Festschrift für Jürgen Taeger

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Mit dieser Festschrift anlässlich des 65. Geburtstags von Prof. Dr. Jürgen Taeger ehren namhafte Freunde und Weggefährten seine herausragenden Verdienste als Wissenschaftler und Hochschullehrer. Die Beiträge der über 40 Autoren befassen sich mit Themen aus den Tätigkeitsschwerpunkten von Jürgen Taeger, wie dem Zivil-, dem Wirtschafts- und vor allem dem Informationsrecht.
Erörtert werden Themen u.a. aus den Bereichen:
– Datenschutzrecht
– Informations- und Medienrecht
– Recht des geistigen Eigentums
– Bürgerliches Recht
– Vertrags- und haftungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Daten
Das breite Themenspektrum spiegelt die Vielfalt der Tätigkeiten und Interessen des Geehrten und vermittelt so das facettenreiche
Bild des wissenschaftlichen Wirkens eines herausragenden deutschen Juristen.

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Das ändert sich, wenn der Webseitenbetreiber die Nutzung der Webseite nur gegen die Einrichtung eines Benutzerkontos anbietet. Enthält das Formular zum Anlegen des Benutzerkontos die Pflicht zur Angabe des Klarnamens und der Anschrift, soll dies einen Rechtsbindungswillen der Webseitenbetreiber:innen indizieren.45 Das ist durchaus nachvollziehbar. Wer die Nutzung seiner Inhalte davon abhängig macht, dass die Nutzer:innen sich zu erkennen geben, drückt dadurch eine gewisse Ernsthaftigkeit seiner Absichten aus.

b) Rechtsbindungswillen des Webseitennutzers

Damit ist jedoch nur der Rechtsbindungswille des Betreibers einigermaßen umrissen. Über den Rechtsbindungswillen der Nutzer:innen ist noch keine Aussage getroffen worden. In der Diskussion wird auf verschiedene Zeitpunkte bzw. Handlungen der Webseitenbesucher bzw. -nutzer abgestellt. Unterschieden wird zwischen dem bloßen Besuch und der Nutzung einer Webseite sowie dem Anlegen eines Benutzerkontos, als auch der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen.

aa) Bloßer Besuch einer Website

Der bloße Besuch einer Webseite kann wohl nach derzeitiger Auffassung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte nicht als eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Nutzers ausgelegt werden.46 „Nach den heutigen Nutzungsgewohnheiten im Internet widerspräche die Annahme, der Besuch einer frei zugänglichen Website würde per se vertragliche Rechte und Pflichten begründen, der Lebenserfahrung und der Nutzererwartung“, meinte das OLG Hamburg noch im Jahr 2012.47

Es mag bezweifelt werden, ob diese Auffassung noch lange aufrechterhalten werden kann. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Vertragsschluss im Internet ubiquitär. Das gesamte wirtschaftliche Vertreiben wird immer mehr ins Digitale verlagert. Zeitungen, Musik, Filme und sogar ganze Studiengänge werden wie selbstverständlich über das Internet abrufbar gemacht. Dazu kommt noch ein weiterer Aspekt: Die überbordende Verwendung von Tracking-Cookies bei Webseiten und der damit erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO im Rahmen der Cookienutzung bei Webseiten.48 Der Besuch von Webseiten ist kaum mehr möglich, ohne die Einwilligung zur Nutzung von Cookies in irgendeiner Form zu erklären.

Dies hat Auswirkungen auf die Wahrnehmung durch die Internetnutzer:innen. Der ständige Hinweis auf das Datenschutzrecht und den daraus resultierenden Rechten macht deutlich, dass das Internet keineswegs ein „rechtsfreier Raum“ ist, in dem das Verhalten der Nutzer keine Rechtserheblichkeit entfaltet. Bei zukünftig zu entscheidenden Fällen sollte dies unbedingt berücksichtigt werden.

Dabei soll jedoch keinesfalls der „Lehre vom faktischen Vertrag“49 das Wort geredet werden. Es geht vielmehr darum, die Auslegung anhand des sich stetig im Wandel befindlichen objektiven Empfängerhorizonts stets auf ihre Aktualität und damit Validität hin zu überprüfen.

bb) Nutzung einer Webseite

Die Nutzung einer Webseite geht über den bloßen Besuch hinaus. Bei der Nutzung werden die auf der Webseite angebotenen Inhalte aktiv durch den Nutzer aufgerufen.50 Dabei wird der Rechtsbindungswille der Nutzer:innen mit derselben Argumentation abgelehnt, wie es schon bei dem bloßen Besuch der Webseite der Fall ist. Dazu kommt noch, dass die Nutzung der Seite nur „flüchtig“ erfolge und keineswegs eine längerfristige Bindung der Nutzer:innen an die Webseite erkennen ließe.51

Zur Kritik an dieser Auffassung gilt daher das zum bloßen Besuch Gesagte. Die Nutzungsgewohnheiten des Internets haben sich geändert, daher muss sich auch die rechtswissenschaftliche Bewertung des Nutzerverhaltens verändern.

cc) Anlegen eines Benutzerkontos

Wird das Anlegen eines Benutzerkontos für die Nutzung der Webseiteninhalte vorausgesetzt, drückt dies eine gewisse Ernsthaftigkeit des Betreibers aus. Ob schon im Anlegen eines solchen Benutzerkontos ein Rechtsbindungswille des Ausfüllenden erblickt werden kann, ist unklar. Dient das Anlegen eines Benutzerkontos nur dazu, ein Alias für die Nutzung anzulegen, um so mit anderen Nutzer:innen zu interagieren, drückt dies noch keinen Rechtsbindungswillen aus. Allerdings kann durch die bloße Angabe des Klarnamens und der Adresse auch nicht zwangsläufig auf einen Rechtsbindungswillen der Nutzer:innen geschlossen werden. Nur, wenn die Angaben wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, deutet dies auf eine gewisse Verbindlichkeit der Erklärung hin.

dd) Ausdrückliche Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen

Sieht die Webseite die ausdrückliche Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen durch Anklicken o.Ä. vor, kann ohne Weiteres auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden.52

V. Übertragung der Fallgruppen auf die Blockchain-Technologie

Im Rahmen seiner Funktion als Vorsitzender der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik hat sich der Jubilar schon frühzeitig mit der Blockchain-Technologie auseinandergesetzt. Bereits bei der Herbstakademie 2015 wurden erste Vorträge zur Technologie gehalten.53 Seitdem ist die Technologie von der Herbstakademie nicht mehr wegzudenken. Seit 2019 leitet Prof. Taeger zudem ein Forschungsprojekt an seinem Lehrstuhl, das sich mit dem rechtsicheren Einsatz der Technologie im Seehandel auseinandersetzt.54 Es stellt sich daher die Frage, ob die oben allgemein entwickelten Grundsätze zum Rechtsbindungswillen sich auch auf die Blockchain anwenden lassen.

1. (Kurze) technische Beschreibung

Die Blockchain ist ein vollständig verteiltes peer-to-peer-Netzwerk, bei dem die Beteiligten des Netzwerks (sog. nodes) alle ein eigenes Abbild des gesamten Datensatzes auf lokalen Speichern vorhalten. Über die Hinzufügung neuer Informationen wird ihm Rahmen eines vorher bestimmten Konsensalgorithmus bestimmt. Blockchains können zulassungsbeschränkt, also private sein und sogar die Schreib- bzw. Leseberechtigung von vornherein beschränken, sog. permissioned Blockchains. Die restriktivste Variante wäre somit eine private permissioned Blockchain, in der sowohl der Zugang als auch die Schreibberechtigung beschränkt sind.55

Der Einsatzzweck des jeweiligen Blockchain-Netzwerks wird durch sog. Smart Contracts determiniert.56 „Sie bringen Vereinbarungen durch Programmcode statt durch die Sprache des Rechts zum Ausdruck, und sie verhelfen diesen Vereinbarungen zur Durchsetzung, aber nicht mit Hilfe staatlicher Instrumente, sondern durch automatische Ausführung und technisches Enforcement.“57

2. Teilnahme an der Blockchain

Um an einer Blockchain teilnehmen zu können, ist der Download der dazugehörigen Software und bei private oder permissioned Blockchains auch die Authentifizierung gegenüber der zentralen Stelle erforderlich. Nachdem die Software für die Teilnahme an der Blockchain heruntergeladen und installiert wurde, muss ein Download der gesamten Blockchain-Historie erfolgen.58 Dies kann entweder von einer oder mehreren nodes des bestehenden Netzwerks erfolgen. Sodann können eigene Transaktionen in das Netzwerk eingebracht und am Konsensmechanismus teilgenommen werden.

3. Rechtsbindungswille in der Blockchain

Der Rechtsbindungswille der Beteiligten einer Blockchain muss nun in zweierlei Hinsicht untersucht werden. Zum einen stellt sich die Frage, ob schon die bloße Teilnahme an einer Blockchain auf ein rechtserhebliches Handeln hindeutet. Zum anderen stellt sich die Frage, inwieweit die Transaktionen innerhalb der Blockchain Willenserklärungen der ausführenden Personen darstellen.

a) Rechtsbindungswille bei der Teilnahme an einer Blockchain

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