Fabian Stancke - Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

Здесь есть возможность читать онлайн «Fabian Stancke - Kartellrechtliche Schadensersatzklagen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Kartellbehördliche Entscheidungen werden regelmäßig als Grundlage für kartellrechtliche Schadensersatzklagen genutzt. Zur Beherrschung dieser Verfahren reichen Kenntnisse des klassischen Kartellrechts nicht aus. Vielmehr sind vertiefte Kenntnisse des (internationalen) Zivilverfahrensrechts, des kartellrechtlichen Schadensrechts und der Wettbewerbsökonomie erforderlich. Des Weiteren müssen die strategischen und praktischen Besonderheiten dieser Verfahren bekannt sein. Das Handbuch vermittelt einen praxisorientierten Überblick über diese Themen.
Seit der Vorauflage haben sich Rechtsprechung und Wissenschaft erheblich weiterentwickelt. Urteile des EuGH und des BGH sowie die 10. GWB-Novelle haben offene Fragen geklärt, aber auch neue Fragen aufgeworfen. Ziel des Handbuches ist es, einen klaren und übersichtlichen Leitfaden für die praktische Lösung der mit kartellrechtlichen Schadensersatzklagen verbundenen Rechtsprobleme zu bieten.
Aus den Themen: strategische Fragen, Zuständigkeitsrecht, prozessuale Besonderheiten kartellrechtlicher Schadensersatzklagen, Zugang zu Informationen, Haftungsgrund, Verjährungsrecht, Haftungsfolgen und ökonomische Schadenstheorie, Gesamtschuld und Regress, Vergleichsgestaltung, Schadenspauschalisierungsklauseln und Organhaftung
sowie Amtshaftung.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

15

Die Verjährungkartellrechtlicher Schadensersatzansprüche soll nach der Richtlinie mindestens fünf Jahre betragen (Art. 10 Abs. 3 Kartellschadensersatzrichtlinie). Die Richtlinie legt fest, dass die Untersuchung durch eine Wettbewerbsbehörde die Verjährung hemmt oder, je nach nationalem Recht, unterbricht und frühestens ein Jahr nach Ende einer solchen Untersuchung abläuft (Art. 10 Abs. 4 Kartellschadensersatzrichtlinie). Diese Regelungen bewirken für Deutschland Änderungen der Fristen. Bisher beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre; die Hemmungendet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Daneben wird in Deutschland auch in Zukunft – kenntnisunabhängig – die Verjährung binnen 10 Jahren ab Anspruchsentstehung bzw. 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis eintreten (§ 199 Abs. 3 BGB).

16

Unternehmen, die durch eine gemeinsame Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht verstoßen haben, sollen nach der Richtlinie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch und im Innenverhältnis nach dem Verursachungsgrad für den gesamten Schaden haften (Art. 11 Abs. 1 Kartellschadensersatzrichtlinie). Das deutsche Recht sieht eine gesamtschuldnerische HaftungKartellbeteiligter bereits jetzt vor, ohne jedoch, wie von der Richtlinie vorgesehen, Kronzeugen dieser Haftung zu entziehen.

17

EU-Mitgliedstaaten müssen nach der Richtlinie zukünftig zudem sicherstellen, dass Schadensersatzansprüche auf allen Ebenen der Wertschöpfungskettegeltend gemacht werden können. Den mittelbaren Abnehmernwird dabei der Schadensnachweis erleichtert – er hat zu beweisen, dass der Beklagte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, die Zuwiderhandlung einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Beklagten zur Folge hatte und der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren, oder Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die aus solchen hervorgingen oder sie enthielten (Art. 14 Abs. 2 Kartellschadensersatzrichtlinie). Im Gegenzug wird aber die Passing-on-DefenceEU-weit eingeführt (Art. 13 Kartellschadensersatzrichtlinie). Der Beklagte kann dann die Einrede erheben, dass der Preisaufschlag an die nachgelagerten Ebenen der Wertschöpfungskette abgewälzt wurde, so dass beim direkten Käufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Beweislast für die Weitergabe des Preisaufschlages liegt bei der beklagten Partei, welche hierbei Offenlegungen des Klägers bzw. von Dritten verlangen kann (Art. 13 Kartellschadensersatzrichtlinie). Bei Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen gilt zukünftig EU-weit die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwiderhandlung einen Schaden verursacht hat (Art. 17 Abs. 2 Kartellschadensersatzrichtlinie).32 Die Gerichte sollen den Schadensumfang zudem schätzen dürfen. Zudem enthält die Richtlinie Anreize für einvernehmliche Streitbeilegungen.

18

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit der 9. GWB-Novelle umgesetzt, die am 9.6.2017 in Kraft getreten ist.33 Diese Novelle hat die §§ 33ff. GWB und §§ 89bff. GWB n.F. umfassend im Sinne der Kartellschadensersatzrichtlinie neu gestaltet. Die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie ist dabei komplett im GWB erfolgt (§§ 33ff. und §§ 89bff. GWB n.F.). § 33a GWB n.F. lautet nunmehr wie folgt: „(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Nach Abs. 2 wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell ist danach „eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern“. Die Passing-on-Defence wurde in Umsetzung der Art. 12–15 der Kartellschadensersatzrichtlinie in § 33c GWB n.F. dahingehend geregelt, dass der Beklagte die Beweislast für die Schadensabwälzung trägt und Offenlegung vom Kläger/Dritten verlangen kann. Zugunsten des Klägers im Fall eines möglichen indirekten Schadens spricht eine Vermutung für das Vorliegen einer Schadensabwälzung. Der Beklagte hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung zu widerlegen, dass keine (vollständige) Schadensabwälzung auf den Kläger stattgefunden hat. In § 33d GWB n.F. werden Regelungen zum Gesamtschuldverhältnis getroffen und § 33e GWB n.F. enthält eine Privilegierung des Kronzeugen. Die Offenlegung von Beweismitteln ist in einem neuen § 33g GWB geregelt worden. In dem neuen § 89c GWB ist die Offenlegung aus der Behördenakte dergestalt geregelt, dass die Herausgabe von Beweismitteln aus den Akten der Kartellbehörde an das Gericht oder den Anspruchssteller subsidiär erfolgt. Außerdem wurde die Verjährungsdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt. Weiter sollen die Kosten der Nebenintervention begrenzt werden.

19

Auch die 10. GWB-Novelle aus dem Jahre 2021 enthält wieder kartellschadensersatzrechtliche Elemente. Diese haben nicht den gleichen Umfang wie jene der 9. GWB-Novelle, sondern sind vornehmlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf Unklarheiten, die in der öffentlichen Diskussion und in Gerichtsentscheidungen infolge der 9. GWB-Novelle aufgetreten sind. Der Regierungsentwurf zur 10. GWB-Novelle34 stellte hierzu fest, dass ein Großteil der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Vorschriften bislang noch nicht zur Anwendung gekommen sei, weil eine Anwendung nach den intertemporalen Regelungen in § 186 Abs. 3 und 4 GWB nur auf nach dem 26.12.2016 entstandene oder anhängig gemachte Schadensersatzansprüche in Betracht kam. Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung hätten jedoch bereits aufgezeigt, dass Modifikationen im Hinblick auf spezifische Regelungen erforderlich seien, um die Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen zu unterstützen. Dies betrifft zum einen die Regelung einer Vermutung der Betroffenheit und zum anderen die Auskunfts- und Offenlegungsansprüche, die sich – obwohl insofern eine Anwendung bei richtiger Rechtsauslegung grundsätzlich schon möglich gewesen sei – bislang noch nicht zur erwarteten Hilfe für Geschädigte entwickelt hätten.35 Hinsichtlich der „Betroffenheit“ erfolgte daher die Einfügung eines neuen Abs. 2 Satz 4 in § 33a, wonach widerleglich vermutet wird, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren. Entsprechend wurde in § 33c Abs. 3 ein Satz 2 angefügt, der eine entsprechende gesetzliche Vermutung auch für mittelbare Abnehmer vorsieht. Diese gesetzlichen Vermutungen treten als materiell-rechtliche Regelungen nach allgemeinen Regeln wie das gesamte Gesetz in Kraft und gelten damit nur für Schadensersatzansprüche, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.36 Die Begründung sagt aber nichts dazu, ob eine tatsächliche Vermutung für das gleiche Ergebnis spricht. Bewusst verzichtet wurde auf die Regelung einer Vermutung zur Schadenshöhe. Im deutschen Recht sei eine solche Vermutung auch deswegen nicht erforderlich, weil die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könne.37 Eine weitere gesetzliche Klarstellung betrifft die Offenlegung von Beweismitteln. Mit der 9. GWB-Novelle wurde § 89b eingeführt, dessen Abs. 5 sicherstellen sollte, dass der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder Herausgabe von Beweismitteln gemäß § 33g bezüglich einer Entscheidung der Wettbewerbsbehörde auch kurzfristig und ohne die Notwendigkeit einer Geltendmachung eines Anspruchs in einem gesonderten Hauptverfahren durchgesetzt werden kann. Die Rechtsprechung hatte diese Vorschrift teilweise sehr restriktiv ausgelegt.38 Mit der Einfügung von § 89b Abs. 5 Satz 2 soll entgegen der restriktiven Rechtsprechung klargestellt werden, dass eine Anordnung der Herausgabe keine Eilbedürftigkeit voraussetzt. Es wird damit nicht nur auf die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes verzichtet, sondern insgesamt auf das Vorliegen der Voraussetzung einer Eilbedürftigkeit. Erforderlich ist eine Darlegung und Glaubhaftmachung demnach nur für den Verfügungsanspruch, also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g.39 Die Novelle geht zudem auf die restriktive Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zum intertemporalen Anwendungsbereich der neuen Offenlegungsvorschriften ein.40 So stellt § 186 Abs. 4 nunmehr ausdrücklich klar, dass die §§ 33c Abs. 5, 33g sowie 89b bis 89e auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche Anwendung finden, die vor dem 26.12.2016 entstanden sind (was das OLG verneint hatte), und für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nur der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist.41 Einzelheiten zu den (insbesondere auch: neuen) Inhalten der kartellrechtlichen Schadensersatzregeln finden sich in den einzelnen Kapiteln dieses Handbuches.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen»

Обсуждение, отзывы о книге «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x