Einige der genannten Reformen wurden seit 2011 wieder zurückgenommen. So wurde die Stichwahl für die (Ober-) Bürgermeister- und Landratswahlen mit dem Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3.5.2011 durch Änderung des § 46c KWahlG wieder eingeführt. Des Weiteren wurden mit Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9.4.2013 die Voraussetzungen für die Zusammenführung der Rats- bzw. Kreistagswahl mit der Wahl der Hauptverwaltungsbeamten im Jahre 2020 geschaffen. Des Weiteren wurde durch ein vorzeitiges Niederlegungsrecht der Hauptverwaltungsbeamten die Möglichkeit eröffnet, die Wahlen bereits zur Kommunalwahl am 25.5.2014 zusammenzulegen. Mit dem Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten vom 18.5.2011 wurde in § 66 GO die Möglichkeit für die Bürgerschaft eröffnet, Bürgermeister im Wege des Bürgerbegehrens abzuwählen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 wurden die bei einem Bürgerbegehren gemäß § 26 GO zu beachtenden Hürden gesenkt. Die Änderungen betreffen die Absenkung des Quorums beim Bürgerentscheid, die Ersetzung des Kostendeckungsvorschlags als Zulässigkeitsvoraussetzung durch eine Kostenangabe der Verwaltung zu Informationszwecken sowie die Reduzierung der Unzulässigkeitstatbestände des § 26 Abs. 5 GO. Insbesondere sind jetzt auch Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung, die nicht die Abwägungsentscheidung des Rates einschränken, einem Bürgerbegehren zugänglich. Mit Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 13.9.2012 wurden die Freistellungsregelungen für Rats- und Ausschussmitglieder insbesondere durch die hälftige Berücksichtigung der Gleitzeit und die Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen erweitert. Des Weiteren ist nun nicht mehr auf die regelmäßige, sondern auf die tatsächliche Arbeitszeit abzustellen; die Haushaltsentschädigung wurde differenziert nach der Größe des Haushalts geregelt. Schließlich wurde mit Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 der Integrationsausschuss gestrichen, das aktive Wahlrecht erweitert und die Integrationsratswahl mit der Kommunalwahl zusammengelegt. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 wurden zusätzliche Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende in den kommunalen Vertretungen eingeführt sowie landesweit einheitliche Mindest- und Höchstsätze für den Verdienstausfall durch Rechtsverordnung eingeführt. Ebenso wurden die Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende einen Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung haben, gesenkt. Von einer Anhebung der Mindestfraktionsstärken wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.11.2018 Abstand genommen.
Mit dem Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes vom 2.4.2020 sowie der Zehnten Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung wurden einige wichtige Änderungen zur Steigerung der Attraktivität des kommunalen Wahlamtes eingefügt. Hauptbestandteil des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in § 23 Landesbesoldungsgesetz, um durch Rechtsverordnung eine Zulage für die Übernahme einer weiteren Amtszeit für (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte zu schaffen. Mit Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wird das Verfahren zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von (Vordienst-) Zeiten zeitlich gestrafft. Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung sieht u. a. eine Zulage in Höhe von 8 % des Grundgehaltes für die Übernahme einer weiteren Amtszeit für (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte vor. Des Weiteren wird die Gewährung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Die allgemeine Aufwandsentschädigung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt 10 % des Grundgehaltes. Allgemeine Vertreter erhalten 70 % und sonstige Beigeordnete 40 % dieser Aufwandsentschädigung.
Das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der Covid-19-Pandemie in NRW (Epidemiegesetz) reagiert kommunalverfassungsrechtlich auf die im Frühjahr 2020 aufgetretene Pandemie. In Artikel 4 des Gesetzes wurde vorgesehen, dass Entscheidungsbefugnisse des Rates in Krisenzeiten auf den Hauptausschuss übergehen können, wenn in einem schriftlichen Verfahren 2/3 der Ratsmitglieder dies beschließen. Hierzu wurde in § 60 Absatz 1 GO ein neuer Satz 2 eingefügt. Wegen der Eingriffe in die kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze ist Artikel 4 des Epidemiegesetzes mit den kommunalverfassungsrechtlichen Änderungen wegen des nicht langfristig planbaren Pandemiegeschehens an die Feststellung einer pandemischen Lage geknüpft. Der Landtag hat die epidemische Lage Anfang Juni aufgehoben.
Der folgende Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Inhalte der Gemeindeordnung (GO). 1
1.Der hauptamtliche Bürgermeister und seine Stellvertreter
Der Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister) ist – gemeinsam mit dem Rat – Träger der Gemeindeverwaltung, § 40 Abs. 2 GO. Er wird unmittelbar von den Bürgern gewählt, § 65 GO i. V. m. §§ 46 b) f. Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Die (Ober-) Bürgermeister- und Landratswahlen finden im Jahre 2020 wieder gemeinsam mit der allgemeinen Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit der Hauptverwaltungsbeamten beträgt dann parallel zur Wahlzeit von Rat und Kreistag wieder fünf Jahre. Zum Bürgermeister ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Stichwahl wurde mit dem Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3.5.2011 wieder eingeführt. Mit der Kommunalwahlrechtsnovelle aus dem Jahr 2019 (GV.NRW. 2019, S. 201 ff.) wurde die Stichwahl vom Landesgesetzgeber zunächst abgeschafft. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 20.12.2019 hat die Regelungen zur Abschaffung der Stichwahl als verfassungswidrig erklärt. Die Stichwahlregelungen von vor der Kommunalwahlnovelle sind nunmehr wieder anwendbar, so dass zur Kommunalwahl 2020 eine Stichwahl stattfindet. Wählbar sind Deutsche und Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 23. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, § 65 Abs. 2 GO. Eine besondere Vorbildung – z. B. Verwaltungserfahrung – verlangt die GO nicht. Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl können die Kandidaten selbst, Parteien oder Wählergruppen einreichen. Auch gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind möglich. Näheres – etwa die Zahl der jeweils notwendigen Unterstützungsunterschriften – findet sich im KWahlG, insbesondere in § 46 d) i. V. m. §§ 15 f. KWahlG.
Mit dem Amtsantritt des Bürgermeisters wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit den entsprechenden Pflichten und Rechten begründet, § 118 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Die Besoldung des Bürgermeisters richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Eine Altersgrenze, nach der der Amtsinhaber in den Ruhestand versetzt werden muss (früher: 68 Jahre), besteht für gewählte Bürgermeister nicht mehr, § 118 Abs. 4 LBG. § 66 GO regelt die Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit. Die Abwahl durch die Bürger kann wie schon in der Vergangenheit durch den Rat eingeleitet werden. Mit dem Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten vom 18.5.2011 wurde in § 66 GO darüber hinaus die Möglichkeit für die Bürgerschaft eröffnet, Bürgermeister im Wege des Bürgerbegehrens abzuwählen. Die Abwahlentscheidung treffen in beiden Fällen die wahlberechtigten Bürger. Der Bürgermeister kann das Abwahlverfahren abkürzen, indem er binnen einer Woche nach dem Ratsbeschluss auf die Abwahlentscheidung durch die Bürger verzichtet, § 66 Abs. 2 GO.
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