Frank P. Goebel - Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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Wozu Patente, zu welchem Zweck gibt es sie, was für einen Nutzen hat man davon? Und wofür sie erwerben, was sind ihre Voraussetzungen, wie kann man sie bekommen? Die vorliegende kleine Einführung in das Patentwesen soll diejenigen an die Praxis heranführen, die mit technischen Innovationen befasst sind, aber keine näheren Kenntnisse im Patentrecht haben. Mangelnde Kenntnis von Grundfragen der Patentpraxis sollte jedenfalls nicht der Grund dafür sein, dass die Erfinder, aber auch die – häufig – mittelständischen Unternehmer, die die neuen technischen Lösungen aufgreifen und in bessere Verfahren und Produkte umsetzen, um ihren Lohn gebracht werden. Die nationalen Grenzen verlieren auf dem Markt für innovative Angebote ihre frühere Bedeutung. Der Verfasser dieses Handbuchs für den wirtschaftlichen/technischen Praktiker (den Nicht-Patentfachmannn) hat bei vielen Seminarveranstaltungen in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation und Russland seine administrativen und richterlichen Erfahrungen im Patentrecht vermittelt. Die Erfahrungen dieser Berufs- und Lehrtätigkeit schlagen sich in dem vorliegenden Leitfaden für den Praxisgebrauch nieder; sie ermöglichen insbesondere auch den Studenten der Ingenieur- oder Wirtschaftswissenschaften einen kompakten Zugang zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Ein solches Kompendium, das zugleich in die deutschen/europäischen und die russischen Patentregeln einführt, war bisher nicht greifbar. Es erscheint in Deutschland und Russland in der jeweiligen Landessprache.

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(14) Zwei aktuelle Grenzfälle sind die Biotechnik und der Software-Bereich. Biotechnische Entwicklungen sind jedenfalls insoweit dem Patentschutz zugänglich, als sie Mikroorganismen oder Verfahren unter deren Verwendung betreffen. Bei der Entwicklung neuer Pflanzensorten geht der gesetzliche Sonderschutz vor.

RU Art. 1408 ff. ZivG

DE Sortenschutzgesetz

(15) Software-Entwicklungen sind grundsätzlich dem Schutz durch Urheberrecht (in DE durch das Urheberrechtgesetz) zugeordnet.

RU Art. 1261 ZivG

DE § 69 a UrhG

(16) Der Ausschluss vom Patentschutz gilt aber nur insoweit, als für Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche“ Schutz begehrt wird.

RU Art. 1350 (5) ZivG

DE § 1 (3,4) PatG

Informationsfunktion des Patents - habe ich davon einen Vorteil?

(17) Ja, besonders sofern Sie gewerblich tätig sind (also eine Produktion, ein Dienstleistungsunternehmen, eine Handelsfirma betreiben). Aber auch einfach als erfinderisch Tätiger können Sie von der Informationsfunktion des Patents profitieren. Und umgekehrt gilt es genauso: wenn Sie die Informationsmöglichkeit ignorieren, kann Ihnen ein erheblicher Schaden entstehen.

(18) Der Vorteil für Sie liegt im Folgenden: Jede technische Erfindung, die zur Patentierung angemeldet wird (außer militärische Geheimnisse, für die der Schutz durch „Geheimpatente“ möglich ist), wird nach einer bestimmten Frist veröffentlicht. Jeder hat also Zugang zur Anmeldung samt der Beschreibung, der Zeichnung, den Patentansprüchen. Das nützt der Allgemeinheit, jedem Wettbewerber, aber letztlich auch dem Anmelder.

RU Art 1385 ZivG

DE §§31,32 PatG

(19) Es gibt also auch kein Patent (außer für Staatsgeheimnisse), das nicht für jedermann einsehbar wäre. Hierin liegt der Unterschied zum Schutz von Erfindungen und sonstigen Neuerungen durch Geheimhaltung (besonders üblich bei „know-how“, für das der Patentschutz nicht möglich ist): Sie vereinbaren in diesem Fall mit Ihrem Geschäftspartner Vertraulichkeit und schützen so Ihre Erfindung vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte. Allerdings nur, solange die Sache tatsächlich vertraulich bleibt; wird sie trotzdem bekannt, ist sie dann im Prinzip schutzlos.

(20) Der Nutzen für die Allgemeinheit liegt darin: die vom Anmelder gefundenen technischen Erkenntnisse und ihre Anwendung für die Praxis (ihre Umsetzung in Lösungen für bisher ungelöste technische Probleme) werden jedem, der sich dafür interessiert, zugänglich. Der technische Wissensstand der Gesellschaft wird damit bereichert. Jeder, der in diesem Bereich forscht (oder jedenfalls Verbesserungen entwickelt), kann sofort auf diesen Ergebnissen aufbauen und braucht sie sich nicht erst selbst zu erarbeiten. Aufwendige Doppelentwicklungen (dieselbe Lösung für dasselbe Problem) können so vermieden werden: Wenn das Rad erst einmal erfunden ist, brauchen sich die technisch Interessierten nicht endlos weiter zu bemühen, selber noch einmal diese Erfindung zu machen. Das spart gesellschaftliche Ressourcen, setzt sie vielmehr für neue Weiterentwicklungen frei. Das Patentsystem ist damit ein Treibriemen für den wissenschaftlichen Fortschritt der Gesellschaft.

(21) Der Vorteil speziell für den gewerblichen Konkurrenten des Anmelders (und damit gegebenenfalls für Sie) ist folgender: Er erfährt dadurch, auf welchem Gebiet der Anmelder technische Entwicklungen betreibt und welche Erfolge er jetzt erzielt hat. Damit kann der Konkurrent Einblick in den forscherischen Entwicklungsstand, vielleicht auch in die unternehmerische Strategie des Anmelders gewinnen. Wenn der Konkurrent selber an einer Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems gearbeitet hat, kann er jetzt - besser früher als später - die unnütze weitere Arbeit einstellen oder nach Lösungen suchen, die die angemeldete Erfindung umgehen (sie also nicht verletzen) oder sie verbessern. Der Konkurrent kann also unnötige Kosten vermeiden. Er kann eventuell zugleich auf dem neuen Kenntnisstand nach weiteren Lösungen suchen.

(22) Die Informationsfunktion des Patents hat für den gewerblichen Konkurrenten des Anmelders im Übrigen noch folgende Konsequenz (Wichtig! Er kann sich vor großem Schaden bewahren!): jedem ist es möglich, sich anhand dieser Informationen über die geltende Schutzrechtslage zu unterrichten. Der Konkurrent kann also, wenn er nur will, erfahren, für welche technischen Lösungen bereits zugunsten eines anderen eine Schutzrechtsanmeldung oder sogar ein erteiltes Schutzrecht besteht. Wenn er trotzdem diesen Gegenstand auf den Markt bringt oder anderweitig gewerblich nutzt, macht er sich ersatzpflichtig. Die Informationsfunktion bringt dem Konkurrenten also mittelbar einen weiteren Vorteil: wenn er sie nutzt und sich also über die bestehenden Anmeldungen und Schutzrechte unterrichtet, ist es ihm möglich, rechtlich kollidierende Handlungen zu unterlassen und so Zahlungsansprüche des Anmelders/Patentinhabers zu vermeiden.

Was ist das Patent wert?

(23) Das Patent ist geldwert.

Und es kann (soziale) Anerkennung verschaffen; auch das ist ein Wert - für manchen Erfinder wichtiger als die finanzielle Seite. Doch nun zum Geldwert.

(24) Technische Schutzrechte sind Wirtschaftsgüter. Sie haben einen finanziellen Wert. Das zeigt sich besonders

bei der Verwertung des Patents durch Lizenzvergabe (Lizenzvertrag)

bei der Nutzung des Patents durch seine Veräußerung (Kaufvertrag)

beim Gebrauchmachen als Kreditsicherheit (Verpfändung)

bei der Vergütung, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er eine Erfindung macht und sie dem Arbeitgeber meldet (Arbeitnehmererfinder)

bei der Übertragung/Verschmelzung eines Unternehmens, das Schutzrechte besitzt (Transaktion)

bei Gericht und Anwälten wegen der Gerichtsgebühren/Anwaltshonorare (Streitwert/Gegenstandswert)

bei der Fortentwicklung der eigenen Untemehmensstrategie (Portfoliomanagement) der Firma

(25) Der Wert eines Patents lässt sich nicht exakt abzählen, sondern nur annähernd berechnen. Für diese Berechnung gibt es mehrere Methoden.

(26) Die häufigste Bewertungsmethode ist die „Lizenzanalogie“: welcher Wert ergibt sich, wenn ich das Patent durch Lizenzvergabe verwerte? Welches wäre die marktübliche Lizenzgebühr?

Wofür kann ich grundsätzlich ein Patent bekommen?

(27) Ein Patent kann man für eine wertvolle technische Erfindung erhalten. Dies gilt für RU und DE. Bei RU muss man außerdem beachten:

(28) In RU gibt es noch zwei andere Schutzrechte, die man „Patent“ nennt. Der Hauptfall ist aber auch hier das „(Erfindungs-) Patent“.

RU Art. 1345 (l)ZivG

(29) Dieses wird, wie schon gesagt, für schöpferische technische Entwicklungen erteilt (für Ergebnisse geistiger Tätigkeit im wissenschaftlich - technischen Bereich).

RU Art. 1349 (1) ZivG

(30) Daneben gibt es aber unter dem Oberbegriff des Patents für einige solcher technischer Entwicklungen auch das Gebrauchsmuster (leichter zu erwerben, geringerer Schutz).

RU Art. 1351 (l)ZivG

(31) Drittens wird in RU als Patent auch das Geschmacksmuster (industrial design) bezeichnet. Es wird für Ergebnisse geistiger Tätigkeit im ästhetischen Design-Bereich erteilt.

RU Art. 1349 (1) ZivG

(32) In DE wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und allen anderen Industriestaaten ist das „Patent“ das gewerbliche Schutzrecht nur für wertvolle technische Erfindungen.

DE § 1 (1) PatG

(33) Der Schutz für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster wird hier nicht als Patentschutz bezeichnet; er ist im Gebrauchsmustergesetz und im Geschmacksmustergesetz separat geregelt. Diese Schutzrechte werden nicht „Patent“ genannt. Für die Praxis sind diese national unterschiedlichen Bezeichnungen „Patent“ oder nicht „Patent“ irritierend.

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