Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten

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Die angemessene Vergütung von Betriebsräten führt seit geraumer Zeit immer wieder zu Diskussionen. Vor allem in der Praxis bereitet die Anwendung der gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten und führt häufig zu Unsicherheiten – vor allem bei den Arbeitgebern. Die Arbeit beschäftigt sich daher ausführlich mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem für Betriebsräte und der konkreten Berechnung ihres Entgeltes. Neben der genauen Anwendung und dem Verhältnis der einzelnen Bemessungsvorschriften werden zahlreiche Sachverhalte untersucht, die bei der Betriebsratsvergütung relevant werden können sowie nicht zuletzt die Risiken beleuchtet, die bei Zahlung überhöhter Betriebsratsentgelte bestehen. Berücksichtigt wird bei der gesamten Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Entwicklung der Stellung und Aufgaben der Betriebsräte in den letzten Jahr(zehnt)en. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, inwieweit die Regelungen noch mit der betrieblichen Realität in Einklang stehen. Dabei werden bestehende gesetzliche Schwächen aufgezeigt und entsprechende Reformvorschläge unterbreitet.

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I. Der Begriff des Ehrenamtes nach allgemeinem Verständnis

Der Begriff des Ehrenamtes ist bekannt und allgemein gebräuchlich. Dennoch wird er nicht immer einheitlich verwendet. Eine allgemeingültige (gesetzliche) Definition existiert nicht und lässt sich weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen entnehmen. Außerhalb des Arbeitsrechts bestehen zwar vereinzelt gesetzliche Regelungen105, die den Begriff des Ehrenamtes verwenden, diese Vorschriften geben aber lediglich vage Beschreibungen oder Hinweise, aus denen sich kein einheitliches charakteristisches Bild eines solchen Amtes ableiten lässt. Nähert man sich dem Begriff des Ehrenamtes in seiner üblichen Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, fällt auf, dass er meist in Zusammenhang mit der Übernahme öffentlicher Ämter gebracht und überwiegend als unentgeltliche Tätigkeit wahrgenommen wird. In seinem ursprünglichen Sinn wurde es als öffentliches Amt ohne Entgelt verstanden, für das aber eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann.106

Dieses Verständnis hat sich heute mehr dahin gewandelt, dass ein Ehrenamt grundsätzlich ein freiwilliges Handeln im gemeinnützigen Bereich beschreibt, weshalb es teilweise mit den Begriffen „bürgerschaftliches Engagement“ oder „Freiwilligenarbeit“ gleichgesetzt wird.107 Eine Beschränkung des Ehrenamtes nur auf die Übernahme öffentlicher Ämter wäre heutzutage zu begrenzt, weil gerade im nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere auch im wirtschaftlichen Umfeld zahlreiche ehrenamtlich ausgestaltete Ämter existieren. Betrachtet man die gegenwärtig bestehenden Ehrenämter vor dem Hintergrund der Entwicklung als Bürgerbeteiligung, lassen sich einige Merkmale feststellen, die grundsätzlich allen diesen Ämtern, sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich, gemein sind.108 Der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung, die nicht hauptberufliche Ausübung sowie das Fehlen eigennützigen Erwerbsstrebens stellen die für ein Ehrenamt typischen Eigenschaften dar.109 Vor allem im privatrechtlichen Bereich wird der Begriff des Ehrenamtes teilweise sogar streng als Gegenbegriff zum Arbeitsverhältnis interpretiert und dabei an die Weisungsunabhängigkeit und Unentgeltlichkeit der Tätigkeit angeknüpft.110

Dennoch lassen sich diese Eigenschaften nicht immer starr auf jedes Ehrenamt übertragen. Denn dieses kann unter Umständen ebenso weisungsabhängig oder sogar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.111 Auch hinsichtlich des Kriteriums der Unentgeltlichkeit ist genau zu differenzieren. Grundsätzlich darf für die Übernahme eines solchen Amtes zwar kein Entgelt gezahlt werden, weil dies durchaus als ein das Ehrenamt typischerweise kennzeichnendes Merkmal anzusehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass jegliche Zuwendung an ehrenamtlich Tätige automatisch den Ehrenamtscharakter entfallen lässt.112 Das zeigt bereits auch die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Nicht nur im öffentlich-rechtlichen, sondern auch im privatrechtlichen Bereich ist es außerdem durchaus üblich, dass für Ehrenämter Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Entgelt oder eine Vergütung des Amtes, sondern um einen Ausgleich für den Aufwand, der mit seiner Übernahme verbunden ist. Beispielhaft genannt werden können in diesem Zusammenhang Ämter wie das eines ehrenamtlichen Richters oder das Ehrenamt eines Bürgermeisters einer kleinen Gemeinde, bei denen in unterschiedlicher Form solche Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

II. Das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamt

Die Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG hat den Ehrenamtscharakter für das Betriebsratsamt ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Auch wenn die Regelung nicht vorrangig in der Kennzeichnung des Amtes liegt,113 lassen sich daraus aber dennoch einige typische Eigenschaften ableiten.

1. Betriebsratsamt mit typischem Ehrenamtscharakter

Die Ausgestaltung des Betriebsratsamtes weist im Grunde ebenfalls die allgemeinen charakteristischen Merkmale eines Ehrenamtes auf.

Betrachtet man zunächst die Organisation und Rechtsstellung des Betriebsrates sowie seiner Mitglieder, setzen sich die Mandatsträger in gewisser Weise auch für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung ein. Zum einen geschieht dies natürlich durch den Einsatz für die Belange der Belegschaft im Betrieb, indem der Betriebsrat seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben- und Pflichtenkreis im Interesse und zum Wohl der Arbeitnehmer sowie des Betriebes (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) erfüllt.114 Nach allgemeiner Ansicht nimmt er die ihm von dem Betriebsverfassungsgesetz eingeräumten Befugnisse im Unterschied zu gesetzlichen Vertretern in eigenem Namen, zugleich aber fremdnützig wahr;115 trotz seiner Funktion als Interessenvertretung ist er nach überwiegender Ansicht nämlich nicht als gesetzlicher Vertreter zu qualifizieren.116

Zum anderen engagieren sich die einzelnen Mandatsträger in gewisser Weise auch für den fremdnützig agierenden Betriebsrat als Gremium. Dem Betriebsrat als Repräsentant117 stehen zwar zunächst die Befugnisse aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu, wie ihn gleichermaßen die gesetzlich auferlegten Pflichten treffen.118 Ausgeübt werden diese Rechte allerdings vornehmlich durch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates, die ihre Amtstätigkeit auf die gesetzlichen Aufgaben des Gremiums zurückführen, es handelt sich um ein abgeleitetes Amt.119

Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder wie auch überwiegend bei anderen Ehrenämtern nicht weisungsgebunden. Denn im Gegensatz zu der arbeitsvertraglich zu erbringenden Leistung unterliegt die Betriebsratstätigkeit nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, er darf weder Einfluss auf den Umfang, die zeitliche Lage oder die Dauer der Betriebsratsarbeit nehmen.120 Auch unterliegen die Mandatsträger weder den Weisungen der Belegschaft noch sind sie von deren Zustimmung abhängig, da es sich nicht um ein sog. imperatives Mandat handelt.121

Das oft mit Ehrenämtern in Verbindung gebrachte Merkmal der Unentgeltlichkeit wird in der Literatur meist schon mit dem Ehrenamtscharakter des Betriebsratsamtes begründet oder die Formulierung in § 37 Abs. 1 BetrVG sogar als tautologisch aufgefasst.122 Man mag dem zustimmen, dass Ehrenämter nicht entlohnt werden wie Berufstätigkeiten. Genau genommen würde aber die Einordnung als Ehrenamt nicht automatisch vollständige Unentgeltlichkeit bedeuten, zumindest wenn man an die für Ehrenämter typischen – zumeist auch pauschalen – Aufwandsentschädigungen denkt.123 Im Hinblick auf die Vergütung des Betriebsratsamtes kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn § 37 Abs. 1 BetrVG schreibt für die Mitglieder des Betriebsrates ausdrücklich das Prinzip der Unentgeltlichkeit fest. Inwieweit darüber hinaus (pauschale) Zahlungen, z.B. in Form von Aufwandsentschädigungen, zulässig sind, bleibt im Folgenden genauer zu untersuchen. Ausschließen lässt sich mit dieser Regelung jedenfalls – zumindest in der Theorie –, dass Betriebsratsmitglieder nur aus materiellen Ambitionen das Amt übernehmen, so dass hier das Fehlen eigennützigen Erwerbsstrebens als Kriterium eines Ehrenamtes grundsätzlich bejaht werden kann.

Bleibt zuletzt die typische Eigenschaft von Ehrenämtern der nicht hauptberuflichen Ausübung, die sich grundsätzlich auch auf das Betriebsrats-Ehrenamt wegen seiner Ausgestaltung übertragen lässt; denn das deutsche Betriebsverfassungsrecht erkennt die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich nicht als eigenständigen Beruf an.124

Betriebsratsarbeit soll keine gesonderte hauptberufliche Tätigkeit darstellen, sondern wird neben dem ursprünglichen Beruf ausgeübt. Das Amt des Betriebsrates ist – wie nach der heute herrschenden Meinung das gesamte Betriebsverfassungsrecht125 – dem Privatrecht zuzuordnen.126 Es handelt sich daher schon nicht um ein mit dem Beamtenrecht vergleichbares Amt im öffentlich-rechtlichen Sinne mit entsprechenden Amtsbefugnissen und dementsprechenden Bezügen.127 Gesetzlich ist es so ausgestaltet, dass das Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber während der gesamten Amtszeit, unabhängig davon, ob das Betriebsratsmitglied dauerhaft freigestellt ist oder nicht, das ursprünglich mit dem Arbeitgeber geschlossene (privatrechtliche) Arbeitsverhältnis bleibt.128 Hauptbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes ist nach dem Gesetz also weiterhin die in dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, weshalb die arbeitsvertraglichen Aufgaben nach wie vor zu erledigen wären.129 Gleichzeitig erfährt die Arbeitnehmerstellung eines Betriebsratsmitgliedes durch die für ihn geltenden Sonderregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich einige Modifizierungen, indem weitere gesonderte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu dem gewöhnlichen Aufgabenkreis hinzukommen.130 Das bedeutet aber nicht eine Erhöhung der arbeitsvertraglichen Pflichten, denn die Tätigkeit für den Betriebsrat findet neben den hauptberuflichen Verpflichtungen grundsätzlich während der bisherigen Arbeitszeit statt, das Arbeitsverhältnis ruht lediglich in dieser Zeit.131 Das jeweilige Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt sind nach dem gesetzlichen Verständnis voneinander zu unterscheiden132 und strikt zu trennen.

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