Fabian Stancke - Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kartellbehördliche Entscheidungen werden regelmäßig als Grundlage für kartellrechtliche Schadensersatzklagen genutzt. Zur Beherrschung dieser Verfahren reichen Kenntnisse des klassischen Kartellrechts nicht aus. Vielmehr sind vertiefte Kenntnisse des (internationalen) Zivilverfahrensrechts, des kartellrechtlichen Schadensrechts und der Wettbewerbsökonomie erforderlich. Des Weiteren müssen die strategischen und praktischen Besonderheiten dieser Verfahren bekannt sein. Das Handbuch vermittelt einen praxisorientierten Überblick über diese Themen.
Seit der Vorauflage haben sich Rechtsprechung und Wissenschaft erheblich weiterentwickelt. Urteile des EuGH und des BGH sowie die 10. GWB-Novelle haben offene Fragen geklärt, aber auch neue Fragen aufgeworfen. Ziel des Handbuches ist es, einen klaren und übersichtlichen Leitfaden für die praktische Lösung der mit kartellrechtlichen Schadensersatzklagen verbundenen Rechtsprobleme zu bieten.
Aus den Themen: strategische Fragen, Zuständigkeitsrecht, prozessuale Besonderheiten kartellrechtlicher Schadensersatzklagen, Zugang zu Informationen, Haftungsgrund, Verjährungsrecht, Haftungsfolgen und ökonomische Schadenstheorie, Gesamtschuld und Regress, Vergleichsgestaltung, Schadenspauschalisierungsklauseln und Organhaftung
sowie Amtshaftung.

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Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine weitgehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihr materielles Recht und ihr Prozessrecht so auszugestalten, dass es zur praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts beiträgt und diese nicht etwa behindert.9 Damit verbunden ist nicht zwingend ein Anspruch auf Strafschadensersatz, etwa um die Abschreckungswirkung von Art. 101 AEUV zu erhöhen. Ein solcher Anspruch ist nach dem Äquivalenzprinzip nur dann begründet, wenn das mitgliedstaatliche Recht bei Verstößen gegen das nationale Recht eine entsprechende Sanktion vorsieht. Begrenzend gilt der Grundsatz, dass die gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führen dürfen.10

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Der privatrechtliche Geltungsanspruch des Kartellrechts im nationalen Recht ergibt sich aus den jeweils anwendbaren deliktischen oder sonstigen Anspruchsnormen. Genannt seien hier § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 19ff. GWB bzw. Art. 101, 102 AEUV bzw. – nach der 9. GWB-Novelle11 – § 33a Abs. 1 GWB. Verbunden damit sind materiell-rechtliche Spezialnormen in den §§ 33aff. GWB. Hinsichtlich des Prozessrechts ist die Lex fori und damit – in Deutschland – das deutsche Zivilverfahrensrecht, insbesondere die ZPO, anwendbar. Zu beachten sind aber auch Sonderregelungen für das Kartellschadensersatzverfahren, insbesondere die §§ 33b, 33g (die materiell-rechtlich ausgestaltet sind) sowie die §§ 87 bis 89e GWB. Jenseits dieser Spezialregelungen sind die allgemeinen Regelungen des deutschen Schadensersatz- und Zivilverfahrensrechts zu beachten. Anders als in den USA mit der Möglichkeit der „punitive damages“ haben Verurteilungen zu Schadensersatzzahlungen in Deutschland keinen Strafcharakter. Leitmotiv ist hier allein das Kompensationsprinzipund damit ein kalkulatorischer Ausgleich tatsächlich erlittener Schäden.12

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Mit der Anordnung einer Ersatzpflicht bei Kartellverstößen verfolgt der Gesetzgeber letztlich aber einen doppelten Zweck.13 Durch die möglichst weitgehende Verpflichtung der „Kartellsünder“ zum Ersatz von Schäden soll zugleich im öffentlichen Interesse die Durchsetzung des Kartellrechts gefördert werden, weil die betroffenen Dritten immer noch „die besten Kartellwächter sind“. Die privatrechtlichen Sanktionen ergänzen insofern die kartellbehördlichen Sanktionen.14 Diese funktionale Sichtweise darf aber nicht dazu führen, den gesetzesmäßigen Fokus des Kartellschadensersatzverfahrens aus den Augen zu verlieren, der allein auf die Kompensation erlittener Schäden gerichtet ist.

1Entsprechend: Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 1. Vgl. auch die Ausführungen des EuGH, wonach „Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben“: EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 23 – Courage; 14.3.2019, C-724/17, EU:C:2019:204 Rn. 24 – Skanska Industrial Solutions u.a.; 12.12.2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C: 2019:1069 Rn. 21 – Otis u.a. 2Nach deutschem und europäischem Kartellrecht ist somit sowohl eine behördliche Sanktionierung als auch eine Verurteilung zu zivilrechtlichem Schadensersatz aufgrund desselben Kartellsachverhalts möglich. 3Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 1. 4EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 – Courage. 5EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 – Manfredi. 6Vgl. dazu Bunte/Stancke, Kartellrecht, S. 431 und zuletzt EuGH, 12.12.2019, Rs. C- 435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 22f. – Otis u.a. 7EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage; EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62–64 – Manfredi; Grave/Nyberg, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 48. Vgl. nun aber Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union („Kartellschadensersatzrichtlinie“), ABl. L 349/1 v. 5.12.2014. 8Grundlegend: EuGH, 16.12.1976, Rs. 33–76, ECLI:EU:C:1976:188 Rn. 5 – Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland; EuGH, 14.12.1995, verb. Rs. C-430/93 u. C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 Rn. 17 – van Schijndel und van Veen. Für den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in Schadensersatzsachen: EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage; EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C- 298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62 – Manfredi. Aus diesen Prinzipien folgt auch, dass aus einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV resultierende Ansprüche von den mitgliedstaatlichen Gerichten auch dann von Amts wegen zu prüfen sind, wenn sich Parteien darauf nicht berufen haben. Das gilt immer dann, wenn eine solche Verpflichtung oder eine solche Möglichkeit für entsprechende Normen des innerstaatlichen Rechts besteht (EuGH, 14.12.1995, verb. Rs. C-430/93 u. C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 Rn. 15 – van Schijndel und van Veen. 9Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 3. 10EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 99 – Manfredi; Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 8. 11Vgl. BGBl. I v. 8.6.2017, S. 1416ff. 12Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 2. 13Alexander, Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und Kartellrecht: Privatrechtliche Sanktionsinstrumente zum Schutz individueller und überindividueller Interessen im Wettbewerb, S. 299ff. 14Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 2.

II. Praktische Relevanz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen

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Es entsprach lange der allgemeinen Wahrnehmung, dass die zivilgerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Nachgang von Kartellrechtsverstößen in Deutschland wenig entwickelt sei.15 Die von der Kommission beauftragte Anwaltskanzlei Ashurst legte 2004 eine umfangreiche Studie über die mitgliedstaatliche Rechtspraxis bei der Gewährung von Schadensersatz für Kartellverstöße vor,16 die zu dem Ergebnis kam, dass dieser Rechtsbereich in den Mitgliedstaaten völlig unterentwickelt sei. Das BKartA hat diesen Befund in seinem Diskussionspapier „Private Kartellrechtsdurchsetzung“ im Jahr 2005 zu Recht als bereits damals für Deutschland in dieser Pauschalität unzutreffend kritisiert und darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich Ansprüche von Opfern von Hardcore-Kartellen nur einmal erfolgreich eingeklagt worden seien.17 Nicht falsch ist es jedenfalls festzustellen, dass sich die zivilgerichtliche Durchsetzung des Kartellrechts ursprünglich auf die Vorschriften zum Marktmachtmissbrauch und zu Vertikalvereinbarungen konzentrierte.

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Übersichten zur Entwicklung von Schadensersatzklagen nach Kartellverstößen gibt es kaum. Nach den statistischen Erhebungen des BKartA ergingen in Deutschland bereits im Jahre 2004 38 Gerichtsentscheidungen, in denen kartellrechtlicher Schadensersatz gegebenenfalls neben anderen Ansprüchen in Rede stand. 19 dieser Klageverfahren waren erfolgreich.18 Seitdem beschäftigen kartellrechtliche Schadensersatzklagen in Form von „ Follow-on-Klagen“ zunehmend deutsche Gerichte und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU. Nach einer Übersicht der Beratungsfirma econ-da aus dem Jahre 2019 werden im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Deutschland nach wie vor europaweit am häufigsten Klage infolge behördlicher Bußgeldfälle eingereicht. Vor allem Schadensersatzklagen infolge des „LKW-Kartells“ wurden allerdings auch vor Gerichten in einer Vielzahl anderer Mitgliedstaaten anhängig gemacht.19 Nach einer aktuellen Zählung gab es bis zum Jahre 2019 119 Urteile deutscher Gerichte zu Kartellschadenersatzklagen – 91 von Landgerichten, 24 von Oberlandesgerichten und vier vom Bundesgerichtshof.20

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