Bei Prüfungen ohne DJJV Pass (Institutionen) wird die Prüfungsmarke auf die Urkunde geklebt und durch die Unterschrift eines Prüfers entwertet.
8.4 Prüfungswiederholung
Besteht ein Prüfling seine Prüfung nicht, so kann er sich bei
- Kyu-Prüfungen frühestens nach 6 Wochen
- Dan-Prüfungen frühestens nach 4 Monaten einer erneuten Prüfung stellen.
8.5 Prüfungslisten
Die/der Prüfer vergeben für jeden Prüfling für die gezeigten Leistungen die entsprechenden Bewertungen und tragen sie in die Prüfungslisten ein, ermitteln pro Prüfling die Gesamtbewertung und entscheiden gemäß Ziffer 8.2 über Bestehen bzw. Nichtbestehen des betreffenden Prüflings.
Bei Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist die Kyu- bzw. Dan-Prüfungsmarke auf der betreffenden Zeile in die Prüfungsliste einzukleben. Auf der Innenseite der Prüfungsliste unten unterschreiben alle beteiligten Prüfer.
Die vollständig ausgefüllten Prüfungslisten werden an den Landesprüfungsreferenten bzw. bei den bundesoffenen Prüfungen an den Vizepräsidenten Breitensport gesandt.
8.6 Meldung an den DJJV
Die Landesverbände fertigen pro Jahr eine „Zusammenstellung der Kyu-/Dan-Prüfungen“ (DJJV-Vordruck) an und senden diese bis zum 01.03. des Folgejahres an den DJJV-Vizepräsidenten Breitensport.
9 VERLEIHUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
9.1 Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden
Die Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden ohne technische Prüfung wird in der Ehrenordnung geregelt.
10 ANERKENNUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
10.1 Allgemeines
Kyu- bzw. Dan-Grade anderer Verbände mit artverwandtem System können als Ju-Jutsu- oder als Jiu-Jitsu-Kyu- bzw. -Dan-Grade anerkannt werden. Vorraussetzungen dafür sind jedoch, dass
a) das System ähnlich unserem Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu aufgebaut ist (Selbstverteidigung),
b) der/die betreffende Sportler/in Mitglied in einem Ju-Jutsu-/Jiu-Jitsu-Verein eines DJJV-Landesverbandes ist und dort aktiv Ju-Jutsu bzw. Jiu-Jitsu betreibt,
c) ein entsprechender DJJV-Pass vorgelegt wird,
d) die anzuerkennenden Graduierungen einwandfrei nachgewiesen werden,
e) die für die betreffende/n Gurtstufe/n entsprechenden ggf. vergleichbaren Lizenzen nachgewiesen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können ebenfalls Jiu-Jitsu- zu Ju-Jutsu-Graden anerkannt werden und umgekehrt.
10.2 Verfahren
Die Anerkennung bis einschließlich 5. Dan erfolgt durch technische Überprüfung (5 Techniken pro Gurtstufe bei Ju-Jutsu-Graduierungen; 5 Prüfungsfächer der angestrebten Gurtstufe bei Jiu-Jitsu-Graduierungen) durch den zuständigen Landesverband bzw. durch den DJJV.
Über die Anerkennung höherer Dan-Grade entscheidet die Mitgliederversammlung des DJJV. Die entsprechenden Vorbereitungs-/Wartezeiten gemäß Ziffer 3.1 bzw. 4.1 dieser Prüfungsordnung müssen erfüllt sein.
11 SONSTIGES
Diese Prüfungsordnung hat die Mitgliederversammlung am 27.03.99 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft.
Die Anpassung der Prüfungsordnung durch die Einbeziehung der Prüfungsregularien des Jiu-Jitsu erfolgte mit Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.11.2004.
Die Änderung der Prüfungsordnung wurde von der TAT 2005 beschlossen. Die Mitgliederversammlung hat den Änderungen zugestimmt und beschlossen, dass diese ab 01.01.2007 gelten.
Die Ordnung wurde entsprechend des Beschlusses der TAT 2006 überarbeitet, von der Mitgliederversammlung 2008 beschlossen und tritt am 01.05.2008 in Kraft.
Die Änderung der Prüfungsordnung im Punkt 9 wurde von der TAT 2008 beschlossen.
Die Änderung der Prüfungsordnung im Punkt 10.2 wurde von der TAT 2009 beschlossen. Die Mitgliederversammlung am 17.04.2010 hat die Änderungen in Kraft gesetzt.
Punkt 5.3.4 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.4.2012 hinzugefügt.
Anhang 1 zur Prüfungsordnung
Anlage 2 zur Prüfungsordnung
Anhang 1 zur Prüfungsordnung
KINDERPRÜFUNGSORDNUNG
1 Allgemein
Die Kinderprüfungsordnung und das darin enthaltene Kinderprüfungsprogramm gelten für alle Ju-Jutsuka bis einschließlich 14 Jahre. Grundsätzlich gilt die normale Prüfungsordnung mit nachstehenden Abweichungen. Die Zwischenprüfungen sollen die Kinder auf die Prüfung zum jeweiligen Vollgurt hinführen und motivieren.
2 Gurtstufen, Altersstufen und Prüfungsanforderungen
In den Zwischenprüfungen werden prinzipiell die gleichen Prüfungsfächer geprüft wie in den Vollprüfungen. Jedoch werden die folgenden Prüfungsfächer zu einem Gesamt-Prüfungsfach „Techniken“ zusammengelegt:
4 |
Bodentechniken |
5 |
Abwehrtechniken |
6 |
Atemitechniken |
7 |
Würge- / Nervendrucktechniken |
8 |
Sicherungstechniken |
9 |
Hebeltechniken |
10 |
Wurftechniken |
11 |
Stockabwehr / -anwendung |
Für dieses Prüfungsfach „Techniken“ wird in der Prüfungsliste nur eine Gesamtnote eingetragen. Es werden jeweils je nach Zwischenprüfung nur 1/3, 2/3 oder 1/2 der in der Vollprüfung vorgesehenen Aufgaben abverlangt.
Der Vereinstrainer, der die Kinder zur Prüfung vorbereitet hat, gibt dem Prüfer die jeweiligen Aufgaben vor. Ausschlaggebend ist die Anzahl der Aufgaben; es ist unerheblich, ob damit alle im Vollgurt geforderten Prüfungsfächer abgedeckt werden.
Folgende Prüfungsfächer sind als Basis des Ju-Jutsu zu sehen oder so komplex, dass eine kontinuierliche Hinführung zur Zielübung im Vollgurt gefordert ist. Deshalb werden sie, sofern sie bei der entsprechenden Gurtstufe vorhanden sind, auch in den Zwischenprüfungen in vollem Umfang geprüft:
1 |
Bewegungsformen |
2 |
Falltechniken |
3 |
Komplexaufgaben |
13 |
Weiterführungstechniken |
14 |
Gegentechniken |
15 |
Freie Selbstverteidigung |
16 |
Freie Anwendungsformen |
18 |
Kombinationen / Vielfältigkeit |
19 |
Angriffs- / Partnerverhalten |
Kyu-Grad |
Gürtel |
Mindestalter |
Prüfungsinhalt |
6.1 |
Weißgurt mit gelbem Aufnäher |
7 Jahre |
5 Aufgaben (entspricht 1/3 von 16) im Prüfungsfach „Techniken“ des 5. Kyu 1 |
6.2 |
Weiß-Gelb-Gurt |
8 Jahre |
11 Aufgaben (entspricht 2/3 von 16) im Prüfungsfach „Techniken“ des 5. Kyu 1 |
5 |
Gelbgurt |
9 Jahre |
Vollprüfung 2 |
5.1 |
Gelbgurt mit orangefarbenem Aufnäher |
10 Jahre |
5 Aufgaben (entspricht 1/3 von 15) im Prüfungsfach „Techniken“ des 4. Kyu 1 |
5.2 |
Gelb-Orange-Gurt |
11 Jahre |
10 Aufgaben (entspricht 2/3 von 15) im Prüfungsfach „Techniken“ des 4. Kyu 1 |
4 |
Orangegurt |
11 Jahre |
Vollprüfung 2 |
4.1 |
Orange-Grün-Gurt |
12 Jahre |
12 Aufgaben (entspricht 1/2 von 25) im Prüfungsfach „Techniken“ des 3. Kyu 1 |
3 |
Grüngurt |
13 Jahre |
Vollprüfung 2 |
3.1 |
Grün-Blau-Gurt |
13 Jahre |
Stockabwehr in Verbindung mit Störtechniken gegen Stockangriffe 1 bis 8, Verteidigung mit dem Stock gegen 5 Angriffe mit Kontakt sowie 6 weitere Aufgaben (19 Aufgaben entsprechend 1/2 von 37) im Prüfungsfach „Techniken“ des 2. Kyu 1 |
2 |
Blaugurt |
14 Jahre 3 |
Vollprüfung 2 |
1) zusätzlich werden die nicht im Prüfungsfach „Techniken“ zusammengefassten Prüfungsfächer des nächsten Vollgurtes in vollem Umfang verlangt; das Prüfungsfach „Abwehr / Anwendung sonstiger Waffen“ wird in der Prüfung zum 3.1 Kyu abweichend hiervon nicht geprüft.
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