Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten

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Die angemessene Vergütung von Betriebsräten führt seit geraumer Zeit immer wieder zu Diskussionen. Vor allem in der Praxis bereitet die Anwendung der gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten und führt häufig zu Unsicherheiten – vor allem bei den Arbeitgebern. Die Arbeit beschäftigt sich daher ausführlich mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem für Betriebsräte und der konkreten Berechnung ihres Entgeltes. Neben der genauen Anwendung und dem Verhältnis der einzelnen Bemessungsvorschriften werden zahlreiche Sachverhalte untersucht, die bei der Betriebsratsvergütung relevant werden können sowie nicht zuletzt die Risiken beleuchtet, die bei Zahlung überhöhter Betriebsratsentgelte bestehen. Berücksichtigt wird bei der gesamten Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Entwicklung der Stellung und Aufgaben der Betriebsräte in den letzten Jahr(zehnt)en. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, inwieweit die Regelungen noch mit der betrieblichen Realität in Einklang stehen. Dabei werden bestehende gesetzliche Schwächen aufgezeigt und entsprechende Reformvorschläge unterbreitet.

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Wegen weiterhin mehrerer unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten sowie der hier gebotenen Zurückhaltung aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Vorschrift, führt daher auch die Auslegung nach dem gesetzgeberischen Willen noch zu keinem eindeutigen Ergebnis.

d) Teleologische Auslegung

Nach Auslegung anhand der bisher dargestellten Kriterien bleiben weiterhin verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen. Es lässt sich noch nicht eindeutig beurteilen, ob der Unentgeltlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt auch für die Gruppe „verberuflichter“ Betriebsräte, die sich erst nach Erlass des Gesetzes entwickelt hat, Geltung erlangen muss. Zu untersuchen ist daher, welche der Auslegungsalternativen der gesetzgeberischen Regelungsabsicht oder der Normvorstellung am besten entspricht.260 Es ist eine teleologische Auslegung nach dem Gesetzeszweck der Vorschrift, der ratio legis,261 vorzunehmen, nicht zuletzt auch, weil diesem in Literatur und Rechtsprechung eine große Bedeutung beigemessen wird. Dabei sind nicht nur die konkret mit der Regelung verfolgten Zwecke, sondern auch Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen mit einzubeziehen.262 Übertragen auf die hier betrachtete Fallgruppe ist nach diesem Auslegungskriterium also zu untersuchen, ob der Zweck des Unentgeltlichkeitsgebots bei Anwendung des Grundsatzes auf „professionalisierte“ Betriebsräte noch verwirklicht wird und der Grundsatz daher auch weiter auf sie anzuwenden ist oder ob eine Subsumtion dieser Fälle unter das Entgeltverbot der ratio legis vielleicht sogar entgegensteht.263

aa) Zweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes

(1) Gewährleistung der Unabhängigkeit

In erster Linie besteht der Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes zunächst darin, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Betriebsratsmitglieder für eine freie Amtsausübung zu sichern.264 Finanzielle Unabhängigkeit und Unbeeinflussbarkeit der Betriebsräte sind für die Aufgaben der Repräsentation und Interessenvertretung der Belegschaft unerlässlich. Würden hiervon Ausnahmen oder eine gelockerte Bewertung zugelassen, bestünde generell die Gefahr von Begünstigungen. Dadurch würden Möglichkeiten der Einflussnahme – vor allem für den Arbeitgeber – geschaffen.

Auf der anderen Seite ist es jedoch grundsätzlich abzulehnen, Arbeitgeber sowie Betriebsratsmitglieder von vornherein unter den Generalverdacht der Begünstigung bzw. Beeinflussbarkeit durch finanzielle Mittel zu stellen. Davon abgesehen muss mit einer großzügigen Auslegung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes nicht zwingend bereits der Verlust der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder einhergehen. Teilweise wird sogar bezweifelt, dass das Ehrenamts- bzw. Unentgeltlichkeitsprinzip überhaupt dazu im Stande ist, (allein) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mandatsträger zu gewährleisten265 wie es der Gesetzgeber mit der Regelung ursprünglich bezweckt hatte.

Zu hohe Anforderungen, eine größere Belastung und der teilweise enorme zeitliche Mehraufwand der Betriebsratsarbeit können ohne adäquaten Ausgleich ebenso Einfluss auf die Tätigkeit der Betriebsräte und ihr Handeln haben, wenn Mandatsträger nachteilige Konsequenzen wegen des Amtes, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht befürchten müssen.266 Diese Gefahr zeigt sich vor allem bei Betriebsräten, die über lange Zeit im Amt sind oder auch bei den Betriebsrats- sowie Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Sie führen meist deutlich anspruchsvollere und umfangreichere Arbeiten aus, die mit denen anderer Betriebsratsmitglieder oder ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr vergleichbar sind. Der mit dem Amt verbundene Mehraufwand sowie die zum Teil gestiegene Verantwortung müsste dann eigentlich entsprechend kompensiert und ausgeglichen werden. Wird die anspruchsvollere Tätigkeit, nur weil sie in der Eigenschaft als Betriebsrat ausgeführt wird, nicht angemessen entlohnt, könnte ein solcher finanzielle Nachteil ebenso ihre Amtstätigkeit negativ beeinflussen. Die derzeit geltenden Vorschriften zur Vergütung von Betriebsräten, insbesondere § 37 Abs. 2 bis 6 BetrVG, sehen einen Ausgleich für amtsbedingte Mehrarbeit und -belastung sowie erhöhte Anforderungen oder sonstige besondere (amtsbedingte) Leistungsgesichtspunkte allerdings nicht vor. Gerade bei den „verberuflichten“ Betriebsräten, bei denen solche besonderen Belastungen und Anforderungen mit dem Amt zwangsläufig einhergehen, müssten diese aber entsprechend berücksichtigt und honoriert werden. Anderenfalls wäre – je nach Ausprägung der Professionalisierung – das Erreichen des Schutzzwecks der Norm gefährdet.

(2) Sicherung des Fortbestandes des Amtes

Überdies ist es Sinn und Zweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes nach § 37 Abs. 1 BetrVG, zu verhindern, dass bei den Arbeitnehmern lediglich finanzielle Anreize ausschlaggebend für die Aufstellung zur Wahl bzw. Übernahme des Betriebsratsamtes werden.267 Dass diese Gefahr besteht, zeigt sich, wenn man die Fälle in der Praxis betrachtet, in denen sich auch schon jetzt Mandatsträger nur wegen des „Vorteils“ des für sie bestehenden besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG in den Betriebsrat wählen lassen. Allerdings dürften Betriebsratsmitglieder, die entsprechend ihrer tatsächlichen Tätigkeit vergütet werden, ihr Amt motivierter wahrnehmen, als wenn sie für ihre Arbeit keinen entsprechenden Ausgleich erlangen.268 Zwar lässt sich hinsichtlich der möglicherweise mit dem Amt verbundenen Nachteile durchaus nachvollziehbar anführen, dass die Kandidaten, die sich in den Betriebsrat wählen lassen, grundsätzlich wissen, worauf sie sich einlassen – insbesondere, dass das Amt des Betriebsrates nicht mit finanziellen Vorteilen verbunden ist und ein objektivierter Maßstab hinsichtlich ihrer Vergütung gilt.269 Auch lässt sich damit weitestgehend sichern, dass diejenigen, die das Amt dennoch bewusst übernehmen, dies aus ehrenwerten Gründen und besonderem Engagement und nicht allein wegen finanzieller Anreize tun.270 Nur die Tatsache, dass ein Amtsanwärter die Hintergründe des Amtes kennt, darf allerdings nicht allein als Argument dafür gelten, dass amtsbedingte Nachteile aufgrund des Funktionswandels der Betriebsräte nicht zum Ausgleich gebracht werden dürfen.

In diesem Zusammenhang ist auch der weitere Zweck der Vergütungsregelungen zu nennen, wonach das Amt für eine potentielle Nachfolge attraktiv gehalten werden soll.271 Die einzelnen Vorschriften sollen Nachteile für Betriebsräte verhindern und dadurch den Fortbestand des Amtes sichern. Anderenfalls ist zu befürchten, dass sich in naher Zukunft bei stetig steigenden Anforderungen und zunehmendem Aufwand qualifizierte Arbeitnehmer nicht mehr zur Wahl stellen. In manchen Betrieben gestaltet sich die Nachfolge bereits schwieriger.272 Auch der Gesetzgeber hat schon bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 festgestellt, dass die Zahl der Betriebsräte rückläufig ist.273 Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Belange der Arbeitnehmer sowie auch für eine reibungslose und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wäre es aber gerade wichtig, dass sich in erster Linie qualifizierte und engagierte Arbeitnehmer um das Amt bemühen.274 Nicht nur die zu befürchtende hohe Belastung ohne entsprechenden Ausgleich kann für potentielle Kandidaten aber eine abschreckende Wirkung entfalten. Teilweise werden Betriebsräte im Hinblick auf ihre Tätigkeit sogar als unterbezahlt angesehen.275 Auch die stetige Abnahme der beruflichen Entwicklungschancen wird von besonders qualifizierten Arbeitnehmern häufig als Einwand gegen eine Aufstellung zur Wahl angeführt. Grund für die schlechteren Aufstiegschancen ist nicht nur, dass sich viele Mandatsträger trotz passender Qualifikationen von sich aus oft nicht mehr auf entsprechende Aufstiegspositionen bewerben.276 Ein solcher Nachteil kann sich schon aus der ordnungsgemäßen Anwendung der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie sich in den folgenden Ausführungen noch deutlicher zeigen wird.

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