Kai Müller - Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren

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Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren: краткое содержание, описание и аннотация

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Handlungssicherheit bei Zeugenaussagen
Der Auftritt als Zeuge vor Gericht ist für viele Polizeibeamtinnen und -beamte Teil der täglichen Arbeit. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass diese mit ihrer Zeugenrolle und dem Verhältnis zur Strafverteidigung oft nicht hinreichend vertraut sind. Das Buch vermittelt den polizeilichen Zeugen Handlungssicherheit und Professionalität im Auftreten vor Gericht sowie im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten.
Die Tricks der Strafverteidigung
Der Autor zeigt die taktische Vorgehensweise der Strafverteidigung auf – die tatsächlich schon vor der eigentlichen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung beginnt – und erläutert die möglichen Reaktionen der polizeilichen Zeugen darauf. Die Darstellung konzentriert sich auf die für die Zeugenvernehmungen relevanten juristischen Details und orientiert sich an der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Zahlreiche Tipps und Merksätze sowie konkrete Verhaltensempfehlungen maximieren den praktischen Nutzen des Buches.
Die 5 wichtigsten Punkte des Leitfadens:
•Hauptverhandlung und Verfahrensbeteiligte
•Vernehmung der Polizeibeamtinnen und -beamten vor Gericht
•Strafverteidigung und polizeilicher Zeuge
•Vernehmungsfehler im Ermittlungsverfahren
•Verhaltensempfehlungen für Polizeizeugen
Anhang mit Gesetztestexten
Ein Anhang mit Auszügen der wesentlichen Gesetze sowie ein umfangreiches Literatur- und Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.
Erfahrener Autor
Der Verfasser führt seit Jahren regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen durch. Er ist Prodekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen.
Wertvolle Tipps und Hinweise für:
•Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
•Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeidienst

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bb) Landgericht

Am Landgericht fällt die erstinstanzliche Zuständigkeit den großen Strafkammern zu, die mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind (§§ 74–76 GVG). Die großen Strafkammern sind bei Verbrechen und Vergehen zuständig, bei denen die Straferwartung vier Jahre übersteigt (§ 74 I GVG) oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Umstände des Falles Anklage beim Landgericht erhoben hat (§ 74 I 2 i. V. m. § 24 I Nr. 3 GVG). Als sog. Schwurgericht ist die große Strafkammer für einzelne im Gesetz aufgezählte Straftatbestände zuständig, bei denen es sich fast ausschließlich um Kapitaldelikte handelt, wie Mord, Totschlag und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 74 II GVG).

cc) Oberlandesgericht

Die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, sind in erster Instanz für Staatsschutzdelikte (§ 120 I GVG) sowie für alle in § 74a I GVG aufgezählten Delikte, für bestimmte Mordtaten und gemeingefährliche Delikte, die sich gegen den Bestand, die Sicherheit oder die Verfassung der Bundesrepublik richten (§ 120 II GVG), zuständig, sofern der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. 37Sie sind bei erstinstanzlicher Zuständigkeit mit drei bzw. fünf Berufsrichtern besetzt (§ 122 II GVG).

c) Instanzenzug und Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen

Ist Eingangsgericht der Strafrichter oder das Schöffengericht, so kann gegen diese Entscheidung stets Berufung zur kleinen Strafkammer des Landgerichts eingelegt werden (§ 312 StPO; § 74 III GVG), die wie das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 I GVG) besetzt ist. Gegen dessen Entscheidung besteht dann noch die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision einzulegen (§ 333 StPO), über die dann ein Senat des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts (§ 121 I Nr. 1 b GVG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 122 I GVG) entscheidet. Ist hingegen das Landgericht erste Instanz, so gibt es gegen dieses Urteil nur die Revision, über die dann ein Senat des Bundesgerichtshofs mit fünf Berufsrichtern (§§ 135 I, 139 I GVG) entscheidet.

Berufung (§§ 312 ff. StPO) bedeutet, dass eine weitere Tatsacheninstanz mit Hauptverhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt wird. Die Revision (§§ 333 ff. StPO) führt hingegen nicht zu einer neuen Verhandlung der Sache. Sie beinhaltet nur eine Überprüfung des Urteils auf formelle und materielle Rechtsfehler. Es findet also keine neue Beweisaufnahme mehr statt. In einer möglichen Hauptverhandlung erfolgt zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung lediglich ein Rechtsgespräch darüber, ob das Urteil der Vorinstanz Fehler aufweist. Auch werden die meisten Revisionen durch Beschluss – ohne Hauptverhandlung – entschieden.

Merke:

Damit gibt es bei Kapitaldelikten wie Mord keine zweite Tatsacheninstanz. Das Urteil des Landgerichts kann mit dem Rechtsmittel der Revision lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden. Die dem Urteil zugrunde liegende Tatsachenfeststellung wird in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht festgeschrieben und entzieht sich weitestgehend einer revisionsrechtlichen Überprüfung. 38Bei einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Strafrichters hingegen kann zunächst das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es findet dann vor dem Landgericht eine neue Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt.

d) Praktische Auswirkungen des Instanzenzugs

Diese rechtliche Ausgestaltung des Instanzenzugs hat zur Folge, dass in der Praxis eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oftmals vom Gericht und insbesondere von der Verteidigung anders geführt wird, als vor einer großen Strafkammer des Landgerichts. Die exakte Einhaltung der Verfahrensregeln hat am Amtsgericht eine eher untergeordnete Bedeutung, da als Rechtsmittel mit der Berufung letztlich noch eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. In der Praxis wird auch regelmäßig das Rechtsmittel der Berufung gewählt, 39so dass Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts kaum ins Gewicht fallen. Anders stellt sich die Situation hingegen bei der Verhandlung einer großen Strafkammer des Landgerichts dar. Mangels zweiter Tatsacheninstanz kommt gerade der Beweisaufnahme eine oftmals die Sache endgültig entscheidende Bedeutung zu. In der Konsequenz wird die Hauptverhandlung vor einer großen Kammer des Landgerichts weitaus sorgfältiger und von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Verteidigung, viel intensiver geführt als am Amtsgericht. Im Hinblick auf mögliche Rechtsfehler, die im Falle der Verurteilung einen Revisionsgrund schaffen können, der möglicherweise zur Aufhebung des Urteils führt, gewinnt hier das Verfahrensrecht wesentlich an Bedeutung. Das hat entsprechende Verteidigungskonzepte zur Folge, die sich in vermehrten Protokollanträgen, Vorhalten, Prozesserklärungen anlässlich von Zeugenvernehmungen etc. niederschlagen, was unten bei der Darstellung der Verteidigung näher erläutert wird.

3. Ausschließung und Ablehnung von Richtern

Die Richter des erkennenden Gerichts müssen der zu entscheidenden Rechtssache und den Beteiligten des Verfahrens mit der notwendigen Distanz eines Unbeteiligten und am Ausgang des Verfahrens uninteressiertem Dritten entgegentreten. Daher ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende vor einem Richter steht, der die erforderliche Unvoreingenommenheit vermissen lässt. 40Bestehen konkrete Bedenken gegen die notwendige Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit eines Richters, dann darf er keine Entscheidung treffen. Diesem Zweck dienen die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§§ 22 ff. StPO). In § 22 StPO werden abschließend Fälle aufgelistet, in denen die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters besteht. So beispielsweise, wenn er selbst durch die Straftat verletzt wurde oder aber sein Ehegatte der Beschuldigte ist. Liegt ein solcher Fall vor, so ist der Richter gesetzlich von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen und hat dies von Amts wegen zu beachten. Geschieht dies nicht, so kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 24 StPO). Hierüber wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten oder des Privatklägers in einem Ablehnungsverfahren (§§ 26 ff. StPO) entschieden. Dies ist die in der Praxis häufiger vorkommende Variante. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass das Verfahren unter neuer Besetzung des Gerichts von vorne beginnt. Wird der Antrag – was in der Praxis zumeist der Fall ist – abgelehnt, so kann sich daraus für die Verteidigung zumindest ein sog. absoluter Revisionsgrund ergeben (§ 338 Nr. 3 StPO), der bei Erfolg zur Aufhebung des Urteils führt. In diesem Fall wird die Sache vom Revisionsgericht an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen und muss nunmehr erneut verhandelt werden. Das Stellen von Befangenheitsanträgen gegenüber dem Gericht gehört daher aus prozesstaktischen Gründen mittlerweile bei vielen Strafverfahren vor einer großen Strafkammer des Landgerichts zum Standardrepertoire der Strafverteidigung.

4. Aufgaben des Gerichts in der Hauptverhandlung

Die Leitung der Hauptverhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme obliegen dem Vorsitzenden des Gericht (§ 238 StPO). Dieser hat den beisitzenden Richtern, den Schöffen sowie den Verfahrensbeteiligten bei der Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen ein Fragerecht einzuräumen (§ 239 StPO) und kann dies unter später noch näher zu erläuternden Voraussetzungen auch entziehen (§ 241 I StPO) bzw. einzelne Fragen zurückweisen (§ 241 II StPO). Einige Anordnungen sind jedoch dem Gericht vorbehalten, wie beispielsweise die Entscheidung bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen (§ 242 StPO), die Auferlegung der Kosten sowie die zwangsweise Vorführung eines trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgebliebenen Zeugen (§ 51 I StPO) oder das Verhängen von Ordnungsgeld bzw. -haft sowie Beugehaft gegenüber einem das Zeugnis oder den Eid verweigernden Zeugen (§ 70 I, II StPO).

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