Annett Stöckle - Sozialrecht

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Die Individualität spielt aber vor allem im Bereich der Eingliederung in Arbeit eine große Rolle. So wird mit jedem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zustande kommen soll. Darin soll das individuelle Vermittlungsziel festgelegt werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Betroffenen, der familiären Situation, der Mobilität sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der bereits vorhandenen Abschlüsse.

2.2SGB XII

In diesem Abschnitt erfolgt ein kurzer Überblick über die Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe und die verschiedenen Leistungsarten sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, bevor bzw. während Sozialhilfe geleistet wird.

2.2.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe

2.2.1.1Rechtsgrundlagen

Die Regelungen zur Sozialhilfe finden sich überwiegend im SGB XII. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, d. h., es gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es:

Rechtsverordnungen des Bundes, die den Inhalt einzelner Vorschriften konkretisieren; so sagt z. B. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass Vermögen in Form „kleinerer Barbeträge“ der Sozialhilfegewährung nicht entgegensteht, und die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ enthält Vorschriften dazu, welche Beträge als „kleinerer Barbetrag“ anzusehen sind.

Ausführungsgesetze der Länder:An einigen Stellen hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes selber zu bestimmen. Eine solche Regelung findet sich z. B. in § 97 Abs. 2 SGB XII. In § 97 Abs. 1 SGB XII steht, dass es verschiedene Sozialhilfeträger (Kapitel 2.4) gibt, nämlich örtliche und überörtliche Träger. Nach Abs. 2 werden die Fälle, in denen der überörtliche Träger sachlich (also inhaltlich) zuständig ist, nach Landesrecht bestimmt. In NRW stehen diese Regelungen im „Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)“.

Satzungen der Sozialhilfeträger:Satzungen werden im Rahmen des Sozialhilferechts häufig dazu genutzt, Aufgaben an nachgeordnete Behörden zu delegieren. So kann z. B. ein Kreis, der für die Sozialhilfegewährung zuständig ist, diese Aufgabe durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Dies wird häufig aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit gemacht, weil die Wege zu den Rathäusern für die Bürger meistens kürzer sind als bis zur nächsten Kreisverwaltung.

Richtlinien der Sozialhilfeträger:In Richtlinien gibt der jeweilige Sozialhilfeträger vor, wie in seinem Zuständigkeitsbereich in der Regel in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Sie sollen die Entscheidungsfindung vereinfachen und dazu beitragen, dass gleiche Fälle auch von verschiedenen Mitarbeitern mit gleichem Ergebnis bearbeitet werden.

2.2.1.2Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII)

Nach § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wenn jemand also selber nicht über ausreichende Mittel, insbesondere Geld, verfügt, um menschenwürdig zu leben, kann er ggf. Sozialhilfe erhalten. Zu einem menschenwürdigen Leben gehören z. B. eine Unterkunft (Wohnung, Haus, Zimmer), Lebensmittel und Kleidung.

Die Sozialhilfe soll die Leistungsberechtigten gemäß § 1 Satz 2 SGB XII so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sich bei der Sozialhilfe also um eine Hilfe zur Selbsthilfe handeln, die grundsätzlich nur vorübergehend geleistet wird. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Leistungen in der Regel für einen längeren Zeitraum erbracht werden, da die leistungsberechtigten Personen sehr häufig alte und/oder kranke Menschen sind, deren Lebenssituation sich kaum noch verändert.

2.2.1.3Leistungen der Sozialhilfe (§ 8 SGB XII)

Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Leistungen. Diese sind in § 8 SGB XII abschließend aufgezählt:

•Hilfe zum Lebensunterhalt

•Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

•Hilfen zur Gesundheit

•Hilfe zur Pflege

•Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

•Hilfe in anderen Lebenslagen

Der Schwerpunkt in diesem Lehrbuch liegt auf der Hilfe zum Lebensunterhalt, die im 3. Kapitel des SGB XII (§§ 27–40) geregelt ist, und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, geregelt im 4. Kapitel SGB XII (§§ 41–46b). Beide Leistungen dienen dazu, den laufenden Lebensunterhalt der Leistungsempfänger sicherzustellen. Jedoch müssen die Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können, andere Voraussetzungen erfüllen als diejenigen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen können.

Die weiteren Leistungen sind im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geregelt (§§ 47–74) und werden auch als Hilfen in besonderen Lebenslagen bezeichnet. Ein Überblick über diese Leistungen findet sich in Kapitel 7.

2.2.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung

2.2.1.4.1Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 SGB XII)

In § 2 SGB XII ist der Nachrang der Sozialhilfe geregelt, der sog. „Subsidiaritätsgrundsatz“. Dieser besagt, dass Sozialhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn alle vorrangigen Möglichkeiten, den Bedarf zu decken, ausgeschöpft wurden.

Absatz 1 unterscheidet die Möglichkeiten, den Bedarf

•durch eigene Kräfte und Mittel, nämlich Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, oder

•durch die Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern (Kapitel 2.3),

zu decken.

Nach Absatz 2 sind Unterhaltspflichtige und Sozialleistungsträger auch dann weiter zur Leistung verpflichtet, wenn Sozialhilfe gewährt wird (Satz 1); sie dürfen also ihre Leistungen nicht einstellen und damit eine höhere Leistung des Sozialhilfeträgers herbeiführen. Satz 2 besagt, dass Leistungen von anderen Personen oder Stellen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im Sozialhilferecht die gleichen Leistungen gibt. So darf z. B. eine Krankenkasse für eine Person, die bei ihr versichert ist, die Zahlung einer ärztlichen Behandlung nicht ablehnen und darauf verweisen, dass es dann Krankenhilfe nach dem SGB XII geben würde.

2.2.1.4.2 Grundsatz der Individualität (§ 9 SGB XII)

Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind nach § 9 SGB XII immer die Besonderheiten des Einzelfallszu berücksichtigen. Es ist also nicht so, dass jede Person, die Sozialhilfe erhält, gleich hohe Leistungen bekommt. Vielmehr sind insbesondere

•die Art des Bedarfs (braucht jemand z. B. Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt oder für die Pflege?),

•die örtlichen Verhältnisse (wo und wie lebt die Person, die Leistungen bekommt?) und

•die eigenen Kräfte und Mittel (kann die Person noch arbeiten? welches Einkommen und/oder Vermögen ist vorhanden?)

der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden ist (Satz 3).

Beispiel:

Ein Leistungsempfänger muss aus gesundheitlichen Gründen umziehen und hat die Wahl zwischen zwei Wohnungen, die etwa gleich teuer sind. Er möchte in die teurere Wohnung ziehen, weil diese in der Nähe seiner Kinder ist, die sich um ihn kümmern, während die andere Wohnung 30 km vom Wohnort der Kinder entfernt ist. In diesem Fall soll der Sozialhilfeträger dem Wunsch, in der Nähe der Kinder zu wohnen, entsprechen und die etwas höheren Kosten berücksichtigen.

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