Werner Renz - Fritz Bauer und das Versagen der Justiz

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Von der 'Tragödie' der bundesdeutschen Verfahren gegen nationalsozialistische Gewaltverbrecher schreibt Fritz Bauer im März 1966 in einem Brief an seinen Freund Thomas Harlan. Bauer blickte voller Resignation und Bitterkeit insbesondere auf zwei Prozesse zurück, die vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt worden waren. Da war zum einen der Auschwitz-Prozess, mit dem Bauer gemeinhin in einem Atemzug genannt wird. Da war zum anderen das skandalöse Urteil im Verfahren gegen die beiden Mitarbeiter Adolf Eichmanns, Hermann Krumey und Otto Hunsche, die im Sommer 1944 zusammen mit dem 'Spediteur des Todes' 438.000 Juden aus Ungarn nach Auschwitz deportiert hatten.
Warum sprach Bauer im Rückblick auf die NS-Prozesse von ihrer 'Tragödie'? Hatten die Verfahren nicht geleistet, worum es Bauer in den Prozessen gegen Nazi-Verbrecher vorrangig und erklärtermaßen ging?
Heute noch stehen Angehörige des Auschwitz-Personals vor Gericht. Die späten Prozesse gegen Greise sind ein untrügliches Zeichen für das Versagen der deutschen Strafjustiz bei der rechtlichen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit.
Werner Renz legt hier Bauers Vorstellungen vom Sinn und Zweck der NS-Prozesse dar und analysiert die Vorgeschichte und Verlauf des Frankfurter Auschwitz-Prozesses (1963–1965).

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Gegenüber dem israelischen Schriftsteller und Journalisten Amos Elon soll Bauer geäußert haben: »›Der erzieherische Effekt dieser Prozesse – wenn es überhaupt einen gibt – ist minimal.‹«36 In einem privaten Brief aus dem Jahr 1963 ist zu lesen: »Natürlich ist das Resultat der Prozesse mehr als negativ. Ich (und die meisten) haben nie etwas anderes erwartet. Die Naziprozesse unterscheiden sich insoweit in nichts von allen anderen Strafprozessen, alle führen zu nichts oder nicht viel. Es wäre gewiß schon etwas gewonnen, wenn das dumme Publikum aus der Problematik der Naziprozesse auf die Fragwürdigkeit aller Strafprozesse schlösse.«37 Überaus deutlich wird an diesen Äußerungen die häufig bei Bauer zu machende Beobachtung, dass er sich öffentlich meist voller Hoffnung auf einen Wandel zu Wort meldete, ein durchaus prätendierter Optimismus, dass er jedoch insgeheim die Situation viel pessimistischer betrachtete. Der öffentliche und der private Bauer sind mithin zu unterschieden. Bei sich selbst diagnostizierte er eine intellektuelle, um der Sache willen gleichwohl erkennenden Auges praktizierte »Schizophrenie«.38

Ersichtlich war es Ausdruck von Bauers illusionärem »Erziehungsidealismus«39, von verurteilten NS-Verbrechern Ein- und Umkehr zu erwarten. Im Verbrecherstaat meist auf Befehl der kriminellen Regierung zum Mörder geworden, hatten NS-Täter sporadisch ein schlechtes Gewissen, gelegentlich ein Unrechtsbewusstsein. Dennoch waren nahezu alle der Meinung, für ihre staatlich angeordnete Beteiligung an den rechtswidrigen Taten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können. Moralische Schuld schlossen viele nicht aus, Rechtsfolgen empfanden sie aber als schreiende Ungerechtigkeit. Einsicht in das eigene Tun, Selbstbesinnung und Schuldanerkenntnis war bei ihnen deshalb nicht zu konstatieren.

Mit Gustav Radbruch sprach Bauer vom schlechten Gewissen, »das den in Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtspflege tätigen Juristen«40 peinige. Im Falle der NS-Täter dürfte Bauer bei aller moralischen und rechtlichen Notwendigkeit, die Verbrechen zu ahnden, nicht frei von Gewissenszweifeln gewesen sein. Zum einen wusste er sehr wohl, dass viele Verantwortliche für die Mordtaten nicht mehr belangt werden konnten und als »Mörder unter uns« frohgemut und nicht selten mit guten staatlichen Versorgungsleistungen lebten.41 Zum anderen war ihm klar, dass der Strafvollzug wenig geeignet war, NS-Verbrecher zu »behandeln«, ihnen eine erfolgreiche Menschenrechtserziehung angedeihen zu lassen.42 Zu fragen ist freilich auch, zu welchem Zweck verurteilte NS-Verbrecher noch zu resozialisieren gewesen wären. Wer zu lebenslangem Zuchthaus bestraft worden war, musste mit einigen Jahren Haft bis zu seiner vorzeitigen Entlassung rechnen. »Resozialisierte«, einstmalige NS-Verbrecher im Rentenalter, gewandelt zu braven Demokraten, in der Haft zur Anerkennung universeller Menschenrechte erzogen: Wären sie – nüchtern betrachtet – notwendige Garanten für eine stabile bundesdeutsche Demokratie gewesen?

Bauers Rechtsauffassung

Wie eingangs erwähnt, war Bauer nicht frei von Widersprüchen. Hinsichtlich der NS-Täter vertrat er eine Rechtsauffassung, die mit seiner volkspädagogischen Konzeption der NSG-Verfahren schwer in Einklang zu bringen war. Bauer zufolge war die »Sach- und Rechtslage« in den Prozessen gegen nationalsozialistische Verbrecher »ungewöhnlich einfach«.43 Historische Gutachten steckten den geschichtlichen Rahmen ab, in dem die Angeklagten gehandelt hatten. Das Gesamtgeschehen, die NS-Judenverfolgung und -vernichtung, war durch die Expertisen der Sachverständigen verhandelbarer Prozessstoff. Urkunden – so Bauer in Verkennung der Beweislage zumindest im Fall des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses –, nicht Zeugen, bewiesen Präsenz und Tatbeteiligung der Angeklagten in den Vernichtungszentren.44 Einer weiteren Wahrheitserforschung bedurfte es nach Bauer nicht. Die Angeklagten waren als Angehörige des Tötungspersonals und somit als Mittäter am Massenmord abzuurteilen. Auf der »4. Arbeitstagung der Leiter der Sonderkommissionen zur Bearbeitung von NS-Gewaltverbrechen« führte Hessens oberster Ankläger wenige Wochen vor Beginn der »Strafsache gegen Mulka u.a.« aus: Der Auschwitz-Prozess könne »in drei bis vier Tagen erledigt sein«. Seine die Tagungsteilnehmer gewiss überraschende Ansicht begründete Bauer folgendermaßen: »Es gab die Wannseekonferenz mit dem Beschluss zur Endlösung der Judenfrage.45 Sämtliche Juden in Deutschland sollten vernichtet werden. Dazu gehörte eine gewisse Maschinerie. Alle, die an dieser Vernichtung bzw. bei der Bedienung der Vernichtungsmaschine mehr oder minder beteiligt waren, werden daher angeklagt wegen Mitwirkung an der ›Endlösung der Judenfrage‹.«46

Die Massenvernichtung in Auschwitz war nach Bauer als eine Tat im Rechtssinne, als natürliche Handlungseinheit, zu betrachten. Seine Auffassung lässt sich wie folgt reformulieren: Wer kausal an dem Gesamtverbrechen (Haupttat) im Wissen um den Zweck der Mordeinrichtung beteiligt war, lässt sich ohne weitere Zurechnung von nachgewiesenen individuellen Tatbeiträgen als Mittäter qualifizieren. Oder: Wer in Auschwitz eine Funktionsstellung im Vernichtungsapparat innehatte, wirkte mit an einer Tat, nämlich an der Tötung derjenigen Menschen, die in der Dienstzeit des jeweiligen Mittäters in Auschwitz umgebracht worden waren.47

Die prozessökonomische Auswirkung seiner Rechtsauffassung hat Bauer hervorgehoben. Im Rückblick auf das Auschwitz-Verfahren, das nach Einschätzung vieler Prozessbeteiligter zu lange gedauert hatte, meinte er: »Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit trägt bei den sich in aller Regel über viele Monate, ja Jahre erstreckenden Prozessen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren wesentlich bei.«48 Erstaunen muss Bauers Auffassung, hinsichtlich der subjektiven Tatseite seien bei den NS-Angeklagten keine weiteren Nachforschungen anzustellen. Der Nachweis ihrer funktionellen Mitwirkung an den Massenmorden war ihm Beweis genug für die Feststellung, sie hätten allesamt in Übereinstimmung mit den sogenannten Haupttätern gehandelt.

Bauers Konzept des kurzen Prozesses mit NS-Tätern stand ersichtlich im Gegensatz zu seinen volkspädagogischen Intentionen. Da die Verfahren – wie bereits dargelegt – »Schule«49 und »Unterricht«50 sein sollten und Lehren zu erteilen hatten, war die Zeugenschaft der Überlebenden, war die Stimme der Opfer für die intendierte Öffentlichkeitswirkung, für den erhofften Aufklärungseffekt fundamental. Wie wenig kompatibel Bauers Prozesskonzept mit seinem Willen zur Menschenrechtserziehung durch NS-Verfahren, zur Re-Demokratisierung der Deutschen war, ist ihm offenbar bewusst gewesen. Den Widerspruch schien er aber nicht auflösen zu wollen. So meinte er im Rückblick auf das Verfahren gegen Mulka u.a. recht paradox: »Der Auschwitzprozeß war gewiß der bisher längste aller deutschen Schwurgerichtsprozesse, in Wirklichkeit hätte er einer der kürzesten sein können, womit freilich nicht gesagt sein soll, daß dies aus sozialpädagogischen Gründen auch wünschenswert gewesen wäre.«51

Fritz Bauers Erwartungen an die aufklärende Wirkung von NSG-Verfahren waren zu groß. Einen nur bescheidenen Beitrag hat die Strafjustiz zur politischen Bildung leisten können. Fraglos aber haben Verfahren wie der Auschwitz-Prozess bei zeitgeschichtlich interessierten Menschen bleibenden Eindruck hinterlassen. Hinweise auf diese Wirkung finden sich immer wieder in lebensgeschichtlichen Angaben von Personen, die Mitte der sechziger Jahre mit Offenheit und Interesse am Zeitgeschehen teilnahmen. Nicht wenige, die einen von eindrücklichen Aussagen der Opferzeugen geprägten, mithin wirkmächtigen Verhandlungstag besuchten oder sich gute und gründliche Prozessberichterstattung in Presse und Hörfunk52 aneigneten, wurden nachhaltig beeinflusst. Ihnen tat – in Bauers Worten – der Prozess die »historische Wahrheit kund« – eine Wahrheit, die viele Leben veränderte.

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