Thomas Lindemann - Feuerwehrbedarfsplanung

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Die kommunale Feuerwehrbedarfsplanung gehört zu den unverzichtbaren und in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschriebenen Planungsinstrumenten einer Kommune, um die bedarfsgerechte Dimensionierung ihrer Feuerwehr zu verwirklichen. Dabei sind der technische, personelle und organisatorische Bedarf des Einsatzdienstes, Ansprüche der Feuerwehr-Angehörigen und Anforderungen der Aufsichtsbehörden mit den finanziellen Möglichkeiten der Kommune in Einklang zu bringen. Nur eine fachlich fundierte Planung kann den aktuellen Herausforderungen im Feuerwehrwesen gerecht werden und einen leistungsfähigen Brandschutz sicherstellen. Das Buch beschreibt auf verständliche Weise das notwendige Handwerkszeug sowie die fachlichen Hintergründe der Feuerwehrbedarfsplanung.

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In Bild 9 ist der Haushaltsstatus der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 dargestellt, um exemplarisch zu verdeutlichen, wie ernst es um die kommunalen Haushalte bestellt ist und wie gering die finanziellen Spielräume sind. Rund drei Viertel der knapp 400 Kommunen in Nordrhein-Westfalen weisen seit 2012 keinen ausgeglichenen Haushalt 15 auf. Im Jahr 2017 befanden sich sogar insgesamt noch 167 Kommunen im Nothaushaltsrecht oder in der Haushaltssicherung.

Bild 9 Haushaltsstatus der Kommunen in NordrheinWestfalen im Jahr 2017 - фото 23

Bild 9: Haushaltsstatus der Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 (Quelle: Innenministerium NRW)

Bedingt durch die schlechten Haushaltssituationen haben sich auch die Ausgaben für kommunale Sachinvestitionen in Nordrhein-Westfalen in den letzten anderthalb Dekaden um die Hälfte verringert. Das stetig gesunkene Investitionsbudget hat natürlich auch bei der Feuerwehr bleibende Schäden in Form eines teilweise erheblichen Investitionsstaus hinterlassen. Damit wird deutlich, dass die angespannte Haushaltslage der Kommunen diese immer häufiger dazu zwingt, rationalisierend mit den öffentlichen Haushaltsmitteln umzugehen, bestehende Strukturen auf den Prüfstand zu stellen und nach Einsparpotenzialen zu suchen. Davon sind auch die Feuerwehren als kommunale Einrichtungen nicht ausgenommen. Feuerwehrstrukturen dürfen jedoch nicht »kaputtgespart« werden. Gleichermaßen dürfen natürlich auch keine Prestigebeschaffungen für die Feuerwehr getätigt werden oder gar ein Beschaffungswetteifer mit benachbarten Feuerwehren entstehen.

Zu bedenken ist, dass die Ausstattung der Feuerwehr eng mit der Motivation der Einsatzkräfte verknüpft ist. Wird von den Feuerwehrangehörigen einer Kommune verlangt, sich ständig für den Einsatz bereitzuhalten, sich fortlaufend in der Freizeit aus- und fortzubilden, und alle Fertigkeiten zu besitzen, um die bestmögliche Brandbekämpfung und Technische Hilfe nach aktuellen Standards leisten zu können, dann sollte es als Selbstverständlichkeit angesehen werden, den Feuerwehrangehörigen auch die hierfür notwendige (zeitgemäße) Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Feuerwehr nur eine von vielen kommunalen Aufgaben

Vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen der Kommunen sowie der Vielzahl an gesellschaftlichen Herausforderungen, die nicht nur wie in Kapitel 1.3 skizziert das Feuerwehrwesen betreffen, darf nicht vergessen werden, dass die Feuerwehr nur eine von vielen Aufgaben und Einrichtung der Kommunen ist. Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden und so obliegt es den politischen Gremien zu entscheiden, ob dies für die Verkehrsinfrastruktur, Kindergärten, Schulen, Kultureinrichtungen oder eben die Feuerwehr geschieht.

Wenn alle öffentlichen Einrichtungen »den Gürtel enger schnallen« müssen und von Kürzungen ihres Leistungsangebotes betroffen sind, ist dann nicht folgerichtig auch in gleichem Maße die Feuerwehr als öffentlichen Einrichtung betroffen? Wenn insbesondere in den peripheren ländlichen Regionen die kulturellen Angebote eingestellt werden, der öffentlichen Personennahverkehr auf ein Minimum reduziert wird und sich selbst der Wasserversorger zurückzieht, ist es dann ethisch vertretbar, mit großem finanziellen Aufwand die Feuerwehr auf einem hohen Versorgungsniveau zu betreiben? Wenn im Extremfall in Regionen, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind und in denen die Versorgungsschwelle für eine zweckmäßige Leistungserbringung unterschritten wird, sogar über Siedlungsaufgabe und -rückbau diskutiert wird, muss sich dann nicht auch die Feuerwehr diesen Schrumpfungsprozessen geschlagen geben und sich in den gezwungenen systematischen Rückzug der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge einfügen?

Oder nimmt die Feuerwehr aufgrund ihrer Kritikalität eine Sonderstellung unter den Einrichtungen der Daseinsvorsorge ein? Die Schließung von Bibliotheken oder Schwimmbädern ist schon tragisch genug für das öffentliche Leben. Und auch das Aufgeben von Schulen oder Kindergärten stellt einen nahezu nicht hinnehmbaren Nachteil für die betroffene Bevölkerung dar. Während beide Beispiele jedoch keine potenziell tödlichen Folgen haben, bedroht die Schließung der Feuerwehr das verfassungsrelevante Schutzgut der »körperlichen Unversehrtheit«.

картинка 24 Info:Kritikalität ist gemäß Definition des BBK das »relative Maß für die Bedeutsamkeit einer Infrastruktur in Bezug auf die Konsequenzen, die eine Störung oder ein Funktionsausfall für die Versorgungssicherheit der Gesellschaft mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen hat.«

Wenn es um Leib und Leben geht, ist in den Sicherheitsdiskursen und den damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeiten meist »Schluss mit lustig«, indem das »Grundgut Leben« zur Trumpfkarte wird und alle anderen Abwägungsprozesse nachrangig erscheinen und »ausgestochen« werden. Schließlich zählt Sicherheit zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Wie in der vielfach zitierten Bedürfnispyramide des amerikanischen Psychologen Abraham Maslow aufgeführt (dargestellt in Bild 97 im Kapitel 9.5.2), rangiert das Bedürfnis nach Sicherheit direkt in der zweiten Ebene nach den körperlichen Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken und Schlafen und ist Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Mensch selbstverwirklichen kann.

Bei der Sicherheitsdebatte stellt sich aber auch die Frage, wie wahrscheinlich es ist, die Dienstleistung der Feuerwehr überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen. Die Abwesenheit der Feuerwehr per se ist nämlich kein kritischer und lebensbedrohlicher Zustand, solange kein Brand oder andere Zwangslage eintritt. Dieser Betrachtungsweise entgegnet das Oberverwaltungsgericht Münster am 11.12.1987 (Az.: 19 A 363/86):

»Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehn telang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.«

Auf der anderen Seite hat der Bürger konkret kein gesetzlich garantiertes Recht auf Versorgung oder Rettung durch die Feuerwehr 16 oder gar auf die Aufstellung dieser. Gemäß der Rechtslage in den Ländern können aus der Organisation der Feuerwehr im öffentlichen Interesse keine unmittelbaren Rechtsansprüche Dritter erwachsen (so zum Beispiel klargestellt für Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 4 FwVO).

Vorrang der Selbsthilfe- und Selbstschutzpflicht

Ganz im Gegenteil: In der Diskussion um Sicherheitsleistungen durch die öffentliche Hand wird häufig vernachlässigt, dass zunächst der Bürger selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist. So steht die Selbsthilfefähigkeit und -pflicht der Bevölkerung noch vor Aufstellung und Unterhaltung einer Feuerwehr im Vordergrund. Denn die Bevölkerung ist nach den Feuerwehrgesetzen der Länder, wie auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (§ 5 ZSNeuOG), ausdrücklich zur Selbsthilfe bzw. -schutz verpflichtet.

Die Formulierungen in den Feuerwehrgesetzen sind dabei unterschiedlich scharf und eindeutig: In einigen Feuerwehrgesetzen wird »nur« die bürgerliche Pflicht zur Selbsthilfe gefordert oder den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern. Dahingegen wird beispielsweise in Hessen (§ 1 Abs. 3 HBKG), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 4 BHKG) und Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4 LBKG) deutlich herausgestellt, dass der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz den Selbstschutz bzw. die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen sollen. Die Gesetzgeber drücken damit unmissverständlich aus, dass die Selbsthilfe der Bevölkerung als Grundbaustein anzusehen ist und die öffentliche Feuerwehr nur als Ergänzung in den Bereichen dient, wo die Selbsthilfe nicht möglich ist oder ein öffentliches Interesse besteht. Soweit sich die Bürger selbst schützen können, sind sie auch dazu verpflichtet, dies zu tun.

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