Sven Eisenmenger - Handbuch Hamburger Polizei- und Ordnungsrecht für Studium und Praxis

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Handbuch Hamburger Polizei- und Ordnungsrecht für Studium und Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit dem neuen SOG und PolDVG
Das Handbuch behandelt im Kern das Hamburger Polizeirecht einschließlich des dazugehörigen Datenschutzrechts, jeweils insbesondere unter Berücksichtigung der Polizeirechtsnovelle vom Dezember 2019, die zahlreiche neue Eingriffsbefugnisse geschaffen hat und EU-Richtlinien und BVerfG-Entscheidungen umsetzte. Gegenstände des Handbuchs sind in erster Linie das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) und das Hafensicherheitsgesetz (HafenSG).
Wissenschaftlich und praxisgerecht
Die Materie wird wissenschaftlich, praxisnah sowie übersichtlich und klar aufbereitet, insbesondere mit Checklisten. Das Werk bietet fundierte Rechtsausführungen im Polizei- und Ordnungsrecht für:
Nachwuchskräfte der Akademie der Polizei Hamburg und ihrer Hochschule
Polizeipraxis
sonstige Verwaltungsbehörden (einschließlich Referendarinnen und Referendaren)
Richterinnen und Richter
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Jurastudentinnen und Jurastudenten
Über diesen Kreis hinaus soll das Handbuch zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Seite des Hamburger Polizei- und Ordnungsrechts beitragen, weshalb z.B. auch unionsrechtliche und verfassungsrechtliche ebenso wie rechtsdogmatische Aspekte eingearbeitet sind.
Die Autorinnen und Autoren
Der Herausgeber Prof. Dr. Sven Eisenmenger und die Herausgeberin Prof. Dr. Kristin Pfeffer lehren und forschen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS).
Daneben haben weitere hochspezialisierte Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Polizeipraxis mitgewirkt:
Prof. Dr. Guy Beaucamp, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW)
PD André Bertram, Polizeidirektor, Polizei Hamburg
Prof. Dr. Stefanie Grünewald, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg
Dr. Tim Holzki, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS)
Dr. Laurence O'Hara, MPP (Harvard), Wissenschaftlicher Referent, Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn
Luise von Rodbertus, Ass. iur., wissenschaftliche Mitarbeiterin, Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS)
Prof. Dr. Anneken Kari Sperr, Universität Bergen, Norwegen

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Der Vertrag von Lissabon sieht nun zu einigen ausgewählten Themen ausdrücklich eine Harmonisierungin Form von Mindeststandardsvor, zum Beispiel bei der Zulassung von Beweismitteln, bei den Individualrechten im Strafverfahren und beim Opferschutz, Art. 82 Abs. 2 AEUV. Auch bei der Festlegung von Minimumstandardsbei Straftaten „in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“ ist eine Harmonisierung möglich. In Art. 83 Abs. 1 AEUV werden genannt: „Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität“.

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Die EU kann zudem die nationale Kriminalpräventionfördern, ohne jedoch harmonisieren zu dürfen, Art. 84 AEUV.

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Eurojusthat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, Art. 85 Abs. 1 Satz 1 AEUV. Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 AEUV. Erstmals ist auch die Kompetenz vorgesehen, Ermittlungsmaßnahmen einzuleitenoder nationalen Stellen die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen vorzuschlagen, Art. 85 Abs. 1 lit. a AEUV.

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Art. 86 AEUVsieht die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)vor. Im Jahr 2017 wurde dieses Ziel von 20 Mitgliedstaaten in Form der sog. Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 86 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV (s. A.II.1.g.) umgesetzt. Inzwischen beteiligen sich hieran 22 Mitgliedstaaten. 83Die EUStA mit Sitz in Luxemburg soll im November 2020 ihren Betrieb aufnehmen. Am 14. 10. 2019 hat der Europäische Rat Laura Codruţa Kövesi als erste Europäische Generalstaatsanwältin ernannt. 84Die EUStA wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der EU befugt sein, Straftaten gegen den EU-Haushaltwie beispielsweise Betrug, Korruption und schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und vor Gerichtzu bringen, Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 AEUV.

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Gesetzgebungskompetenzen im Bereich polizeiliche Zusammenarbeitbestehen für Unterstützungs- und Koordinationsaufgabenfür die mitgliedstaatlichen Behörden. 85Hier geht es um die Gewinnung und Verarbeitung von Informationen, Art. 87 Abs. 2 lit. a AEUV, die Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit beim Personalaustausch sowie im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung, Art. 87 Abs. 2 lit. b AEUV, und gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen organisierter Kriminalität, Art. 87 Abs. 2 lit. c AEUV.

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Eine Intensivierung der operativen polizeilichen Zusammenarbeitermöglicht Art. 87 Abs. 3 AEUV. Bislang erfolgt die operative Zusammenarbeit insbesondere im Wege der grenzüberschreitenden Observation, der grenzüberschreitenden Nacheile, des Austauschs von Verbindungsbeamten, der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und kontrollierter Lieferungen. 86Nun stellt die RL (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung in StrafsachenRegelungen zur Beweiserhebung in grenzüberschreitenden Fällen zur Verfügung. Danach kann der Anordnungsstaat eine Ermittlungsanordnung erlassen, aufgrund derer der Vollstreckungsstaat zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet wird. 87Dabei gilt der GrundSatz der gegenseitigen Anerkennung, Art. 82 AEUV (dazu näher A.II.1.e.).

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Die primärrechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Europolfindet sich seit dem Vertrag von Lissabon in Art. 88 AEUV. Danach hat Europol den Auftrag, „die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismusund der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesseverletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken“.

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Die in Art. 16 Abs. 2 AEUVgeschaffene Kompetenz für den Datenschutz und den freien Datenverkehrhat sich als (nicht unumstrittenes) Einfallstor für eine teilweise Harmonisierungdes mitgliedstaatlichen sicherheitsrechtlichen Datenschutzrechts erwiesen (dazu ausführlich A.II.1.b.). 88Unter Rückgriff auf Art. 16 Abs. 2 AEUV hat die EU im Rahmen des sog. Europäischen Datenschutzpakets 2016/18 89mitgliedstaatliches Datenschutzrecht, insbesondere das der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden durch die DSRL-JI, teilharmonisiert. 90

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Inzwischen ist im RFSR ein komplexes europäisches Recht der inneren Sicherheitentstanden, ein Nebeneinander von nationalstaatlichem Recht, supranationalem Recht und Völkerrecht. 91Dies hat spürbare Auswirkungen in mehreren Rechtsbereichen, so z. B. im Staatsorganisationsrecht, bei den Grundrechten, im Polizeirecht, Strafprozessrecht oder Datenschutzrecht. So dürften etwa nach der Teilharmonisierung des Datenschutzrechts für die mitgliedstaatlichen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden durch die DSRL-JI (s. dazu A.II.2.) die so geschaffenen mitgliedstaatlichen Normen künftig wohl z. T. an den Unionsgrundrechtenzu messen sein. Auf eine Vollharmonisierung im Bereich der DSGVO hat das BVerfG Ende 2019 mit einer geradezu spektakulären Rechtsprechungsänderung reagiert: Es überprüft die Anwendung vollharmonisierten Rechts durch die deutsche Gewalt nun am Maßstab der Unionsgrundrechte (dazu näher A.II.2.c.). Auf die Kompetenzverteilung im Deutschen Bundesstaat hat die Rechtsentwicklung im RSFR ebenfalls Einfluss: Hier ist ein Trend zur „Entförderalisierung“ 92durch Kompetenzverlust der Bundesländer zu verzeichnen, indem der Spielraum der Bundesländer für die Regelung des Polizeirechts durch europäische Regelungen verkleinert wird. 93Auf die Frage, wer die Gesetze vollzieht (Bund oder Länder), wirkt sich die zunehmende „Transnationalisierung“ ebenfalls aus: Denn Anlaufstellen für europäische Kooperationen sind meist Bundesbehörden, als zentrale Knotenpunkte internationaler Vernetzung der Polizeibehörden. 94

2. Sekundärrechtliche Anforderungen nach der Datenschutzreform 2016: Die Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-JI)

a) Vorbemerkung

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In der Rechtsetzungspraxis im Bereich des RFSR am meisten Anwendung finden die unmittelbar und allgemein geltenden Verordnungen, die Richtlinien, die hinsichtlich der Ziele verbindlich sind und zunächst von den Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umgesetzt werden müssen, sowie die Beschlüsse der EU-Organe. Auf Grundlage der primärrechtlichen Zuständigkeiten der EU im Bereich des RFSR wurde eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien erlassen.

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Wegen der besonderen Bedeutung für die Europäisierung des Rechts der inneren Sicherheitwird hier die DSRL-JI ( Richtlinie [EU] 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI ) 95als Teil der Datenschutzreform von 2016 kurz behandelt. Diese soll „zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen“ 96.

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