Die ehrenamtlichen Stellvertreter – vom Rat aus seiner Mitte gewählt – vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei Repräsentationsaufgaben, § 67 GO. Zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter bestimmt der Rat einen Beigeordneten, § 68 GO. Hat die Gemeinde keinen Beigeordneten, bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
2.Die Zuständigkeiten des hauptamtlichen Bürgermeisters
Die GO geht nach wie vor vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates aus, § 41 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister ist nur zuständig, wenn und soweit ihm die GO eine Aufgabe ausdrücklich überträgt, § 62 Abs. 3 GO. Als gesetzliches Mitglied und Vorsitzender des Rates kommt dem Bürgermeister u. a. die Vertretung des Rates und damit der Gemeinde nach außen zu, § 40 Abs. 2 GO. Er leitet die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus, § 51 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat das Recht und die Pflicht, den Rat einzuberufen, § 47 Abs. 1 GO. Er setzt die Tagesordnung fest und gibt sie öffentlich bekannt, § 48 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat ein Dringlichkeitsentscheidungsrecht, das er gemeinsam mit einem Ratsmitglied ausübt, § 60 Abs. 1 GO. Er kann Ratsbeschlüssen widersprechen, wenn er meint, sie gefährdeten das Wohl der Gemeinde, § 54 Abs. 1 GO. Ratsbeschlüsse, die geltendes Recht verletzen, hat er zu beanstanden, § 54 Abs. 2 GO. Als Hauptverwaltungsbeamter ist er für die Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse zuständig und hat die Weisungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen, § 62 Abs. 2 GO. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sofern der Rat nicht von seinem Rückholrecht Gebrauch macht, § 41 Abs. 3 GO, und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder seinen Ausschüssen übertragen wurden, §§ 41 Abs. 2, 62 Abs. 2 GO. Schließlich ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, § 73 Abs. 2 GO.
3.Die Rechte des Rates und der Ratsmitglieder
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 GO. Im Einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten des Rates vor allem aus dem Katalog des § 41 Abs. 1 GO. Danach bestimmt er u. a. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Vertreter sowie die Beigeordneten, erlässt die gemeindlichen Satzungen und entscheidet über die Übernahme freiwilliger Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Rat hat die Arbeit der Verwaltung und die Durchführung seiner Beschlüsse durch den Bürgermeister zu kontrollieren. Dazu kommt neben dem Auskunftsrecht der Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister dem Rat, den Fraktionen und – zur Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen – jedem Ratsmitglied ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltung zu.
Die Ratsmitglieder werden „von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ gewählt, § 42 Abs. 1 GO. Wahlvorschläge können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber einreichen. Wählbar zum Ratsmitglied ist gem. § 12 KWahlG jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Wahlgebiet hat. Es ist untersagt, Kandidaten für ein Ratsmandat oder Ratsmitglieder an der Bewerbung oder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, § 44 GO. Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe wird jeweils zu Beginn und zur Hälfte der Wahlperiode vom für Kommunales zuständige Ministerium an die (steigenden) Lebenshaltungskosten angepasst, § 45 Abs. 6 GO. Stellvertreter des Bürgermeisters und Fraktionsvorsitzende – bei großen Fraktionen auch deren Stellvertreter – erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Seit dem 1.1.2017 erhalten auch Ausschussvorsitzende nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO i. V. m. der Entschädigungsverordnung eine erhöhte Aufwandsentschädigung, es sei denn, die Gemeinde hat von der Regelung des § 46 Satz 2 GO Gebrauch gemacht und den jeweiligen Ausschuss in der Hauptsatzung von dieser Regelung ausgenommen.
Der Rat kann Ausschüsse bilden, § 57 Abs. 1 GO. Pflichtausschüsse sind der Hauptausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Finanzausschuss, dessen Aufgaben aber auch vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. Besondere Bedeutung im Verwaltungsablauf kommt dem Hauptausschuss zu. Er hat u. a. die Arbeit der anderen Ausschüsse zu koordinieren, § 59 Abs. 1 GO, über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden, § 61 GO, und Dringlichkeitsentscheidungen zu treffen, wenn eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist, § 60 GO. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Bürgermeister. Er hat auch Stimmrecht.
Fraktionen sind nach der Definition des § 56 GO „freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern…, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung… zusammengeschlossen haben.“ Dies gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend, § 56 Abs. 1 Satz 3 GO. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion mindestens zwei Mitglieder haben, im Rat einer kreisfreien Stadt mindestens drei Mitglieder. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 hatte der Gesetzgeber entschieden, dass ab der nächsten Kommunalwahlperiode die Fraktionsgrößen nicht mehr davon abhängig sind, ob es sich um eine kreisangehörige Gemeinde oder um eine kreisfreie Stadt handelt, sondern es erfolgt eine Staffelung je nach Größe des Rates. Hiervon hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 wieder abgesehen. Ebenso tritt ab der neuen Kommunalwahlperiode die Änderung des § 56 Abs. 3 GO NRW in Kraft, die eine Neujustierung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen bei den Zuwendungen zu personellen und sachlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorsieht. Die innere Organisation einer Ratsfraktion hat als Teil einer demokratisch legitimierten Volksvertretung demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Eine Selbstverständlichkeit, die § 56 Abs. 2 GO noch einmal klar stellt. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Arbeit der Fraktionen mit Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt zu unterstützen. Auch für Gruppen und Einzelratsmitglieder sieht § 56 Abs. 3 GO Zuwendungen in abgestufter Form vor. Einen Anspruch auf „Vollkostenerstattung“ haben die Fraktionen jedoch nicht. Als Rechte der Fraktionen führt die Gemeindeordnung insbesondere das Recht an, den Bürgermeister zur Einberufung des Rates zu zwingen, § 47 Abs. 1 GO, sowie das Recht, verbindliche Tagesordnungsvorschläge für Rats- und Ausschusssitzungen machen zu können, §§ 48 Abs. 1, 58 Abs. 2 GO. Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion haben Fraktionen auch das Recht, Akteneinsicht zu erhalten, § 55 Abs. 4 GO.
Beigeordnete sind – wie der Bürgermeister – kommunale Wahlbeamte, § 71 Abs. 1 GO. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahre gewählt. Die Zahl der Beigeordneten wird von der Hauptsatzung festgelegt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2. zweites Einstiegsamt besitzen. Die Geschäftskreise werden gemäß § 73 Abs. 1 GO von Bürgermeister und Rat im Einvernehmen festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Rat – der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt – den Geschäftskreis mit Mehrheitsentscheidung festlegen. Ist eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich, bleibt es bei der Geschäftsverteilungskompetenz des Bürgermeisters, § 73 Abs. 1 GO.
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