3.1 Vorbereitungszeiten
Die Vorbereitungszeiten für die Kyu-Prüfungen betragen zum
a) 5. bis 2. Kyu
- 1/2 Jahr oder
- 1 JJ-Kursus von mindestens 50 Unterrichtsstunden (diese Möglichkeit darf nur einmal und nur bei Prüfungen zum 5. oder 4. Kyu in Anspruch genommen werden). Der Kurs darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
b) 1. Kyu
- 1 Jahr,
- Mindestalter = 16 Jahre.
3.2 Pflichtlehrgänge
Die Landesverbände regeln in eigener Zuständigkeit, ob und ggf. welche Pflichtlehrgänge während der Vorbereitungszeit zu besuchen sind (aktive Teilnahme).
3.3 Kyu-Prüfungen auf Landesebene
Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ab welchem Kyu-Grad die Prüfungen auf Landesebene durchgeführt werden.
3.4 Prüfungskommissionen
Prüfungen zum 5. bis 3. Kyu können von 1 prüfungsberechtigten Dan-Träger abgenommen werden. Prüfungen ab 2. Kyu müssen von 2 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.
3.5 Einsatz der Prüfer
Der Einsatz der Prüfer für Kyu-Prüfungen erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV.
3.6 Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl
Die Ju-Jutsu-Kyu-Prüfungen sind bezüglich der Mindestteilnehmerzahl so zu gestalten, dass die nach der Prüfungsordnung geforderten Partnerwechsel möglich sind. Die Höchstteilnehmerzahl für eine Prüfungskommission beträgt pro Tag maximal 20 Teilnehmer, Ausnahme bei Polizei, Zoll, Justiz usw. maximal 25 Teilnehmer.
4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAN-PRÜFUNGEN
4.1 Vorbereitungs-/Wartezeiten, Lizenzstufen, Mindestalter
Die Vorbereitungs- bzw. Wartezeiten, die erforderlichen Lizenzstufen und die Mindestalter für Dan-Prüfungen bzw. -Verleihungen betragen:
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Vorbereitungs-/Wartezeit |
Mindestalter |
Lizenz |
1. Dan |
1 Jahr |
18 |
LE / SA |
2. Dan |
2 Jahre |
|
LE / SA |
3. Dan |
3 Jahre |
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LE / SA |
4. Dan |
4 Jahre |
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I *) |
5. Dan |
5 Jahre |
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II *) |
6. Dan |
6 Jahre |
|
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7. Dan |
6 Jahre |
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8. Dan |
6 Jahre |
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9. Dan |
6 Jahre |
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10. Dan |
6 Jahre |
|
|
*) Bei Nichtvorliegen der entsprechenden Lizenz verlängert sich die Vorbereitungszeit um 1 Jahr. Eine gültige Lehreinweisung/Sportassistentenlizenz muss aber auch in diesem Fall vorgelegt werden.
4.2 Verkürzung der Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit (nicht die Wartezeit) eines Prüflings kann verkürzt werden um
- 6 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer C-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist,
- 12 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer B- oder Trainer A-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist.
Die Verkürzung der Vorbereitungszeit ist insgesamt nur einmal zulässig und gilt nur für die Grade, bei denen die betreffende Lizenz nicht als Voraussetzung verlangt wird.
4.3 Pflichtlehrgänge
Während der Vorbereitungszeit muss der Dan-Prüfungsanwärter pro Jahr an 2 Technik-Lehrgängen auf Landes- oder Bundesebene oder an einem Bundesseminar aktiv teilgenommen haben. Ist die Teilnahme an den o. g. Maßnahmen in einem Jahr nicht möglich, so verlängert sich die Vorbereitungszeit entsprechend.
Außerdem muss der Anwärter zum 1. bzw. 2. Dan an einem Notwehr-/Nothilfe-Lehrgang aktiv teilgenommen haben (Pass-Eintrag). Näheres regeln die Landesverbände.
4.4 Erste-Hilfe-Nachweis
Bei der Prüfung zum 1. Dan muss der Prüfling nachweisen, dass er einen Erste-Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden, nicht Sofortmaßnahmen am Unfallort) besucht hat, der nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf. Für alle weiteren Dan-Prüfungen genügt der Besuch eines Lehrgangs Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden), der ebenfalls nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf.
4.5 Lizenzen-Nachweis
Teilnehmer an Dan-Prüfungen müssen mindestens im Besitz folgender Lizenzen sein:
- 1. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 2. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 3. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent
- 4. Dan = Lizenzstufe I (Trainer C-Lizenz)
- 5. Dan = Lizenzstufe II (Trainer B-Lizenz)
Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ob die Lehreinweisung oder die Sportassistentenlizenz die Minimalvoraussetzung für die Zulassung zur Dan-Prüfung darstellt.
Die Lehreinweisung gilt 2 Jahre und muss innerhalb der Vorbereitungszeit erworben werden bzw. durch einen speziell dafür ausgeschriebenen Lehrgang von mindestens 5 Unterrichtsstunden verlängert worden sein. Die Geltungsdauer der anderen Lizenzen ist in der Ausbildungskonzeption für die Lizenzausbildung des DJJV geregelt. Außerdem ist sie in der jeweiligen Lizenz angegeben.
4.6 Prüfungskommissionen
Dan-Prüfungen müssen von 3 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden, die mindestens den Dan-Grad innehaben, den die Prüflinge anstreben.
4.7 Einsatz der Prüfer
Der Einsatz der Prüfer erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.
4.8 Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für eine Ju-Jutsu-Dan-Prüfung beträgt 5 Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Dan-Prüfung zusammen mit einer Landes-Kyu-Prüfung durchgeführt werden, um die Mindestteilnehmerzahl zu erreichen. Eine Prüfungskommission darf pro Tag maximal 12 Prüfungsteilnehmer prüfen.
5 PRÜFERLIZENZEN
5.1 Abnahme von Prüfungen
Kyu- bzw. Dan-Prüfungen dürfen nur von prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Prüfungsberechtigt ist ein Dan-Träger, wenn er eine gültige Prüferlizenz für die zu prüfende Stilrichtung hat.
5.2 Voraussetzungen für die Prüferlizenz
Eine Prüferlizenz kann erhalten, wer
a) Dan-Träger des DJJV ist,
b) aktiv Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu betreibt,
c) im Jahr der Beantragung aktiv an 2 Technik-Lehrgängen und einem Prüferlizenz-Lehrgang „Neuerwerb“ teilgenommen hat.
5.3 Erteilung der Prüferlizenzen
5.3.1 Lizenzvergabe durch den DJJV
Die Teilnehmer der Technischen Arbeitstagung (TAT) des DJJV erhalten ihre Prüferlizenz vom DJJV.
5.3.2 Lizenzvergabe durch die Landesverbände
Die Aus- und Fortbildung für die Erteilung der Prüferlizenzen innerhalb der Landesverbände darf nur von den Teilnehmern der letzten bzw. vorletzten Technischen Arbeitstagung (TAT) durchgeführt werden.
5.3.3 Geltungsdauer
Die Prüferlizenz wird vom Landesverband schriftlich erteilt (ausgenommen 5.3.1) und gilt 2 Kalenderjahre.
5.3.4 Ergänzende Regelungen für Jiu-Jitsu
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