsreform 2022 wurden aufgegriffen und eingearbeitet.
Der Schwerpunkte Pflichtfach – Band Schuldrecht Besonderer Teil behandelt sowohl vertragliche wie gesetzliche Schuldverhältnisse und hier mit Blick auf deren Examensrelevanz insbesondere die Kernmaterien Kauf- und Mietrecht, Dienst- und Werkvertragsrecht sowie Bereicherungs- und Deliktsrecht. Es werden anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Besonderen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in die Rechtsmaterie erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

§ 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

Vasen-Fall 2:

Kunsthändler V besitzt drei wertvolle chinesische Vasen, die sein Freund K schon seit langem erwerben möchte. Anlässlich eines Besuchs bei K lässt sich V endlich überreden, dem K die drei Vasen zu verkaufen. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass sein kleiner Sohn die erste Vase bereits vor einer Woche zerbrochen hat, dass die zweite Vase gestohlen worden ist und dass seine Frau, die von ihm während seiner Abwesenheit Vertretungsmacht hatte, die dritte Vase soeben an den X verkauft und übereignet hat. K möchte wissen, welche Rechte er hinsichtlich der einzelnen Vasen hat. Lösung Rn 5 , 6 , 9

Glastransport-Fall 3:

V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt zwei Wagenladen Spiegelglas, die noch bei der Herstellerin X lagern. Nach den Geschäftsbedingungen des V erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers K. Auf Bitten des K betraut V den Spediteur S mit dem Transport des Glases von der X zu K. Unmittelbar nach Ankunft des Glases bei K wird es dort durch einen Brand zerstört, dessen Ursache nicht mehr aufzuklären ist. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Wie ist die Rechtslage, wenn das Glas auf dem Transport von der Herstellerin X zu K durch einen von einem Dritten oder von dem Fahrer F des S verschuldeten Unfalls zerstört wird? Ändert sich die rechtliche Beurteilung, wenn V den Transport durch eigene Leute durchführen ließ? Lösung Rn 11 , 20 , 27 , 28

I. Überblick

1

Die Rechtsfolgen bei Verstößendes Verkäufers gegenseine Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1richten sich nach den allgemeinen Vorschriftenüber Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446 , 447 und 475 Abs. 2 nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersichtüber die wichtigsten Fallgestaltungen findet sich im Anhang zu § 5(s. u. § 5 Rn 57).

2

Besonderheiten gelten bei Sach- und RechtsmängelniS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff(erst) für die Zeit nach Gefahrübergangbesondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2sowie im Einzelnen u. § 5). VorGefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriftenim Falle einer Pflichtverletzung.

3

Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichtendes Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriftenüber Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).

II. Anfängliche Leistungsstörungen

4

Eine anfängliche Leistungsstörung liegt vor, wenn die Leistung des Schuldners bereits im Augenblick des Vertragsabschlusses unmöglichim Sinne des § 275 Abs. 1 bis 3 ist. Paradigma ist der Fall, dass der Verkäufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 dem Käufer kein Eigentuman der verkauften Sache zu verschaffen vermag, etwa, weil sie bereits vor Vertragsabschluss zerstört wurde. Die Rechte des Käufers bestimmen sich folglich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und nicht etwa nach den besonderen Vorschriften über Sach- oder Rechtsmängel (§§ 435, 437).

5

Aus unserem Vasen-Fall 2gehört hierher der Verkauf der ersten Vase, da die Erfüllung eines Kaufvertrages über eine schon bei Vertragsabschluss zerstörte Spezies aus naturgesetzlichen Gründen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1). Gleich steht der Verkauf der zweiten Vase, sofern sich der Diebstahl bereits vor Vertragsabschluss zugetragen haben sollte und der Dieb unauffindbar ist.

6

Die Rechtsfolgenrichten sich folglich in den genannten Fällen in erster Linie nach den §§ 275 , 311a und 326, wobei heute (anders als früher) nicht mehr zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) unterschieden wird[1]. Der Vertrag bleibt vielmehr jetzt auch im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich wirksam(§ 311a Abs. 1; anders § 306 aF). Der Verkäufer ist außerdem zum Schadensersatzstatt der Leistung oder zum Aufwendungsersatzverpflichtet, wenn er das Leistungshindernis, in unserem Vasen-Fall 2also die Zerstörung der Sache oder deren Diebstahl, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 311a Abs. 2 in Verb. mit § 276, 284). Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung des Käufers zur Erbringung der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); zusätzlich hat er ein Rücktrittsrecht (§ 326 Abs. 5).

7

Ebenso ist die Rechtslage, wie sich aus § 311a Abs. 2 S. 3 in Verb. mit § 281 Abs. 1 S. 3 ergibt, wenn die verkaufte Sache schon von Anfang anmit einem nicht ganz unerheblichen, unbehebbaren Mangelbehaftet ist. Man spricht dann häufig auch von anfänglicher qualitativer Teilunmöglichkeit[2]. Ein Beispiel ist ein Kaufvertrag über das Bild eines berühmten Malers, das sich nachträglich als Kopie erweist. Die Rechtsfolgen richten sich wiederum nach den §§ 275 , 311a und 326. Der Verkäufer wird daher zwar frei (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1); der Käufer kann aber ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 326 Abs. 5) und gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Verkäufer den fraglichen Mangel, z. B. die Fälschung des Bildes, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 1, 325, 281 Abs. 1 S. 3 und 276).

III. Nachträgliche Leistungsstörungen

8

Von den anfänglichen Leistungsstörungen (o. Rn 4 ff) müssen die nach Vertragsabschlusseintretenden Leistungsstörungen unterschieden werden. Die wichtigsten Fälle sind der nachträgliche Eintritt der Unmöglichkeit, z. B. durch Zerstörung der bereits verkauften (aber noch nicht übergebenen) Sache, sowie der Verzug des Verkäufers mit der Erfüllung seiner Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1. Die Rechtsfolgen richten sich dann vornehmlich nach den §§ 275, 280, 281, 283, 286, 323 und 326. Uneingeschränkt gilt dies beim Kauf freilich nur in der Zeit vorGefahrübergang, weil nach Gefahrübergangergänzend die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 zu beachten sind, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preisgefahrauf den Käufer vorsehen (s. dazu im Einzelnen u. Rn 11 ff).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook»

Обсуждение, отзывы о книге «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x