Festschrift für Jürgen Taeger

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Mit dieser Festschrift anlässlich des 65. Geburtstags von Prof. Dr. Jürgen Taeger ehren namhafte Freunde und Weggefährten seine herausragenden Verdienste als Wissenschaftler und Hochschullehrer. Die Beiträge der über 40 Autoren befassen sich mit Themen aus den Tätigkeitsschwerpunkten von Jürgen Taeger, wie dem Zivil-, dem Wirtschafts- und vor allem dem Informationsrecht.
Erörtert werden Themen u.a. aus den Bereichen:
– Datenschutzrecht
– Informations- und Medienrecht
– Recht des geistigen Eigentums
– Bürgerliches Recht
– Vertrags- und haftungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Daten
Das breite Themenspektrum spiegelt die Vielfalt der Tätigkeiten und Interessen des Geehrten und vermittelt so das facettenreiche
Bild des wissenschaftlichen Wirkens eines herausragenden deutschen Juristen.

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Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, haftet der in Anspruch Genommene nicht, wenn er einen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ProdHG umschriebenen Tatbestände beweist. Diese Fälle der Haftungsausschlüsse weisen jedoch keine softwarespezifischen Besonderheiten auf, weshalb hierauf an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden muss. Allein die Frage, ob die Auslieferung eines Computerprogramms mit einem im Zeitpunkt der Überlassung noch unbekannten und nicht auffindbaren Computervirus zu einem Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG führt,5 sollte entgegen Taeger bejaht werden. Die Gefährlichkeit des Produkts Computerprogramm kann in diesem Fall nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden.

a) Computerprogramme als Produkt gem. § 2 ProdHG

Problematisch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach dem ProdHG ist im Zusammenhang mit Computersoftware, ob diese überhaupt dem Begriff des Produkts im Sinne des § 2 ProdHG unterfällt. Taeger widmete dieser Frage die gebührende Breite.6

Die Frage ist seit Jahren im Schrifttum heftig umstritten. Rechtsprechung zu diesem Problem liegt immer noch nicht vor.7 Ausgehend von der in § 2 ProdHG festgeschriebenen Definition ist jede bewegliche Sache ein Produkt im Sinne des ProdHG, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet oder dem Begriff der Elektrizität zuzurechnen ist. Damit scheint sich der an anderer Stelle ausführlich dargestellte Streit über die Sachqualität der Computerprogramme8 innerhalb des ProdHG zu wiederholen.9 In der Tat ist der Schluss, Computerprogramme unterfielen dem Produktbegriff des § 2 ProdHG, für die Befürworter der Sachqualität, also auch für den Autor dieses Beitrags, zwingend, weshalb auch insoweit an andere Stelle verwiesen werden kann.10 Daneben qualifizieren aber auch zahlreiche Autoren Computerprogramme als Produkte, die eine Einordnung unter § 90 BGB ablehnen. Begründet wird dies damit, der Begriff der beweglichen Sache im Sinne des § 2 ProdHG sei nicht identisch mit dem des § 90 BGB,11 gleichwie auch die Entstehungsgeschichte der EG-Produkthaftungsrichtlinie sowie insbesondere auch der Schutzzweck der Produkthaftung für eine Anwendung des ProdHG auf Computerprogramme12 sprächen. Im Ergebnis entspricht es daher ganz h.M., Computerprogramme als Produkt im Sinne des § 2 ProdHG zu qualifizieren.13 Dies muss sowohl für Individual- als auch für Standardsoftware gelten14 und wurde auch von Taeger seit jeher vertreten.15

b) Fehler eines Produkts gem. § 3 ProdHG

Einen weiteren Schwerpunkt seiner Ausführungen setzte Taeger beim Fehlerbegriff des ProdHG und seiner Anwendung auf Computerprogramme.16

Der Begriff des Fehlers gem. § 3 ProdHG ist nicht deckungsgleich mit dem vertragsrechtlichen Mangelbegriff.17 Die vertraglichen Mängelhaftungsvorschriften betreffen die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit sowie den Wert einer Sache, wie sie vom Vertragspartner aufgrund des jeweiligen Vertrags erwartet werden darf. Das vertragliche Mängelhaftungsrecht schützt dementsprechend das wirtschaftliche Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Vertragspartners an einem mangelfreien Vertragsgegenstand.18 Demgegenüber schützen das ProdHG, wie sich § 3 ProdHG unmittelbar entnehmen lässt, aber auch die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB das Integritätsinteresse19 jedes Benutzers und jedes Dritten daran, dass die Sache die Sicherheit bietet, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf.20 Trotz der seitens der Softwareindustrie stereotyp wiederholten Einschätzung, Computersoftware könne niemals fehlerfrei hergestellt werden,21 geht die begründete Erwartung der Anwender von Computerprogrammen dahin, dass diese die Integritätsinteressen nicht verletzen und keine Rechtsgüter durch den bestimmungsgemäßen Programmgebrauch beeinträchtigt werden.22 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis ist es daher auch erwägenswert, die berechtigten Sicherheitserwartungen des Anwenders sowie gegebenenfalls auch sonstiger Dritter hinsichtlich der Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsniveaus etwa gegenüber den bereits erwähnten Virenangriffen in die Betrachtung einzubeziehen.23 Definiert man diese Sicherheitserwartungen sodann dahingehend, dass Software vor Systemabstürzen und Datenverlusten schützen muss, erweisen sich zahlreiche Programme namhafter Hersteller als fehlerhaft sowohl im Sinne des ProdHG als auch der Produzentenhaftung, denn die manchmal eklatanten Sicherheitsmängel sind nicht nur in Fachkreisen unstreitig, sondern auch von den Herstellern längst als Problem erkannt.24 Das nicht selten anzutreffende deutliche Unterschreiten berechtigter und nach dem Stand der Technik erfüllbarer Sicherheitsbelange stellt daher einen Konstruktionsfehler der Software dar.25

Rechtsprechung und Schrifttum unterscheiden grundsätzlich drei Fehlerkategorien, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass diese Einteilung für die Haftung des Herstellers unerheblich ist.26 In jedem Fall muss das Produkt dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprechen.

– Konstruktionsfehler: Diese führen infolge einer fehlerhaften Konzeption oder Planung dazu, dass das Produkt unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt,27 für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist, und haften dementsprechend der ganzen Serie an.28 Übertragen auf den Bereich der Computersoftware bedeutet dies, dass alle Fehler, die etwa bei der Programmkonzeption, der Programmierung oder der Kompilierung entstanden sind, der Gruppe der Konstruktionsfehler unterfallen.29 Unerheblich ist demgegenüber, ob der betreffende Fehler bereits im Quellcode oder erst im Maschinencode vorhanden ist. Zu den Konstruktionsfehlern zählt auch das Unterschreiten berechtigter und nach dem Stand der Technik erfüllbarer Sicherheitsbelange,30 wenn also im Rahmen der Entwicklung Sicherheitsvorkehrungen unterblieben sind, die zur Gefahrenvermeidung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.31 Gegebenenfalls ist auch die Nichteinhaltung der Datenschutzvorgaben als Konstruktionsfehler zu kategorisieren.32

– Fabrikationsfehler: Sie entstehen während der Herstellung des jeweiligen Einzelprodukts und haften daher auch nur einzelnen Exemplaren an. Zu dieser Gruppe zählen auch die sog. Ausreißer, die trotz aller zumutbarer Vorkehrungen nicht zu vermeiden sind. Für den Softwarebereich können beispielhaft Kopierfehler, sonstige Übertragungsfehler und ungenügende Virenkontrolle während der Duplizierung angeführt werden.33

– Instruktionsfehler: Diese fallen unter den Begriff der Darbietung nach § 3 lit. a ProdHG und bestehen in einer mangelhaften Gebrauchsanweisung und/oder nicht ausreichenden Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften, die der als solcher fehlerfreien Sache anhaften.34 Die Instruktions- und Warnpflicht kann deutlich herabgesetzt sein, wenn das Produkt an Fachpersonen in den Verkehr gebracht wird.35 Sie sind aber keineswegs schon allgemein deshalb ausgeschlossen, weil das Produkt von Fachpersonal verwendet wird.36 Ist das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt, muss auf das Wissen und Gefahrensteuerungspotenzial der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht genommen werden.37

Zu den Instruktionsfehlern im Bereich der Computersoftware zählen etwa Fehler in den Benutzerhandbüchern oder einer gegebenenfalls vorhandenen Online-Hilfe. Daneben ist zu berücksichtigen, dass wie bei allen Instruktions- und Warnpflichten neben allgemeinen Verhaltenshinweisen, der sogenannten Anwendungswarnung, noch die bei Nichteinhaltung zu erwartenden Schäden geschildert werden müssen, der sogenannten Folgenwarnung Rechnung getragen werden muss.38 Daher muss mit hinreichender Deutlichkeit auf bestimmte Gefahren, etwa des Datenverlusts, der nicht gewährleisteten Datenintegrität oder eines zu befürchtenden Systemstillstands, hingewiesen werden. Bei kritischen Aktionen muss ferner gegebenenfalls auf eine vorher durchzuführende Datensicherung verwiesen werden. Hinsichtlich der bei den Instruktions- und Warnpflichten zu wählenden sprachlichen Anforderungen und solchen an die Ausführlichkeit ist auf den jeweiligen Kenntnisstand eines durchschnittlichen Anwenders dieses Programms abzustellen.39 Bei einem Betriebssystem für Großrechner, mit dem nur Fachpersonal arbeitet, sind geringere Anforderungen zu stellen als bei Programmen, die überwiegend von Personen mit niedrigem fachspezifischem Kenntnisstand eingesetzt werden.

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