Thomas Weck - Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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Die Verwendung von Finanzinstrumenten mit einer neuartigen Risikostruktur (innovative Finanzinstrumente) kann zu Gefahren für aufsichtsrechtliche Schutzgüter führen, ohne dass der bestehende Regelungsrahmen hierfür ein angemessenes Instrumentarium bereitstellt.
Das war namentlich bei den Finanzinstrumenten der Fall, die in der Finanzkrise 2008 bis 2012 im Fokus standen. Der heutige Regelungsrahmen beugt zwar der Entstehung aufsichtsrechtlicher Gefahren besser vor. Allerdings belegt die Diskussion um die Regulierung sogenannter Schattenbankgeschäfte, dass die Problematik weiter besteht.
Das vorliegende Werk setzt sich mit dem aufsichtsrechtlichen Instrumentarium in der EU und den USA (top down) sowie der Selbstregulierung der Finanzmarktteilnehmer (bottom up) auseinander, um auf dieser Basis einen Regulierungsansatz zu entwickeln.

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III. Liquiditätsrisiken

Ein Risiko, das aufsichtsrechtlich vor allem mit Blick auf mögliche Bestandsgefährdungen bei einzelnen Marktteilnehmern relevant ist, ist das Liquiditätsrisiko. Der Begriff wird in zweierlei Zusammenhang verwendet. Zum einen bezeichnet das Liquiditätsrisiko das Risiko, dass ein Marktteilnehmer selbst illiquide ist, weil er Zahlungsmittel nicht oder nur zu einem erhöhten Preis beschaffen kann (z.B. weil sich beim Transaktionspartner ein Ausfallrisiko realisiert). Zu Liquiditätsrisiken der genannten Art zählen Refinanzierungsrisiken, verzögerungsbedingte Terminrisiken und hinsichtlich einer unerwarteten Inanspruchnahme bestehende Abrufrisiken. Zum anderen kann ein Liquiditätsrisiko aber auch daraus folgen, dass sich Geschäfte wegen nicht ausreichender Marktliquidität nicht oder nur verzögert abschließen lassen. Mit Blick auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten bedeutet die Realisierung solcher Risiken, dass laufende Kontrakte vorzeitig beendet werden müssen und sich bei dem betroffenen Transaktionspartner Marktwertverluste realisieren. Diese zweite Art von Liquiditätsrisiken kann zur Klarstellung auch als Liquidierungsrisiko bezeichnet werden.24 Liquiditätsrisiken treffen Marktteilnehmer zwar im Rahmen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten. Jedoch handelt es sich um keine Risiken, die durch den Vertrag über die Transaktion begründet werden. Unbeschadet dessen kann sich aufgrund von Liquiditätsrisiken, die bei einem Transaktionspartner bestehen, das Risiko seines Ausfalls gegenüber dem anderen Transaktionspartner erhöhen. Außerdem erhöht sich durch jede Transaktion, die bei einem Transaktionspartner Kapital bindet, dessen Liquiditätsrisiko in anderen Transaktionen.

IV. Schwankungsrisiken

Als Schwankungsrisiko (Volatilitätsrisiko) wird das Risiko bezeichnet, dass sich der Preis für einen Wert aufgrund von Änderungen des Unsicherheitsgrades bei einem Bezugswert ändert. Das Risiko folgt aus der Unsicherheit bezüglich künftiger Preisbewegungen (implizite Volatilität), in Abgrenzung von der Bekanntheit historischer Kursschwankungen (realisierte Volatilität).25 Schwankungsrisiken stehen in den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen gegenüber den zuvor beschriebenen Risikokategorien stärker im Hintergrund. Allerdings sind sie im vorliegenden Zusammenhang durchaus von Bedeutung. Bei Finanzinstrumenten, deren Wert sich von einem Bezugswert ableitet, besteht unverkennbar ein enger Zusammenhang zwischen Marktpreis- und Schwankungsrisiken. In Bezug auf Marktpreisrisiken wurde bereits angesprochen, dass der Marktwert von Finanzinstrumenten von Änderungen in den Risiken oder der Wertentwicklung eines Referenzproduktes beeinflusst werden kann. In diesem Fall hängt es von der Realisierung von Schwankungsrisiken ab, in welchem Umfang sich der Marktwert des Finanzinstruments letztlich verändert.

Schwankungsrisiken sind transaktionsbedingte Risiken, soweit sie den Käufer des Finanzinstruments gerade aufgrund der Transaktion mit dem Finanzinstrument treffen. Eine Nichtberücksichtigung von Schwankungsrisiken kann zu Fehlbewertungen führen und ist insofern unmittelbar aufsichtsrechtlich relevant.

V. Operationelle Risiken

Eine mehrere und ganz verschiedene Risiken umfassende – indes keineswegs zu vernachlässigende – „Restkategorie“ von Risiken bilden die operationellen Risiken. Dabei handelt es sich nach der EU-aufsichtsrechtlichen Definition um das Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.26

Die Kategorie der operationellen Risiken lässt sich in weitere Einzelrisiken aufgliedern (z.B. betriebs- und andere leistungswirtschaftliche Risiken, Rechts- und Reputationsrisiken) und umfasst allgemein betriebliche Risiken im Unterschied zu den Gewinn- und Verlustrisiken, die unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung und den dabei zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen zusammenhängen (unternehmerische Risiken). Im Handel mit Finanzinstrumenten gehört das Risiko zu den operationellen Risiken, unerwartete Verluste im Zusammenhang z.B. mit Handlungen des Personals oder von Dritten, aufgrund technischer Fehler oder sonstiger äußerer Einflüsse zu erleiden.

Operationelle Risiken sind in vielen Fällen nicht transaktionsbedingt, weil die Risikofaktoren außerhalb der Transaktion mit einem Finanzinstrument liegen (z.B. das Reputationsrisiko).27 Die Situation ist insofern ähnlich wie bei den bei jedem Marktteilnehmer bestehenden Liquiditätsrisiken. Allerdings gibt es operationelle Risiken, die durch die Transaktion mit einem Finanzinstrument bedingt sein können (z.B. Risiko marktmissbräuchlicher Handelspraktiken des Transaktionspartners).

VI. Risiken bei der Risikobewertung (Modellrisiken)

Eine in der letzten Finanzkrise in den Vordergrund gerückte Risikokategorie sind die so genannten Modellrisiken. Banken nutzen mathematische Modelle zur Prognose künftiger Marktentwicklungen im Rahmen des Risikomanagements. Diese Modelle dienen der Bewertung von Finanzprodukten und im nächsten Schritt der Messung der Risiken des Bankgeschäfts.28 So ist z.B. die Volatilität eines Basis- bzw. Referenzwerts nicht direkt empirisch feststellbar.29 Die benötigten Parameter werden meist wieder mit mathematischen Modellen und Verfahren ermittelt.30 Dies ist jedoch seinerseits mit Risiken behaftet. Zum einen kann eine belastbare Grundlage für die Anwendung eines Modells aufgrund von Datenknappheit fehlen. Zum anderen vereinfachen Modelle die Zusammenhänge der Realität und sind deshalb nicht aussagekräftig, soweit im Anwendungsfall relevante Zusammenhänge nicht abgebildet werden.31 Modellrisiken werden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) gesetzlich definiert und in Art. 85 RL 2013/36/EU den operationellen Risiken zugeordnet.32 Dadurch wird Begriff allerdings auf Verluste durch Fehlentscheidungen beschränkt. Genauer sind die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Agency – EBA). Danach ist zwischen einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderung im Rahmen aufsichtsrechtlich zugelassener interner Modelle und der fehlerhaften Anwendung anderer Modelle zu trennen.33 Das Modellrisiko lässt sich weiter in Daten-, Schätz-, Spezifikations- und Verhaltens-/Anwendungsrisiken aufgliedern. Aus Art. 3 Nr. 52 RL 2013/36/EU kann insofern abgeleitet werden, dass Daten- und Anwendungsrisiken dem operationellen Risiko zuzurechnen sind, Schätz- und Spezifikationsrisiken dagegen den jeweiligen Risikoarten.34

In Hinblick auf die Erfahrungen in der Finanzkrise ist kritisiert worden, die von den Marktteilnehmern verwendeten Modelle seien aus Gründen der Datenknappheit und wegen zu stark vereinfachenden Annahmen nur bedingt aussagekräftig.35 In der Vergangenheit seien unangemessen einfache Modelle verwendet worden, die etwa in Bezug auf Ausfallrisiken von einer Normalverteilung oder der Annahme ausgingen, dass sich die Zukunft ähnlich wie die jüngere Vergangenheit verhalten würde (= Annahme konstanter Volatilitäten).36 Speziell mit Blick auf die in der Krise offen gelegten Risiken von so genannten Asset Backed Securities37 ist darauf hingewiesen worden, dass die angewendeten Modelle mit Annahmen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung von Risiken dazu geneigt hätten, so genannte Randrisiken ( tail risks ) zu unterschätzen.38 Solche Modelle seien für Vorhersagen zu Krisensituationen ungeeignet. Schließlich würden Ansteckungseffekte im Wege einer individuellen Risikomessung nicht erfasst (z.B. Auswirkung von Netzwerkeffekten).39

Für einen Übergangszeitraum ist es ein Hindernis für die Verbesserung der Modelle, dass die bestehende Regulierung – wie die bisherigen Modelle – von Parametern wie Value at Risk (VaR) ausgeht, die wenig präzise sind und ihrerseits auf problematischen Annahmen über die Aussagekraft vergangener Beobachtungen, die statistische Wölbung und damit über ferne im Gegensatz zu nahen Randrisiken beruhen.40 Der Basler Ausschuss hat empfohlen, insoweit auf andere Parameter ( expected shortfall ) überzugehen, was in der Regulierung noch umzusetzen ist.41

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