89Vgl. Pretzel 2014, S. 52.
90Ebd., S. 54.
91Schwulst. Magazin für Schwule und Lesben in Baden-Württemberg. Das Magazin entstand anlässlich der Ausstellung »Die NS-Verfolgung Homosexueller in Stuttgart sichtbar machen« im Rathaus Stuttgart vom 21.04.–14.05.2010.
92Vgl. Ebbrecht 2011, S. 222.
93Klüger 1996, S. 30. Vgl. zum Kitsch der Erinnerung bzw. der Verschränkung von »Kitsch und Tod« in der Erinnerungskultur auch Friedländer 2007 (1982) u. Munier 2017a, u. a. S. 232 ff. u. 279 ff.
94Jureit; Schneider 2010, S. 10, sowie S. 33 ff.
95Ebd., S. 33. Zu dieser Diskussion auch Eschebach 2012a und darin insbesondere die Beiträge von Thomas Rahe und Corinna Tomberger. Eschebach formuliert konzis: »Corinna Tomberger argumentiert, dass nachgeborene Schwule heute eine quasi familiäre Verbindung zu verfolgten Homosexuellen in der NS-Zeit behaupten, auf diese Weise würde eine ›Genealogie der Opfer‹ konstruiert. […] Die nachfolgenden Generationen der NS-Verfolgten seien, so Rahes Argument, auch die ›Erben ihrer Ängste‹: ›Die Identität heutiger Homosexueller‹ in Deutschland sei ›durch das Trauma der nationalsozialistischen Verfolgung mitbestimmt‹. Eschebach 2012b, S. 17 f., Hervorh. i. Orig.
96Pretzel 2014, S. 52.
97Vgl. ebd.
98Ebd.
99Ebd.
100Vgl. Pretzel 2014, S. 53 f. Die homosexuellen Männer wissenschaftlich als historische Akteure wahrzunehmen bedeutet überdies auch einer möglichen Verstrickung dieser Männer in NS-Institutionen gegenüber offen zu sein. Bei entsprechender Quellenlage sind auch homosexuelle NS-Akteure zu berücksichtigen. Vgl. Dobler 2014. Vgl. hierzu auch bereits Haug 1981. Sowie die Kritik seitens der homosexuellen Forschungscommunity. Vgl. Bohn; Schimmel; Seidel 1982. Aus einer heutigen Perspektive scheint Haugs Analyse in der einseitigen Fokussierung und gerade auch als freistehender Text problematisch, der Tendenz nach aber durchaus nicht verfehlt. Vgl. hierzu Haug 1981. Z. B. gilt es die mögliche Faszination des Nationalsozialismus gerade auch für homosexuelle Männer in den frühen 1930er Jahren weiter zu erforschen. Siehe hierzu auch Schwartz 2018. Ich komme darauf im Kapitel 3.1 zurück.
101Vgl. Pretzel 2014, S. 53.
102Ebd.
103(Süd-)Baden war Teil der französischen Besatzungszone. Hauptstadt war Freiburg im Breisgau. Das Land umfasste die südlichen Landesteile der früheren Republik Baden. Im Mai 1947 trat die Verfassung in Kraft. Vgl. hierzu auch Schaab; Schwarzmaier 2003, S. 477–517.
104Das Land Württemberg-Baden wurde im Jahr 1945 von der US-amerikanischen Militärregierung gegründet und war Teil der US-amerikanischen Besatzungszone. Württemberg-Baden umfasste die Region des nördlichen Teils des ehemaligen Landes der Weimarer Republik Baden und den nördlichen Teil des ehemaligen Landes der Weimarer Republik Württemberg. Landeshauptstadt war die Stadt Stuttgart. Die Annahme einer demokratischen Verfassung erfolgte im Nov. 1946. Am 23.05.1949 wurde Württemberg-Baden Teil der Bundesrepublik Deutschland. Von 1945 bis 1952 war Reinhold Maier (DVP) Ministerpräsident des Landes Württemberg-Baden. Vgl. hierzu auch Schaab; Schwarzmaier 2003, S. 343–439.
105Wie Baden war Württemberg-Hohenzollern mit der Hauptstadt Tübingen (erst Freudenstadt) Teil der französischen Besatzungszone. Die südlichen Teile Württembergs und die ehemaligen preußischen Hohenzollerschen Lande wurden zu Württemberg-Hohenzollern vereint. Die Volksabstimmung über die Verfassung und die erste Landtagswahl fanden am 18.05.1947 statt. Vgl. zu der Entwicklung in Württemberg-Hohenzollern auch Schaab; Schwarzmaier 2003, S. 441–476.
106Die beiden preußischen Landkreise Sigmaringen und Hechingen bildeten den Regierungsbezirk Sigmaringen oder die Hohenzollernschen Lande.
107Nach der Absetzung des Kaiser Wilhelm II. in Berlin am 09.11.1918 wurden in Baden und Württemberg Revolutionsregierungen eingesetzt. Vgl. Haus der Geschichte Baden-Württemberg, Stuttgart 2002, S. 134. Am 22.11.1918 bildete sich die Demokratische Republik Baden (Verfassung v. 21.03.1919). Die neue württembergische Verfassung v. 25.09.1919 bezeichnete Württemberg als Glied des Deutschen Reiches. Vgl. Schaab; Schwarzmaier 2007, S. 82.
108Siehe hierzu die bahnbrechende zweibändige Studie von Engehausen; Paletscheck; Pyta 2019 zur Geschichte der badischen und württembergischen Landesministerien in der Zeit des Nationalsozialismus. Der Prozess der »Verreichlichung« geriet alsbald ins Stocken und die meisten Landesbehörden wurden nicht aufgelöst. Vgl. ebd., S. 4, sowie die wegweisenden Beiträge in den Bänden zu den Innen- und Justizministerien in Baden und Württemberg.
109Reusch 2016a.
110Ich denke hierbei u. a. an die wichtige Funktion der Schweiz. Im Schweizer Strafrecht von 1942 wurde der Strafrechtsparagraf, der konsensuelle homosexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern unter Strafe stellte, abgeschafft. Somit eröffnete sich in der Schweiz und vor allem in den städtischen Zentren Möglichkeitsräume homosexueller Lebenswelten. Erinnert sei an die ursprünglich von lesbischen Frauen gegründete Homosexuellenorganisation »Der Kreis«. Diese in Zürich bestehende Organisation und ihre Mitglieder standen auch nach 1945 mit homosexuellen Männern aus der Region des heutigen Baden-Württembergs im Kontakt. Ihre gleichnamige Zeitschrift wurde auch hier verbreitet. Nach § 175 bzw. § 175 a (R)StGB verfolgte Männer aus Deutschland hatten über diese Schweizer Kontakte die Möglichkeit illegalisiert in die Schweiz einzureisen. Siehe auch meine Ausführungen in Kapitel 3.3.
111Vgl. hierzu allg. die Forschungen von Albert Knoll.
112Vgl. hierzu Röll 1992.
113Vgl. Müller; Sternweiler 2000.
114Vgl. z. B. Weber; Wehling 2007, S. 100.
115Vgl. Schlagdenhauffen 2014, S. 78 f. Vgl. auch den Vortrag »Homosexualität in Baden und im annektierten Elsaß 1940–1944, ein Vergleich« von Frédéric Stroh im Generallandesarchiv in Karlsruhe v. 04.05.2018. Siehe auch Schwab 2018 u. Stroh 2019a u. b.
116Erschienen in Englischer Sprache unter dem Titel »Outlawed desires: punishing ›homosexuals‹ in annexed Alsace (1940–1945)«. In: Clio. Women, Gender, History, Nr. 39 (2014), S. 78–99.
117Stroh, Frédéric (2017): »Être homosexuel en Alsace et Moselle annexées de fait«. In: Schlagdenhauffen, Régis (Hg.): Homosexuel.le.s en Europe pendant la Seconde Guerre mondiale. Paris: Nouveau Monde éditions, S. 85–104 sowie die bisher unveröffentlichte Doktorarbeit des Historikers Frédéric Stroh (2019): Justice et homosexualité sous le national-socialisme. Ètude compare du pays de Bade et de l’Alsace. Université de Strasbourg.
118Erinnert sei an Tätigkeiten in Steinbrüchen denen die Häftlinge ausgesetzt waren. Extrem schwere körperliche Arbeit diente der »Vernichtung durch Arbeit« beispielsweise in Konzentrationslagern wie Buchenwald, Mauthausen oder Natzweiler-Struthof. Zinn konstatiert mit Bezugnahme auf den homosexuellen Buchenwaldüberlebenden Rudolf Brazda (1913–2011): »Fast alle Homosexuellen müssen im Steinbruch arbeiten, der der Vernichtung durch Arbeit dient.« Zinn 2011, S. 231. Vgl. auch Knoll (2000a, S. 20) der für das KZ Dachau beschreibt, dass die Rosa-Winkel-Häftlinge »erschwerten Arbeitsbedingungen« an der Walze oder in der Kiesgrube ausgesetzt waren. Siehe zur Isolierung homosexueller Männer im KZ Sachsenhausen und zur Vernichtung durch Arbeit im dortigen Klinkerwerk auch Müller; Sternweiler 2000.
119Mit dem ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts v. 25.06.1969 (in Kraft getreten am 01.09.1969) wurden einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen entkriminalisiert. Sexuell einvernehmliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern waren damit in der BRD straffrei. Zu den weiter bestehenden Strafrechtsregelungen und Einschränkungen vgl. Schäfer 2006. 1994 wurde der § 175 StGB ersatzlos gestrichen.
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