Zeile 46 bis 47: Steuerberatung und Unterschrift
In das Kästchen in Zeile 46gehört die Ziffer „1“, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Steuererklärung geholfen hat. Vergessen Sie vor lauter Freude über das Ende des Hauptvordrucks nicht die Unterschrift in Zeile 47und unterschreiben Sie deshalb lieber gleich. Ohne Unterschrift gilt die Steuererklärung als nicht eingereicht. Für die elektronische Steuererklärung gelten andere Regeln (
ab Seite 225). Denken Sie bei einer gemeinsamen Steuererklärung auch an die Unterschrift Ihres Partners. Hat ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Steuererklärung geholfen, kommen die Angaben dazu in den Kasten rechts neben der Unterschrift. Hat der Nachbar ein bisschen geholfen, behalten Sie das besser für sich, denn der ist dazu in der Regel nicht befugt. Im schlimmsten Fall kann es für alle Beteiligten Ärger geben.
Die für die meisten Arbeitnehmerwichtigsten Sonderausgaben sind in der Regel die Beiträge zur Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Die gehören nicht hierher, deshalb gibt es auch den Hinweis „ohne Versicherungsaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge“ auf dem Formular. Diese Anlage bietet Arbeitnehmern und Beamten trotzdem interessante Steuersparchancen. Der Fiskus berücksichtigt automatisch nur eine geringe Pauschale von 36 Euro für Alleinstehende, 72 Euro für Ehepaare/Lebenspartner. Bis zur Steuererklärung 2018 wurden diese Angaben auf der Seite 2des Mantelbogens abgefragt. Nach der Umgestaltung sind sie in die neue Anlage Sonderausgaben einzutragen.
Zu Beginn schreiben Sie zunächst nochmals Ihren Namen und die Steuernummer. Das gilt für alle Anlagen, die zusätzlich zum Hauptvordruck abgegeben werden. Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner füllen eine gemeinsame Anlage aus und tragen nur den Namen ein, der im Hauptvordruck als erstes steht.
Hierher gehört die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, einschließlich im Jahresverlauf geleisteter Voraus- oder Nachzahlungen. Erstattete Kirchensteuer, beispielsweise aus der letzten Steuererklärung, ist in der Zeile rechts gesondert anzugeben. Freiwillige Beiträge oder Zahlungen sind nicht hier, sondern unter Spenden ( Zeile 5) einzutragen. Kirchensteuer, die die Bank oder ein anderer Finanzdienstleister im Rahmen der Abgeltungsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt hat, gehört nicht hierher. Ob Kirchensteuer abgeführt wurde, ergibt sich in der Regel aus den Mitteilungen der Banken (
Anlage KAP ab Seite 149).
Zeile 5 bis 12: Spenden & Co.
Spenden sind für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen. Auch wenn dabei in der Regel nicht der Steuervorteil im Vordergrund steht, sollte auf diesen nicht verzichtet werden.
Absetzbar sind Spenden „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ im Inland ( Zeile 5) und im Ausland ( Zeile 6). Hinter dieser Formulierung verbirgt sich so ziemlich alles, zum Beispiel Kultur und Bildung, Jugend und Sport, Denkmalschutz und Heimatpflege. Auch Mitgliedsbeiträge mancher Organisationen, etwa des DRK, sind absetzbar. Spenden können grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent der Einkünfte abzugsfähige Sonderausgaben sein.
Zum Beispiel das Ehepaar D.
Dorothea und Daniel D. sind beide Beamte und haben zusammen 40 000 Euro Jahreseinkünfte. Sie dürfen 20 Prozent davon, also 8 000 Euro, als Sonderausgaben geltend machen. Dieses Jahr waren Not und Spendenbereitschaft besonders groß. Das Ehepaar D. spendete 5 000 Euro an das Deutsche Rote Kreuz und 3 000 Euro an den örtlichen Sportverein. Im Dezember stand der Pfarrer auf der Matte und bat um eine Spende für die einsturzgefährdete Dorfkirche. Dorothea und Daniel gaben ihm einen Scheck über 2 000 Euro. Sie schreiben 10 000 Euro in ihre Steuererklärung 2020, davon akzeptiert das Finanzamt für dieses Jahr 8 000 Euro als abzugsfähige Sonderausgaben (20 Prozent von 40 000). Die verbleibenden 2 000 Euro trägt das Amt von sich aus vor: Sie können im nächsten oder in den folgenden Jahren geltend gemacht werden.
Für die Anerkennung der Spende ist in der Regel die Spendenbescheinigung des Empfängers nach amtlichem Muster erforderlich – eine sogenannte Zuwendungsbescheinigung. Spenden an Empfänger in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören in Zeile 6. Bei Spenden bis 200 Euro ist keine Zuwendungsbescheinigung nötig, es reicht der Kontoauszug mit Angaben zum Spender und dem Spendenempfänger. Bei Spenden an private Organisationen sind weitere Angaben wie zum Verwendungszweck auf einem Vordruck des Spendenempfängers erforderlich. Der gleiche Nachweis genügt auch für höhere Beträge in Katastrophenfällen, wenn auf bestimmte Sonderkonten gespendet wurde.
Auch gespendete Sachen wie Kleider, Möbel oder Bücher sind von der Steuer absetzbar, wenn sich der Wert der Gegenstände nachvollziehbar ermitteln lässt. Bei erbrachten Leistungen ist das mitunter leichter festzustellen, zum Beispiel, wenn unter Verzicht auf einen – rechtlich zustehenden – Kostenersatz mit dem eigenen Pkw Fahrten für den Verein unternommen wurden. Auch in diesen Fällen ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.
WICHTIG:Spendenbescheinigungen müssen der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Sie müssen aber auf Anforderung vorgelegt und bis zu einem Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
In Zeile 7 bis 8gehören Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sowie unabhängige Wählervereinigungen. Davon drücken bei Ledigen bis zu 1 650 Euro, bei Ehe-/Lebenspartnern bis zu 3 300 Euro zur Hälfte direkt die Steuerschuld. Höhere Spenden können wiederum bis zu 1 650 beziehungsweise 3 300 Euro zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Spendet beispielsweise ein lediger Beamter 2 000 Euro an eine Partei, zahlt er 825 Euro weniger Steuern (50 Prozent von 1 650). Die darüber hinaus gespendeten 350 Euro darf er als Sonderausgaben geltend machen (2 000 minus 1 650). Zusätzlich zu seiner Parteispende und in gleicher Weise steuerlich gefördert dürfte der Arbeitnehmer an eine unabhängige Wählervereinigung spenden.
In den Zeilen 9 bis 12geht es um Zuwendungen an bestimmte Stiftungen. Wer damit zu tun hat, braucht ohnehin einen Steuerberater. Das gilt auch für Großspenden oberhalb der 20-Prozent-Grenze.
Der Freibetrag für alle, die sich im Verein gemeinnützig engagiert haben und dafür eine Aufwandsentschädigung bekamen, gehört nicht hierher, sondern in Anlage N oder S (
Seite 80und 162).
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