Kay Hailbronner - Asyl- und Ausländerrecht

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Das Lehrbuch stellt das gesamte Ausländer- und Asylrecht auf dem Stand Mitte/Ende 2020 in kompakter Form dar. Den Kern des asylrechtlichen Teils bilden die zahlreichen Änderungen, die als Folge der Flüchtlingskrise des Jahres 2015/2016 im Aufenthaltsrecht, Asylverfahrensrecht und Integrationsrecht bis Ende 2019 beschlossen worden sind. Im Zentrum des Aufenthaltsrechts stehen die gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung illegaler Zuwanderung und die Neuregelung des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom April 2019. Ein weiterer großer Bereich betrifft die Erleichterung der Zuwanderung fachlich qualifizierter Ausländer durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom August 2019 und des Zugangs von geduldeten Ausländern zur Ausbildung und zum Arbeitsmarkt durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom Juli 2019. Aktuelle Entwicklungen beim Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen und im Recht der Abschiebungshaft (Erweiterte Vorbereitungshaft für Asylbewerber) sind bis Dezember 2020 durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes vom 12.11.2020 und Art. 3 des Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3.12.2020 berücksichtigt.
Wie bisher ist besonderer Wert auf praxisnahe Erläuterungen gelegt. Fallbeispiele und Schemata sollen das Verständnis und die Anwendung eines komplexen und nicht selten intransparenten Normengefüges in der Verschränkung von Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht soweit wie möglich erleichtern.

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67Grundsätzlich besteht nach § 44a AufenthG auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ein Ausländer einen Teilnahmeanspruch hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme auffordert und der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht und die die Leistungen bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder der Ausländer in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Ausgenommen von der Teilnahmeverpflichtung sind sämtliche Ausländer, die keinen Anspruch auf Teilnahme haben, d. h. die sich bereits im Bundesgebiet aufgrund eines Aufenthaltsrechts aufhalten 4. Ausgenommen sind ferner gem. § 44a Abs. 2 AufenthG Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Keine Verpflichtung besteht im Übrigen auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen sowie bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In letzterem Fall bleibt die Teilnahme am Orientierungskurs hiervon unberührt. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind diejenigen Ausländer ausgenommen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, und die nachweisen, dass sie bereits dort zur Erlangung ihrer Rechtsstellung an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben (vgl. § 44a Abs. 2 a AufenthG). Auf Unionsbürger und deren Familienangehörige finden die Vorschriften des AufenthG über die Verpflichtung, Integrationsleistungen zu erbringen, keine Anwendung. Entsprechend besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Fakultativ werden jedoch auch Unionsbürger im Rahmen der verfügbaren Plätze zu Deutschkursen zugelassen.

68Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten 5. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Darüber hinaus ist eine Sanktion in der Form möglich, dass Sozialleistungen nach SGB II, soweit der Ausländer diese bezieht, um 30 % gekürzt werden können 6. Weitergehende Kürzungsmöglichkeiten bestehen nach §§ 15, 31 SGB II beim Bezug von Arbeitslosengeld II und bei Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung 7. Integrationsverweigerer müssen zudem mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen 8. Ferner können sich im Staatsangehörigkeitsgesetz nachteilige Wirkungen insoweit ergeben, als eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei der erleichterten Einbürgerung ausscheidet 9. Aufenthaltsrechtlich kann die Nichtbefolgung bei einer Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden 10.

IV.Einbürgerung von Ausländern

69Im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 (StAG) 1ist erstmals ein Erwerbstatbestand ausländischer, in Deutschland geborener Kinder kraft Geburt im Inland geschaffen worden. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

– seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

– freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt 2.

70Doppelstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG oder eine Einbürgerungserklärung nach § 40b StAG erworben haben, unterliegen grundsätzlich einer „Optionspflicht 3. Nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Geben sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab oder erbringen sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis über die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren“. Faktisch ist die Optionspflicht weitgehend dadurch aufgehoben worden, dass im Inland aufgewachsene oder aufgrund eines Schulabschlusses integrierte Ausländer von der Obliegenheit, die Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen zu müssen, befreit sind. Für Unionsbürger und EWR-Angehörige wird eine Mehrstaatigkeit ohne Einschränkungen akzeptiert.

71Bereits mit dem AuslG 1990 wurden Einbürgerungsansprüche für Ausländer mit längerem Aufenthalt sowie für die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder geschaffen. Das Zuwanderungsgesetz lässt den Gehalt dieser Vorschriften im Wesentlichen unverändert, regelt sie aber systematisch richtig nunmehr im StAG. Darüber hinaus wurde die Einbürgerung in einigen Fällen erleichtert. § 8 StAG 4sieht vor, dass ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eingebürgert werden kann (Ermessen), wenn er

– handlungsfähig ist,

– weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

– eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

– sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Dispens möglich aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte),

– seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist,

– seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.

72Ein Einbürgerungsanspruch besteht nach § 10 StAG aufgrund eines rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalts, wenn der Einbürgerungsbewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz oder eine Aufenthaltserlaubnis für nicht nur vorübergehende humanitäre oder Ausbildungszwecke (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG) besitzt und eine Reihe allgemeiner Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, keine gravierende Strafbarkeit, ausreichende Deutschkenntnisse, Bestehen des Einbürgerungstests, eindeutige Identität und Staatsangehörigkeit, Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbes. keine gleichzeitige Verheiratung mit mehreren Ehegatten) erfüllt. Vom Erfordernis der Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit werden bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Verzichts zahlreiche Ausnahmen gemacht 5.

73Das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz v. 19.8.2007 hat die Anforderungen an die Integration in einigen Punkten deutlich verschärft 6. Nicht ausreichend ist ein bloßes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Bewerber muss vielmehr erklären, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtstätigkeit der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden 7. Ausgeschlossen ist die Einbürgerung nach § 11 StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung im Sinne der Erklärung nach § 10 StAG eines Einbürgerungsbewerbers vorliegen, sofern der Ausländer nicht glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Dasselbe gilt, wenn, Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Der Ausschlussgrund von § 11 StAG schließt Ausländer aus, gegen die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG (Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Beteiligung an Gewaltätigkeiten oder Aufruf zur Gewaltanwendung) vorliegt 8.

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