DJJV Deutscher Ju-Jutsu Verband e.V. - Ju-Jutsu 1x1 2015

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Ju-Jutsu 1x1 2015: краткое содержание, описание и аннотация

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Ausgabe 2015 erstmals mit 1200 detaillierten, farbigen Fotos und Bilderserien
+ Prüfungsordnung des DJJV
+ Prüfungsprogramm Ju-Jutsu
+ Prüfungsprogramm Jiu-Jitsu
+ Prüfungsprogramm Brazilian Jiu-Jitsu
+ Übersichtstabelle für jede Prüfung
+ ausführlicher Stoffsammlung
+ DJJV Sportabzeichen
+ Gewaltrpäventionsprojekt «Nicht mit mir»
+ Technikverzeichnis

Ju-Jutsu 1x1 2015 — читать онлайн ознакомительный отрывок

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6.6 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre

Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind in der „Kinderprüfungsordnung“ geregelt (Anhang 1).

картинка 507 DURCHFÜHRUNG VON JIU-JITSUPRÜFUNGEN

7.1 Prüfungs- und Ausbildungsprogramme

Das Prüfungsprogramm ist Bestandteil des Ausbildungsprogramms. Folgende Prüfungsprogramme sind gültig:

a) allgemeines Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm (15 – 45 Jahre)

b) Jiu-Jitsu-Kinderprüfungsprogramm (bis einschließlich 14 Jahre)

c) Prüfungsprogramm für Senioren (Jiu-Jitsuka ab 45 Jahren)

7.2 Auswahl der Techniken und der Partner

Der Prüfling kann die Abwehrtechniken selbst bestimmen. Bei der Kata hat der Prüfling Anspruch auf einen eigenen Partner, ansonsten können die Prüfer, um sich ein besseres Bild zu machen, den Partner bestimmen.

7.3 Prinzipien

Auf flüssige Bewegungen, exakte Ausführung der Technik sowie die richtige Schwerpunktverlagerung des Körpers bei allen Aktionen ist zu achten. Bei allen Wurftechniken ist das Gleichgewicht des Angreifers sichtbar zu stören und das eigene Gleichgewicht unter guter Körperkontrolle zu wahren. Schlag-, Stoß- und Tritt-Techniken sind genau zu platzieren und kraftvoll auszuführen. Ein Körperkontakt ist dabei zu vermeiden. Ab 3. Kyu muss der Prüfling Fallübungen über Hindernisse ausführen können.

7.4 Rechts- und linksseitige Angriffe

Der Prüfling muss in der Lage sein, rechts- und linksseitige Angriffe abzuwehren. Die freien Angriffe sind so lange fortzusetzen, bis die Prüfungskommission den Eindruck hat, dass der bzw. die Angreifer mit Erfolg abgewehrt wurde/n.

7.5 Waffenabwehr

Bei der Abwehr von Waffen ist immer darauf zu achten, dass diese abgenommen und/oder unter Kontrolle gebracht werden. Unter „Kontrolle” ist hierbei auch zu verstehen, dass der Angreifer durch Techniken gehindert wird, die Waffe nochmals zu ergreifen.

7.6 Zusatzaktionen

Definition der ab dem 2. Dan erforderlichen Zusatzaktionen: Unter „Zusatzaktionen” wird die Darstellung von Techniken verstanden, welche im Prüfungsprogramm nicht enthalten sind (z.B. Abwehr von Angriffen mit Ketten, Flaschen, usw.) sowie Abwehrverhalten auf engem Raum und in ungewöhnlichen Situationen. Es handelt sich hierbei um eine vollständige Eigenrealisierung des Prüflings. Der Einsatz von Musik ist nicht zulässig.

7.7 Kata

Die Kata als elementarer Bestandteil einer Jiu-Jitsu Dan-Prüfung kann nicht durch andere Prüfungsfächer ausgeglichen werden. Wird dieses Prüfungsfach von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 = mangelhaft oder 1 = ungenügend) bewertet, so ist ein Bestehen der Gesamtprüfung nicht mehr möglich.

7.8 Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen

Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.5 sinngemäß.

7.9 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre

Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind im Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm geregelt.

картинка 518 BEWERTEN, BESTEHEN UND DOKUMENTA-TION VON PRÜFUNGEN

8.1 Bewertungen der einzelnen Prüfungsgebiete

Die Prüfungskommission bewertet die gezeigten Techniken, Kombinationen und Bewegungsaufgaben wie folgt:

5 „sehr gut“ Fehlerfreie Ausführung bei sehr gutem Gesamteindruck
4 „gut“ Ausführung mit Feinstfehlern oder minimalen individuellen Abweichungen von der Idealform bei gutem Gesamteindruck
3 „ausreichend“ Ausführung mit Feinfehlern oder kleinen Abweichungen bei mindestens befriedigendem Gesamteindruck
2 „mangelhaft“ Ausführung mit Fehlern, die über den Feinbereich hinausgehen, bei unbefriedigendem Gesamteindruck
1 „ungenügend“ Ausführung mit Grobfehlern bei nicht mehr ausreichendem Gesamteindruck

8.2 Bestehen von Prüfungen

Zum Bestehen der Prüfung muss der Prüfling eine Punktzahl von mindestens drei Fünfteln der höchsten erreichbaren Punktzahl in der Summe aller Prüfungsfächer erhalten haben. Dies entspricht einer Durchschnittsbewertung von 3 Punkten (= ausreichend).

Beliebig viele mangelhafte Bewertungen (= 2 Punkte) können durch entsprechend viele gute oder sehr gute Bewertungen ausgeglichen werden. Bei 1 oder bei 3 Prüfern ist das nur innerhalb der jeweiligen Prüfungsliste möglich (Mehrheitsprinzip), bei 2 Prüfern kann auch listenübergreifend ausgeglichen werden (Gesamtpunktzahl).

Dazu ist für jeden Prüfling in der Prüfungsliste in der Spalte „Prüfling hat erreicht – Prüfer 1“ (Prüfer dieser Liste) die bei diesem Prüfer erreichte Punktzahl aller Prüfungsfächer aufzusummieren. In der Spalte „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ ist die Summe der von allen Prüfern vergebenen Punkte aufzuaddieren. In der Spalte „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ ist die zum Bestehen mindestens erforderliche Punktzahl einzutragen. Diese errechnet sich aus der Anzahl der Prüfungsfächer multipliziert mit 3, multipliziert mit der Anzahl der Prüfer. Bei drei Prüfern ist so wie bei einem Prüfer zu verfahren, d.h. die „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ und „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ bezieht sich nur auf den Prüfer der Liste.

Die Ablegung einer weiteren Prüfung am gleichen Tag (z. B. bei überragender Leistung) ist nicht zugelassen.

1 Prüfer

- bis einschließlich 3. Kyu.

- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.

- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling nicht mehr bestehen.

2 Prüfer

- 2. und 1. Kyu.

- die Punktzahlen beider Listen werden addiert.

- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können listenübergreifend durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.

- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) bei beiden Prüfern kann der Prüfling nicht mehr bestehen, unabhängig davon, ob im gleichen oder in unterschiedlichen Prüfungsfächern.

3 Prüfer

- ab 1. Dan.

- die Prüfung gilt als bestanden, wenn dies bei mindestens zwei der Prüfer der Fall ist.

- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können bei dem selben Prüfer durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.

- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling bei diesem Prüfer nicht mehr bestehen.

Im Prüfungsfach „Kata/Freie Darstellung“ führt eine Wertung von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 Punkte = mangelhaft oder 1 Punkt = ungenügend) zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Dieses Fach kann nicht ausgeglichen werden.

Kann ein Prüfling aufgrund der bis dahin vergebenen Wertungen seine Prüfung nicht mehr bestehen, so liegt es im Ermessen der Prüfer, ob sie diesen Prüfling zu Ende prüfen oder seine Prüfung vorzeitig abbrechen.

8.3 Eintrag in den DJJV-Pass, Urkunden usw.

Die Bestätigung der bestandenen Prüfung erfolgt durch Eintrag (Datum der Prüfung und Namen (nicht Unterschrift) der/des Prüfer/s) in den DJJV-Pass, mit dem Einkleben der Prüfungsmarke in den DJJV-Pass und der Entwertung der Marke durch die Unterschrift eines Prüfers und ggf. Stempel.

Außerdem ist für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, eine Urkunde auszustellen.

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