Kai Müller - Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren

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Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren: краткое содержание, описание и аннотация

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Handlungssicherheit bei Zeugenaussagen
Der Auftritt als Zeuge vor Gericht ist für viele Polizeibeamtinnen und -beamte Teil der täglichen Arbeit. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass diese mit ihrer Zeugenrolle und dem Verhältnis zur Strafverteidigung oft nicht hinreichend vertraut sind. Das Buch vermittelt den polizeilichen Zeugen Handlungssicherheit und Professionalität im Auftreten vor Gericht sowie im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten.
Die Tricks der Strafverteidigung
Der Autor zeigt die taktische Vorgehensweise der Strafverteidigung auf – die tatsächlich schon vor der eigentlichen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung beginnt – und erläutert die möglichen Reaktionen der polizeilichen Zeugen darauf. Die Darstellung konzentriert sich auf die für die Zeugenvernehmungen relevanten juristischen Details und orientiert sich an der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Zahlreiche Tipps und Merksätze sowie konkrete Verhaltensempfehlungen maximieren den praktischen Nutzen des Buches.
Die 5 wichtigsten Punkte des Leitfadens:
•Hauptverhandlung und Verfahrensbeteiligte
•Vernehmung der Polizeibeamtinnen und -beamten vor Gericht
•Strafverteidigung und polizeilicher Zeuge
•Vernehmungsfehler im Ermittlungsverfahren
•Verhaltensempfehlungen für Polizeizeugen
Anhang mit Gesetztestexten
Ein Anhang mit Auszügen der wesentlichen Gesetze sowie ein umfangreiches Literatur- und Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.
Erfahrener Autor
Der Verfasser führt seit Jahren regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen durch. Er ist Prodekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen.
Wertvolle Tipps und Hinweise für:
•Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
•Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeidienst

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c) Dolmetscher

Weiterhin haben Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, für das gesamte Verfahren und damit auch schon für die Vorbereitung der Hauptverhandlung Anspruch auf die unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers (Art. 6 III a, e EMRK; §§ 185 I 1, 187 I GVG). 64Die Tatsache, dass der Angeklagte Ausländer ist, begründet nicht automatisch die Notwendigkeit eines Dolmetschers. Entscheidend ist, ob der Angeklagte die Gerichtssprache Deutsch (§ 184 GVG) beherrscht oder nicht.

d) Plädoyer und letztes Wort

Dem Angeklagten steht immer das letzte Wort in der Hauptverhandlung zu (§ 258 II StPO). Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so darf er nach dem Plädoyer des Staatsanwalts auch selbst plädieren. Plädiert für den Angeklagten ein Verteidiger, so hat der Vorsitzende danach den Angeklagten stets zu fragen, ob er selbst noch etwas dem Plädoyer seines Verteidigers hinzufügen möchte (§ 258 III StPO). Dadurch soll der Angeklagte die Möglichkeit erhalten, sich abschließend zum gesamten Prozessstoff äußern zu können und dem Gericht vor der Beratung einen möglichst frischen Eindruck seiner Person und Sichtweise des Geschehens zu geben. 65

3. Der Verletzte als Nebenkläger

Wer durch eine der in § 395 I StPO genannten Straftaten verletzt worden ist, kann sich als Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen, um so seine Interessen an dem Strafverfahren wahrzunehmen. Der Nebenkläger tritt insoweit neben die Staatsanwaltschaft, um diese zu kontrollieren und durch eine Bestrafung des Angeklagten persönliche Genugtuung für das erlittene Unrecht zu erhalten. 66Ist das Opfer verstorben, so steht dieses Recht den Kindern, Eltern, Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartnern zu (§ 395 II StPO). Sind Kinder Nebenkläger, übt der gesetzliche Vertreter die Nebenklagerechte aus. 67Bei bestimmten schweren Straftaten wie versuchtem Totschlag oder Mord, bei Straftaten, die zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt haben, und bei Straftaten an jugendlichen Opfern hat der Nebenkläger einen Anspruch auf einen Opferanwalt, dessen Kosten von der Staatskasse übernommen werden (§ 397a StPO). In anderen Fällen besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (§ 397a II StPO).

Die Rechte des Nebenklägers finden sich in § 397 StPO. In der Hauptverhandlung hat er – auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll – ein Anwesenheitsrecht, aber keine Anwesenheitspflicht. Er kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt (§ 397 II StPO) oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 138 I, III StPO) vertreten lassen, was regelmäßige Praxis ist. Wie die anderen Verfahrensbeteiligten hat er ein Fragerecht, das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen, ein Beweisantragsrecht und das Recht zur Abgabe von Erklärungen. Da er neben die Staatsanwaltschaft tritt, ist er auch im selben Umfang zuzuziehen und zu hören. Im beschränkten Umfang hat der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft auch das Recht zur Rechtsmitteleinlegung (§§ 400, 401 StPO). Weiterhin hat der Nebenkläger als Verletzter über seinen Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht (§ 406e StPO). Oftmals muss er als Hauptbelastungszeuge aussagen.

Merke:

Durch die Akteneinsicht besteht für den Nebenkläger insoweit die anderen Zeugen verwehrte Möglichkeit, sich gezielt auf seine Aussage vor Gericht vorzubereiten. Auch ist der Nebenkläger als Opfer der Straftat bei seiner Zeugenaussage möglicherweise von Rachegefühlen oder ähnlichen Beweggründen motiviert. 68Hier zeigt sich die problematische Verbindung von Partei- und Zeugenrolle in der Person des Nebenklägers, 69die in anderem Gewand auch bei dem Polizeibeamten als Zeugen noch zu erörtern sein wird.

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