23 Und das Land soll nicht endgültig F verkauft werden, denn mir gehört das Land P ; denn Fremde und Beisassen F seid ihr bei mir P . 24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf F gestatten.
25 Wenn dein Bruder verarmt und 〈etwas〉 von seinem Eigentum F verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen F P . 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht F , 27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen. 28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr F ; und im Jobel〈jahr〉 soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen P .
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht F bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; F eine bestimmte Zeit F soll sein Lösungsrecht bestehen. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird F , bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig F dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel〈jahr〉 F nicht frei ausgehen. 31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht F für ein solches 〈Haus〉 bestehen, und im Jobel〈jahr〉 F wird es frei ausgehen. 32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht F für die Leviten geben P , 33 und zwar so: 〈Einer〉 von den Leviten mag es einlösen F , oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel〈jahr〉 F frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel. 34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum P .
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand F neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen P 〈wie〉 den Fremden F und Beisassen F , damit er neben dir leben kann P . 36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen P und sollst dich fürchten vor deinem Gott P , damit dein Bruder neben dir lebt. 37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben P . 38 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe P , um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein P .
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen P . 40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse F soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr F soll er bei dir dienen P . 41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe P . Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft P . 43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen P und sollst dich fürchten vor deinem Gott P . 44 Was aber deinen Knecht und deine Magd F betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her 〈leben〉, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen P . 45 Und auch von den Kindern der Beisassen F , die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein, 46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt F herrschen.
47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen F neben dir etwas erreicht F und 〈wenn〉 dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden, 48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht F für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen F P . 49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen F , oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand 〈es wieder〉 aufbringen F , dann soll er sich selbst einlösen P . 50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr F . Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen F ; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein F . 51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen. 52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr F , dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen. 53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen. 54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst F wird, dann soll er im Jobeljahr F frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. 55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe P . Ich bin der HERR, euer Gott.
Segen und Fluch
3Mo 26
1Ihr sollt euch keine Götzen machen, und ein Götterbild F und einen Gedenkstein F sollt ihr euch nicht aufrichten P , und keinen Stein mit Bildwerk sollt ihr in eurem Land hinstellen F , um euch davor 〈anbetend〉 niederzuwerfen P ; denn ich bin der HERR, euer Gott. 2 Meine Sabbate sollt ihr halten, und mein Heiligtum sollt ihr fürchten P . Ich bin der HERR.
V. 3-13: 5Mo 28,1-14
3 Wenn ihr in meinen Ordnungen lebt F und meine Gebote haltet und sie tut P , 4 dann werde ich euch die Regen〈güsse〉 geben zu ihrer Zeit P , und das Land wird seinen Ertrag geben, und die Bäume des Feldes werden ihre Frucht geben P . 5 Und die Dreschzeit wird bei euch bis zur Weinlese reichen, und die Weinlese wird bis zur Saatzeit reichen P . Und ihr werdet euer Brot essen bis zur Sättigung P und werdet sicher in eurem Land wohnen P . 6 Und ich werde Frieden im Land geben, dass ihr euch niederlegt und es niemand gibt, der 〈euch〉 aufschreckt P . Und ich werde die bösen Tiere aus dem Land austilgen P , und das Schwert wird nicht durch euer Land gehen P . 7 Und ihr werdet euren Feinden nachjagen P , und sie werden vor euch durchs Schwert fallen P . 8 Fünf von euch werden hundert nachjagen, und hundert von euch werden zehntausend nachjagen, und eure Feinde werden vor euch durchs Schwert fallen. 9 Und ich werde mich zu euch wenden und euch fruchtbar machen und euch mehren P und meinen Bund mit euch aufrechterhalten P . 10 Und ihr werdet das alt gewordene alte 〈Getreide noch zu〉 essen 〈haben〉 und das alte vor dem neuen wegräumen müssen P . 11 Und ich werde meine Wohnung in eure Mitte setzen P , und meine Seele wird euch nicht verabscheuen. 12 Und ich werde in eurer Mitte leben F und werde euer Gott sein, und ihr werdet mein Volk sein P . 13 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe P , damit ihr nicht ihre Knechte sein musstet P . Und ich habe die Stangen eures Joches zerbrochen P und euch aufrecht gehen lassen.
V. 14-39: 5Mo 28,15-68
14 Wenn ihr mir aber nicht gehorcht P und nicht all diese Gebote tut 15 und wenn ihr meine Ordnungen verwerft und eure Seele meine Rechtsbestimmungen verabscheut P , sodass ihr nicht alle meine Gebote tut und dass ihr meinen Bund brecht P , 16 dann werde ich meinerseits euch dieses tun: Ich werde Entsetzen F über euch verhängen, Schwindsucht und Fieberglut, die die Augen erlöschen und die Seele verschmachten lassen. Und ihr werdet vergeblich euren Samen säen, denn eure Feinde werden ihn verzehren P . 17 Und ich werde mein Angesicht gegen euch richten P , dass ihr vor euren Feinden geschlagen werdet P . Und eure Hasser werden über euch herrschen P , und ihr werdet fliehen, obwohl niemand euch nachjagt P .
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