Angriff 2: Aufwärtshaken
Aufwärtshaken mit der Faust (Ago-tsuki).
Ziel: Kinn.
Angriff 3: Schwinger
Halbkreisförmiger Schlag mit der Faust (Mawashi-tsuki).
Ziel: Kopfseite.
Angriff 4: Fußstoß vorwärts
Gerader Stoß vorwärts mit dem Fuß (Mae-geri).
Ziel: Solar Plexus oder Bauch.
Angriff 5: Halbkreisfußtritt vorwärts
Halbkreisförmiger Tritt mit dem Fuß (Mawashi-geri). Tori darf ein Bein zurücksetzen und den Körper leicht eindrehen.
Ziel: Solar Plexus oder Bauch.
SERIE D: WAFFENANGRIFFE
Jedem Angriff muss eine Pre-attack vorausgegangen sein.
Jeder Angriff kann rechts oder links ausgeführt werden.
Die Angriffe müssen treffen, wenn Tori nicht ausweicht.
Tori soll während und nach der Verteidigungshandlung volle Kontrolle über die Waffe haben.
Angriff 1: Messerstich von oben
Messerangriff von oben in Dolchhaltung.
Ziel: seitlicher Halsansatz.
Angriff 2: Messerstich geradlinig zur Körpermitte
Geradliniger Stoß mit dem Messer in Messerhaltung von vorne.
Ziel: Bauch.
Angriff 3: Messerstich von außen oder innen
Halbkreisförmiger horizontaler oder diagonal nach unten verlaufender Messerangriff in Dolchhaltung von außen oder von innen.
Ziel: Körperseite.
Angriff 4: Stockschlag von oben
Stockangriff geradlinig von oben.
Ziel: Oberseite des Kopfes oder Stirn.
Angriff 5: Stockschlag von außen
Stockangriff von außen horizontal oder diagonal von oben nach unten.
Ziel: Schläfe oder Kopfseite.
Der DJJV dankt Jan William Haste für die Bilder zu A4 (Würgen von hinten), B2 (beide Bilder), C2, C3, D3 (beide Bilder), sowie Robert Perc (alle anderen Bilder) für die freundliche Genehmigung zur Nutzung der Illustrationen.
NOTWEHR
Den Begriff „Notwehr“ kennt jedermann. Aber gerade diesem Umstand ist es zu verdanken, dass Notwehr oft falsch angenommen wird, ohne dass die juristischen Voraussetzungen vorliegen, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass man sich strafbar macht.
Das Prinzip des Notwehrrechts lässt sich auf zwei Gedanken zurückführen, die anschaulich die Grundlagen der gesetzlichen Regelung darstellen und erklären:
► Individualrechtliche Grundlage: Niemand muss sich gegen seinen Willen verletzen lassen!
► Sozialrechtliche Grundlage: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!
Der Gesetzgeber formuliert im Strafgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetzbuch die Notwehr wie folgt:
§ 32 StGB: Notwehr (Nothilfe)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Vereinfachende Erklärung
...erforderlich...ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man das mildeste Mittel einsetzen, welches geeignet erscheint, den Angriff sicher zu beenden.
...gegenwärtig...bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.
...rechtswidrig...bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begeht oder versucht. Da wir diesem Angriff nicht zugestimmt haben, ist dieser rechtswidrig. Handlungen, die zwar einen Angriff darstellen, jedoch gesetzeskonform sind, berechtigen hingegen nicht zur Notwehr (zum Beispiel ist eine Festnahme durch die Polizei in der Regel hinzunehmen). Angriffe können gegen die körperliche Unversehrtheit/Gesundheit (Angriffe durch Schläge, Tritte, etc.), gegen die Freiheit (Festhalten), gegen das Eigentum (eigene Gegenstände), die Ehre (andauernde Beleidigungen) oder gegen das Leben gerichtet sein.
...von sich und anderen...bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Not befinden oder sich in Notwehr verteidigen, helfen darf. In der Regel muss man sogar helfen, was jedoch sehr unterschiedlich aussehen kann. Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen – Helfen heißt auch Hilfe holen. Einer in Not befindlichen Person mit Selbstverteidigungstechniken zu helfen, ihre Selbstverteidigung wahrzunehmen, nennt man „Nothilfe“.
Die rechtlichen Grundlagen für die Anwendung von Ju-Jutsu und Jiu-Jitsu werden im Training und auf Lehrgängen eingehend behandelt.
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR JU-JUTSU- UND JIU-JITSU-KYU- UND DAN-PRÜFUNGEN, gültig ab 28.4.2012
INHALT:
1 ALLGEMEINES
1.1 Geltungsbereich
1.2 Kyu- und Dan-Grade im DJJV
1.3 Zuständigkeiten für die Durchführung von Prüfungen
1.4 Bundesoffene Kyu-/Dan-Prüfungen
1.5 Prüfungen außerhalb des Vereins bzw. des Landesverbandes
1.6 Verantwortlichkeit
1.7 Überprüfung durch den DJJV
2 VORBEREITUNG VON PRÜFUNGEN
2.1 Anmeldung der Prüfungen
2.1.1 Kyu-Prüfungen
2.1.2 Dan-Prüfungen
2.2 DJJV-Pass
2.3 Prüfungsgebühren
2.4 Prüfungsmaterialien
2.5 Vorbereitung der Prüfungslisten usw.
3 VORAUSSETZUNGEN FÜR KYU-PRÜFUNGEN
3.1 Vorbereitungszeiten
3.2 Pflichtlehrgänge
3.3 Kyu-Prüfungen auf Landesebene
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