Da ein einmal erstellter Hygieneplan aktualisiert werden und den Mitarbeitern immer wieder nahe gebracht werden muss, ist die Ernennung eines Hygienebeauftragten in Heimen und anderen Einrichtungen nach § 36 IfSG sowie für jeden einzelnen Bereich einer medizinischen Einrichtung, der sich nach einer entsprechenden Ausbildung schwerpunktmäßig darum kümmert, sinnvoll.
Nach wie vor ist aber die Aufgabe des Hygienebeauftragten »ehrenamtlich« zu betreiben. Um jedoch die umfassenden Aufgaben erfüllen zu können, sollte eine – so auch vom RKI geforderte – Freistellung durch die Einrichtung ermöglicht werden (Empfehlungen
Kap. 1.4).
Haftet der Hygienebeauftragte für Hygienemaßnahmen?
Haftung und Verantwortung 
Der oder die Hygienebeauftragte hat normalerweise, auch wenn als Stabsstelle z. B. für mehrere Einrichtungen etabliert, die Funktion eines internen Beraters. Die Verantwortung für die Hygiene bleibt jedoch undelegierbar bei der Einrichtungsleitung. Diese sollte den Hygienebeauftragten den Mitarbeitern in einem Rundschreiben vorstellen und ihm so viel Autorität zubilligen, dass die Mitarbeiter seinen Anweisungen bezüglich der Erstellung und Durchführung des Hygieneplans Folge leisten. Bei Schwerstpflegeeinrichtungen ist die Möglichkeit der Beratung durch einen Krankenhaushygieniker zu erwägen, z. B. bei Wohngemeinschaften für Dauerbeatmete und ambulanten Diensten der außerklinischen Intensivmedizin. Im Krankenhaus ist sie ohnehin Pflicht.
1.2 Aufgaben des Hygienebeauftragten
Was ist zu tun? 
Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und das RKI unterbreiten diesbezüglich Vorschläge. Aus praktischer Erfahrung und den Berichten aktiver Hygienebeauftragter ist der nachfolgende Aufgabenkatalog entstanden:
A Begehung der Einrichtung oder des Zuständigkeitsbereiches unter hygienischen Gesichtspunkten
Hierbei sollen Hygienemängel erkannt und beschrieben werden (Soll-Ist-Erfassung). Mängel müssen nach einer Prioritätenliste, die sich nach Dringlichkeit und Kosten richtet, abgestellt werden (
Kap. 6.3und
Kap. 7).
B Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygieneregeln und Infektionsprävention
Durch regelmäßige Begehung und Besprechungen mit Mitarbeitern verschaffen sich Hygienebeauftragte einen Überblick über die praktische Umsetzung der Hygieneregeln. Bei der Formulierung der Pflegestandards beraten Hygienebeauftragte die Pflegedienstleitung; das Pflegeteam wird bei hygienerelevanten Fragen, z. B. Schleimhautdesinfektion und Geräteaufbereitung, unterstützt. Die korrekte Durchführung wird überwacht (
Kap. 7). Bei Bedarf unterstützen sie auch die Hauswirtschaft und den Reinigungsdienst beim Erstellen von Standards und Schulungen.
C Mitwirkung bei der Erkennung nosokomialer Infektionen
Erkenntnisse über Nosokomialinfektionen liefern Aufzeichnungen über Infektionskrankheiten der Bewohner/Patienten, deren Häufigkeit, die Art der Erkrankungen, Erreger, Antibiotikawirksamkeit (falls bekannt) und die Häufung in bestimmten Bereichen. Dabei sollen Hygienebeauftragte Einsicht in medizinische Unterlagen nehmen dürfen bzw. Informationen von Ärzten und Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind (
Kap. 6.5). Hilfreich ist hier der enge Kontakt zu Hausärzten und regionalen Vertretern von Home-Care-Unternehmen, die ja häufiger z. B. als »Wundexperten ICW e. V.« oder »Wundmanager« die Versorgung von chronischen Wunden unterstützen.
D Unterrichtung bei Verdachtsfällen
Die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen und Hygienebeauftragte müssen bei Verdacht auf einen Infektionsfall unverzüglich unterrichtet werden (
Kap. 6.5).
Die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen gelingt durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung.
Alle Mitarbeiter sollen in Hygienebeauftragten kompetente Ansprechpartner für Infektionskrankheiten und notwendige Hygienemaßnahmen finden. Hierzu gehört auch die Klarstellung fehlerhafter und angstauslösender Informationen, z. B. aus der Laienpresse. Für die Mitarbeiter ist es wichtig zu wissen, wo nachgeschlagen oder fachliche Hilfe gesucht werden kann (
Kap. 1).
F Herausgeber des Hygieneplans, Berater bei Hygienefragen in der Pflege und für die Hauswirtschaft
Der Hygienebeauftragte muss die Konzepte für Standards und Arbeitsanweisungen der einzelnen Abteilungen bzw. Funktionsbereiche sammeln, durchsehen und in Form eines Hygieneplans zusammenfügen bzw. der Hygienefachkraft oder dem Hygieniker zuarbeiten. Natürlich können auch Hygienepläne unterschiedlicher Firmen oder Rahmenhygienepläne genommen werden. Diese müssen allerdings noch individuell zugeschnitten werden (
Kap. 4;
Kap. 5und
Kap. 6.7). Zu diesem Aufgabenkomplex gehört auch die jährliche Hygieneplanrevision. Dies bedeutet aber nicht, dass der Hygieneplan neu geschrieben werden muss, es wird geprüft, ob er in allen Punkten (z. B. Desinfektionsmittel, Medizinprodukte) noch aktuell ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob aktuelle KRINKO/RKI-Empfehlungen eingearbeitet werden müssen. Werden keine Änderungen notwendig, wird dies dokumentiert und die Prüfung ist abgeschlossen.

Ausgewogenheit ist angebracht. Nicht alles, was möglich ist, ist auch nötig!
Zur Erfolgskontrolle und zur Erlangung von Rechtssicherheit ist das Einführen (Etablieren) und Überwachen eines Dokumentationssystems erforderlich. Dies umfasst neben dem internen Meldewesen die Dokumentation z. B. von Sterilisationsmaßnahmen (
Kap. 4und
Kap. 6).
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