III. Haftung für Rechtsmängel
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002
a) Voraussetzungen der Haftung
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Bei der Lizenzierung eines Schutzrechtes war es nicht allein damit getan, dass das Schutzrecht dem Lizenzgeber auch tatsächlich zusteht, sondern dieser hat auch dafür einzustehen, dass dem Lizenznehmer die Benutzung nicht durch Rechte Dritter ganz oder teilweise entzogen wurde. Dabei fanden die Vorschriften des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 541 BGB a.F. entsprechende Anwendung. In Rechtsprechung und Lehre bestand zwar nicht über die dogmatischen Grundlagen, aber über die Haftungsfolgen weitgehende Einigkeit, wobei sich bei der Frage der Haftung des Lizenznehmers für Rechtsmängel vor allem drei Fallgruppen unterscheiden ließen. Hierbei handelte es sich zunächst um die Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers, die Haftung für entgegenstehende Rechte Dritter sowie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes einschließlich des Schutzumfanges.
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Bei der Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers geht es in erster Linie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes, d.h. vor allem um die Haftung des Lizenzgebers bei Nichtigkeit bzw. Vernichtbarkeit des Schutzrechtes. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.87 Als Rechtsmängel, durch die dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung entzogen werden konnte, kamen weiterhin insbesondere bereits bestehende ausschließliche und alleinige Lizenzen in Betracht, soweit der neue Lizenznehmer sie gegen sich gelten lassen musste.88 Ein Rechtsmangel lag auch vor, wenn das Schutzrecht, für das die Lizenz erteilt worden ist, von einem anderen Patent abhängig war.89
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Rechtsmängel wegen eines entgegenstehenden Schutzrechts spielten insbesondere auch eine große Rolle bei sog. Know-how-Verträgen, wenn das zur Verfügung gestellte Know-how mit einem bereits bestehenden Schutzrecht kollidierte.90
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Bei ausschließlichen und alleinigen Lizenzen konnte sich ein Rechtsmangel auch aus dem Vorhandensein von einfachen Lizenzen, Zwangslizenzen,91 Vorbenutzungsrechten92 und Wirkungsbeschränkungen des Patentes im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit ergeben. Der Inhaber einer einfachen Lizenz war in diesen Fällen nicht ohne Weiteres beeinträchtigt.93
b) Umfang der Haftung
aa) Allgemeines
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Hinsichtlich der Haftung war zu unterscheiden, ob der Rechtsmangel bei Abschluss des Lizenzvertrages schon vorhanden war und ihn der Lizenzgeber kannte oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kannte oder ob er erst nach Abschluss des Vertrages entstanden war oder bekannt wurde und der Lizenzgeber ihn auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte.
bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten
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Nach pachtrechtlichen Grundsätzen hatte der Verpächter für Rechtsmängel, die schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestanden und durch die der Pächter im Gebrauch der gepachteten Sache beeinträchtigt wurde, auf Verlangen des Pächters auch Schadensersatz zu leisten. Dabei kam es weder darauf an, ob der Verpächter den Mangel kannte, noch ob ihn ein Verschulden traf.94 Es handelte sich hier um eine Garantiehaftung. Der Lizenznehmer war danach von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, wenn ihm das Benutzungsrecht durch den Mangel ganz entzogen wurde. War es lediglich beeinträchtigt, so minderte sich die Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer konnte aber anstelle der Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.95 Er konnte auch dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels stellen. Nach deren Ablauf konnte er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.96 Die dargelegten Ansprüche standen dem Lizenznehmer jedoch nicht zu, wenn er bei Abschluss des Vertrages die Mängel gekannt hatte.97
Dieses Ergebnis, nach dem der Lizenzgeber für die Befugnis zur Lizenzvergabe vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach pachtrechtlichen Grundsätzen verschuldensunabhängig gem. §§ 581 Abs. 2, 541, 538 BGB a.F. haftete, war – unbeschadet der z.T. anderen Begründungen98 – weitestgehend unbestritten.
Allerdings waren die rein pachtrechtlichen Grundsätze in Anbetracht der Besonderheiten des Lizenzvertrages nicht uneingeschränkt anwendbar, und zwar deswegen, weil bei dem Lizenzvertrag Rechtsmängel vorhanden sein konnten, die für den Lizenzgeber trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar waren und die sich erst nach längerer Zeit herausstellen konnten, wie z.B. Vorbenutzungsrechte99 oder die Abhängigkeit100 von anderen Patenten. Es handelte sich hier um Mängel, für die dem Lizenzgeber eine unbedingte, uneingeschränkte Haftung auf Schadensersatz in Anbetracht einer angemessenen Risikoverteilung nicht zumutbar war.101 Einen Schadensersatz konnte man daher nur bejahen, wenn der Lizenzgeber den Mangel gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hatte.
cc) Rechtsmängel, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages entstanden sind oder bekannt wurden und die der Lizenzgeber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte
(1) Allgemeines
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Die hier in Frage stehenden Rechtsmängel, die bei Vertragsabschluss lediglich noch nicht bekannt waren, waren denen, die erst später entstanden waren, gleichzustellen. In der Praxis waren vor allem Vorbenutzungsrechte und Abhängigkeit von anderen Patenten von Bedeutung. Deshalb sollen anhand von diesen beiden typischen Problemgruppen die Auswirkungen von Rechtsmängeln, die erst nachträglich auftreten, auf den Lizenzvertrag dargelegt werden.
(2) Abhängigkeit des Patents
(a) Allgemeines
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Der Hauptfall der sog. Abhängigkeit stellte sich derart dar, dass die in einem älteren Patent geschützte Erfindung von einem jüngeren Patent benutzt wurde, aber keine Identität, sondern eine Weiterentwicklung durch neue schöpferische Leistung vorlag. Wäre in einem solchen Fall die Erteilung des Patentes versagt worden, wäre hierdurch der Fortschritt gehemmt worden. Daher berührte die Abhängigkeit die Wirksamkeit des Patentes nicht102 und wurde vom Patentamt im Patenterteilungsverfahren auch nicht geprüft.103 Ebenso lag daher auch kein Nichtigkeitsgrund vor.104 Da die gewerbliche Verwertung der jüngeren Erfindung nur unter Benutzung des älteren Patentes erfolgen konnte, unterlag die Ausübung des jüngeren Patentes gegenüber dem Inhaber des älteren Patentes insofern einer Beschränkung, als die Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes erforderlich war.105 Andernfalls hätte eine Patentverletzung vorgelegen. Das Verhältnis der Abhängigkeit eines Patentes zu einem Gebrauchsmuster ist in § 14 GebrMG geregelt.
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Die erforderliche Zustimmung des Inhabers des älteren Schutzrechtes kann im Wege der Lizenz erfolgen, wobei u.U. auch eine Zwangslizenz in Betracht zu ziehen ist. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Abhängigkeit des Patentes nicht dem Inhaber des älteren Patentes das Recht gibt, das jüngere, abhängige Patent, d.h. also die Weiterentwicklung, zu benutzen.
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Zwischen älterem und jüngerem Patent sind die verschiedensten Überschneidungen möglich. Die Abhängigkeit kann vollkommen, teilweise oder auch nur hinsichtlich bestimmter Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Es würde im Rahmen dieser Schrift jedoch zu weit führen, auf Einzelheiten einzugehen. Es darf auf die einschlägigen Kommentare verwiesen werden.106
(b) Auswirkungen auf die Lizenz
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Stellte sich erst nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass das zugrunde liegende Patent von einem anderen abhängig war, so zeigte sich deutlich, welcher Unterschied zwischen der Auffassung bestand, dass der Lizenzgeber durch den Lizenzvertrag lediglich auf sein Verbotsrecht verzichtete, und derjenigen, wonach der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Möglichkeit zur ungestörten Benutzung einräumen musste.107 Lag lediglich ein Verzicht auf das Verbotsrecht vor, so war der Vertrag auch erfüllt, wenn sich herausstellte, dass das zugrunde liegende Schutzrecht von einem anderen Recht abhängig war. War dagegen die Einräumung einer störungsfreien Benutzung der Erfindung Gegenstand des Vertrags, wie dies die herrschende Meinung annahm, so wurden die vertraglichen Rechte des Lizenznehmers durch eine Abhängigkeit beeinträchtigt, wenn der Inhaber des älteren Patents sein Verbotsrecht geltend machte. Im Gegensatz zur Nichtigkeit des Patents, bei der das Schutzrecht ganz entfällt, stand hier der Ausübung der Lizenz das Recht eines Dritten entgegen.
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