Neben diesen unter anderen im Gesetz genannten Pflichten hat das Gericht eine umfassende Fürsorgepflicht. Diese entspringt aus dem Grundsatz des fairen Strafverfahrens und betrifft insbesondere Fürsorge- und auch Hinweispflichten gegenüber dem rechtsunkundigen Angeklagten. 41Aber auch dem Zeugen gilt die Fürsorgepflicht des Gerichts, beispielsweise beim Schutz der Persönlichkeit, worauf bei den Rechten und Pflichten des Zeugen noch näher eingegangen wird.
Darüber hinaus obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, die sog. Sitzungspolizei (§ 176 GVG). Die Ordnung in der Sitzung ist der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktion ermöglicht. 42Der Vorsitzende kann hierbei gegenüber allen Anwesenden Ermahnungen und Rügen aussprechen sowie ungebührliches Verhalten untersagen. So etwa Beifalls- oder Missfallenskundgebungen der Zuhörer, wenn ein Zuhörer versucht, durch Zeichen auf den Angeklagten bzw. einen Zeugen einzuwirken oder der Verteidiger sich weigert, entgegen § 20 BORA in Robe aufzutreten. 43Auch können Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige, Nebenkläger, Privatkläger und Zuhörer, die den Anordnungen des Vorsitzenden nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal entfernt werden (§ 177 GVG). Ebenso kann gegen diese Personengruppe wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt werden (§ 178 GVG). Ungebühr bedeutet einen erheblichen Angriff auf den justizgemäßen Ablauf der Sitzung, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts. 44Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Angeklagte oder ein Zeuge in völlig unangemessener Kleidung oder im betrunkenen Zustand erscheint, der Angeklagte den Richter beleidigt oder ein Zuhörer trotz Verbots fotografiert. 45Dabei obliegen die Anordnungen nach §§ 177, 178 GVG gegenüber den Zuhörern dem Vorsitzenden, während sonst das Gericht entscheidet. Zu beachten ist, dass diese Zwangsmaßnahmen gegen den Verteidiger stets unzulässig sind. 46
II. Grundsätze der Hauptverhandlung
Das auf Ermittlungsverfahren und anschließendes Zwischenverfahren folgende Hauptverfahren besteht aus zwei Abschnitten, der Vorbereitung der Hauptverhandlung mit Terminansetzung, Ladungen, Herbeischaffen der Beweismittel etc. und der Hauptverhandlung selbst. Die Hauptverhandlung soll nach der gesetzlichen Konzeption den Höhepunkt des gesamten Strafprozesses bilden. In der Praxis hat jedoch zunehmend das Ermittlungsverfahren an Bedeutung gewonnen, da oftmals schon dort die Weichenstellung für das Hauptverfahren erfolgt oder aber die Sache sogar ohne Hauptverhandlung, beispielsweise durch Einstellung (§§ 153 ff. StPO) oder durch Strafbefehl (§ 407 ff. StPO) erledigt wird. Gleichwohl bleibt die Hauptverhandlung das Kernstück des Strafprozesses, da nur dort durch Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten endgültig entschieden wird (§ 261 StPO). 47Dies geschieht nach den schon dargestellten Regeln des Strengbeweises und den im Folgenden zu erörternden Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Letztere wirken sich auch auf die Tätigkeiten des Polizeibeamten als Ermittler und Zeuge vor Gericht aus.
1. Grundsatz der Mündlichkeit
Mündlichkeit besagt, dass grundsätzlich nur das mündlich in der Hauptverhandlung Vorgetragene dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (vgl. §§ 261, 264 StPO). Das Gericht kennt zwar den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte. Es kann aber bei der Entscheidungsfindung nicht den gesamten Akteninhalt, sondern nur das, was mündlich verhandelt wurde, berücksichtigen. Was nicht gesprochen wurde, gilt als nicht vorhanden bzw. geschehen. In der Folge müssen beispielsweise Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen (§ 250 StPO) und Urkunden, die sich in der Akte befinden, verlesen werden (§ 249 I StPO). 48Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) Gebrauch, ist die Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls verboten (§ 252 StPO). Das sich in der Akte befindliche Schriftstück über diese Vernehmung darf dann nicht zur Entscheidungsfindung des Gerichts herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass die Schöffen zumindest in der Praxis regelmäßig keinen Zugang zu den Akten haben 49und daher die Gründe für ihre Entscheidung allein aus der Hauptverhandlung gewinnen.
2. Grundsatz der Unmittelbarkeit
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass das entscheidende Gericht die Beweisaufnahme selbst wahrnehmen muss und nicht etwa anderen Personen übertragen darf. Die Tatsachen müssen dabei aus der Quelle selbst geschöpft und nicht durch Beweissurrogate ersetzt werden, da der sachnähere Beweis regelmäßig der bessere ist. 50Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so muss diese Person in der Hauptverhandlung vernommen werden (§ 250 StPO). Ein möglicherweise in den Akten vorhandenes Protokoll über eine frühere Vernehmung darf nicht als Ersatz für die Vernehmung dieser Person vor Gericht als Urkundenbeweis verlesen werden. Das Gericht soll sich einen unmittelbaren Eindruck von der Aussage einer Person machen und dabei auch die Möglichkeit der Rückfrage haben. 51Der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird daher auch als Prinzip vom Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis bezeichnet. 52Dies verbietet jedoch nicht die lediglich den Personalbeweis ergänzende Verlesung der Urkunde, beispielsweise des früheren Vernehmungsprotokolls als Vorhalt gegenüber der vor Gericht Auskunft gebenden Person. 53
Merke:
Das Gesetz erlaubt in Ausnahmefällen, den Personalbeweis durch den Urkundenbeweis zu ersetzen (vgl. §§ 251 ff. StPO). So können Erklärungen des Angeklagten in einem richterlichen Protokoll während des Ermittlungsverfahrens als Urkundenbeweis in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 254 I StPO), nicht jedoch das polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung.
Hieraus ergibt sich bei einem erst vor Gericht schweigenden Angeklagten die Notwendigkeit, den Polizeibeamten, der die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung durchgeführt hat, als Zeuge vom Hörensagen vor Gericht zu vernehmen, worauf unten bei der Erörterung der Zeugenrolle des Polizeibeamten 54näher eingegangen wird.
III. Ablauf der Hauptverhandlung
Der Gang der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Beweisaufnahme ist in § 243 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung ist in der Regel öffentlich (§ 169 GVG) und beginnt mit dem Aufruf der Sache. Sodann stellt der Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und ggf. sein Verteidiger sowie mögliche weitere Verfahrensbeteiligte (z. B. Nebenkläger) anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft sind. Hierzu ruft er die geladenen Zeugen und Sachverständigen auf. Danach müssen diese den Sitzungssaal wieder verlassen, werden jedoch in der Praxis oftmals vorher noch gemeinsam belehrt (§ 57 StPO). Nunmehr wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Anschließend verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dann belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht und vernimmt ihn zur Sache. Im Anschluss folgt die Beweisaufnahme (§§ 244 ff. StPO). Hierbei haben der Angeklagte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und mögliche weitere Verfahrensbeteiligte (z. B. Nebenkläger bzw. dessen Vertreter) nicht nur das bereits erwähnte und später noch näher zu beleuchtende Fragerecht, sondern können nach jeder Beweiserhebung – ebenso wie Verteidiger und Staatsanwalt nach der Vernehmung des Angeklagten – auch Erklärungen abgeben (§ 257). Nach Abschluss der Beweisaufnahme werden die Schlussvorträge, die sog. Plädoyers, gehalten (§ 258 StPO). Dabei plädiert zuerst der Staatsanwalt, dann der mögliche Nebenkläger bzw. sein Vertreter und abschließend der Verteidiger. Das letzte Wort hat stets der Angeklagte. Sodann folgt die geheime Beratung und Abstimmung über das Urteil (§§ 192 ff. GVG; 263 StPO). Der Vorsitzende verkündet das Urteil (§ 260 I StPO) durch Verlesung der Urteilsformel und mündlicher Urteilsbegründung (§ 268 StPO). Die Hauptverhandlung schließt mit der Rechtsmittelbelehrung (§ 35a StPO).
Читать дальше