Jacobs/Krause/Oetker/Schubert , Tarifvertragsrecht, 2. Aufl., 2013
Kempen/Zachert , Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., 2014
Löwisch/Rieble , Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl., 2017
Stein , Tarifvertragsrecht, 1997
Wiedeman , Tarifvertragsgesetz, 8. Aufl., 2019
Rüthers/Höpfner , Arbeitskampfrecht, 3. Aufl., 1920
Bünger , Der verhandlungsbegleitende Warnstreik, 1996
Däubler (Hrsg.) , Arbeitskampfrecht, 4. Aufl., 2018
Gamillscheg , Kollektives Arbeitsrecht, Band I, 1997
Kissel , Arbeitskampfrecht, 2002
Kittner , Arbeitskampf – Geschichte, Recht, Gegenwart, 2005
Latzel/Picker , Neue Arbeitswelt, 2014
Löwisch , Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht, 1997
G. Müller , Arbeitskampf und Recht, 1987
Otto , Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht, 2006
Zur Arbeitsgerichtsbarkeit:
Ascheid/Bader/Dörner , Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz (Loseblattsammlung)
Germelmann/Matthes/Prütting , Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2017
Grunsky/Waas/Benecke/Greiner , Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl., 2014
Hauck/Helml/Biebl , Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl., 2011
Haberkorn , 600 Fragen und Antworten aus dem Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2003
Michalski/Westerhoff , Arbeitsrecht – 50 Fälle mit Lösungen, 7. Aufl., 2020
Oetker , 30 Klausuren aus dem Individualarbeitsrecht, 11. Aufl., 2020
Oetker , 30 Klausuren aus dem Kollektiven Arbeitsrecht, 9. Aufl., 2016
Richardi/Annuß , Arbeitsrecht, Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen, 7. Aufl., 2000
Wank , Übungen im Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2002
Kittner , Arbeits- und Sozialordnung, 45. Aufl., 2020
Nipperdey , Arbeitsrecht (Loseblattsammlung)
Textausgabe Arbeitsgesetze, dtv, 96. Aufl., 2020
Kapitel 1:Das Arbeitsrecht und das Arbeitsverhältnis
Fälle:
1a) Der bei der Kleiderfabrik Neue-Kleidung GmbH beschäftigte Schneider S verlangt die Vergütung für den Monat Januar. Nach Feierabend hat S an drei Tagen bei der Familie A Kleidungsstücke geflickt und an anderen Tagen dem B aus einem von diesem beschafften Stoff einen Maßanzug geschneidert. Bei welchem Gericht muss S die Vergütungen einklagen?
b) Frau F verkauft im Gemüseladen ihres Ehemannes M und verlangt dafür Lohn. M will wissen, ob er die Geldbeträge, die er seiner Frau zahlt, als Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen darf und ob Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Wie ist es, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist?
c) Die Rote-Kreuz-Schwester S, die in einem von ihrer Schwesternschaft betriebenen Krankenhaus tätig ist, kandidiert für den Betriebsrat. Der Wahlvorstand meint, die Schwester sei keine Arbeitnehmerin, sondern Vereinsmitglied des DRK.
Wie wäre ihre Rechtsstellung, wenn sie in einer von einem privaten Betreiber unterhaltenen Klinik aufgrund eines Gestellungsvertrages eingesetzt würde?
d) Die Fernsehreporterin R wird vom Sender S als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Als S kündigt, meint R, sie genieße Kündigungsschutz nach dem KSchG, weil sie Arbeitnehmerin sei.
Schrifttum: Däubler , Arbeitsrecht in globalisierter Wirtschaft, in: Festschrift Küttner, 2006, S. 531; Hanau , Entwicklungslinien im Arbeitsrecht, DB 1998, 68; Herrmann , Kollektivautonomie contra Privatautonomie – Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Mitbestimmung, NZA 2000, 14; Janßen , Arbeitsmarktflexibilisierung in der Sozialen Marktwirtschaft, 2005; Loritz , Die Wiederbelebung der Privatautonomie im Arbeitsrecht, ZfA 2003, 629; Oetker , Die Ausprägung der Grundrechte des Arbeitnehmers in der Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, RdA 2004, 8; Picker , Privatautonomie und Kollektivautonomie, in: Picker/Rüthers (Hrsg.), Recht und Freiheit, 2003, S. 25; Rüthers (Hrsg.) , Der Konflikt zwischen Kollektivautonomie und Privatautonomie im Arbeitsleben, 2002; ders. , Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, 2014; Söllner , Arbeitsrecht im Spannungsfeld zwischen Gesetzgeber und Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 1992, 721; Thüsing , Arbeitsrecht zwischen Markt und Arbeitnehmerschutz, NZA 2004, 2576; Wank , Arbeitnehmer und Selbstständige, 1988; Zöllner , Der kritische Weg des Arbeitsrechts zwischen Privatkapitalismus und Sozialstaat, NJW 1990, 1.
I.Begriff/Entstehung/Aufgaben
1.Begriff
2Das Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet mit besonderer Faszination: Die Dynamik seiner Entwicklung, seine Praxisrelevanz, seine hohe sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung heben es von vielen anderen Rechtsmaterien ab. Für den Großteil der Bevölkerung gestaltet es Existenzgrundlage und Lebensumstände, für Juristen bietet es ein außerordentlich breites Betätigungsfeld: Eine eigene Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, eine eigene Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, Einsatzmöglichkeiten in Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften, Verbänden und Unternehmen – und zwar nicht nur in Rechtsabteilungen, sondern auch im Personalbereich – veranschaulichen diese Vielfalt. Für Studierende ist das Arbeitsrecht damit attraktiv nicht nur als besonders lebendiges Grundlagenfach mit hoher Examensrelevanz, in dem sich zudem viele schuldrechtliche Fragen vertiefen lassen, sondern auch als Schwerpunktfach mit der Aussicht auf überdurchschnittliche – und krisenfeste – Berufschancen. Ziel dieses Lehrbuches ist es, Lernenden und Praktikern nicht nur die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts zu vermitteln, sondern ihnen auch den Reiz dieses spannenden Rechtsgebietes nahe zu bringen.
3Nüchtern betrachtet lässt sich Arbeitsrecht definieren als die Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger, weisungsgebundener Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Sie wird von unselbstständigen „Arbeitnehmern“ geleistet, die ihren „Arbeitgebern“ vertraglich vereinbarte Dienste schulden. Die Arbeitnehmer geben also ihre Arbeit als geschuldete Leistung. Der Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB (Rdnr. 57 ff.) ist Hauptbegriff und zugleich Anknüpfungspunkt für das gesamte Arbeitsrecht.
4Im Arbeitsrecht geht es maßgeblich um Macht (Wer hat das Sagen im Betrieb und Unternehmen, in der „Arbeitswelt“?) und um Geld (Welche Entgelte stehen den Arbeitnehmern zu? Wer trägt die notwendigen Aufwendungen?). Um die Gestaltung des Arbeitsrechts wird daher zu allen Zeiten, heute überwiegend in einem institutionalisierten Prozess organisierter Interessen, leidenschaftlich gerungen.
2.Arbeitsrecht und Industriegesellschaft
5Das gegenwärtige Arbeitsrecht als Regulierungsinstrument aller aus weisungsgebundener Tätigkeit entstehenden „Arbeitsbeziehungen“ zwischen den individuellen und den kollektiv organisierten „Arbeitsmarktparteien“ (Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie ihre Verbände oder Repräsentanten) geht auf die entwickelte Industriegesellschaft des 20. Jahrhunderts zurück. Zu deren industriell organisierter Massenproduktion – also auch zu den damit vorgegebenen Belastungen an Fließbändern und durch ähnliche Arbeitsbedingungen – gibt es im Interesse der Überlebensbedürfnisse der wachsenden Weltbevölkerung keine prinzipiell humanere Alternative. Eine Diskussion über Sinn und Unsinn der Industriegesellschaft erübrigt sich, da sich diese Entwicklung in einer globalisierten Welt nicht rückgängig machen lässt. Das Arbeitsrecht ist ein notwendiger Bestandteil jeder modernen Gesellschaft; das gilt unabhängig von den weltanschaulichen Vorverständnissen und systemleitenden Prinzipien der jeweiligen Verfassungsordnung.
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