Dies können u. a. Personen sein, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt bekommen haben und allein im Haushalt leben oder mit anderen Personen zusammenleben, die die Voraussetzungen für den SGB-II-Bezug auch nicht erfüllen.
3.5ABGRENZUNG DER BEREICHE – PRÜFSCHEMA
3.5.1Merksätze zur Abgrenzung der Leistungen
•Sobald eine Person in der Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, können auch für nicht Erwerbsfähige SGB-II-Leistungen (Sozialgeld) erbracht werden.
•Auch Kinder können die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im SGB II sein, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind.
•Altersrentner und auf Dauer voll Erwerbsgeminderte können niemals SGB-II-Leistungen beziehen (auch kein Sozialgeld).
•Es kann immer nur eine existenzsichernde Leistung pro Person bezogen werden.
•Innerhalb eines Haushalts ist es möglich, dass unterschiedliche Leistungen bezogen werden, sog. Mischbedarfsgemeinschaften.
•Für den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II muss man nicht arbeitslos sein, allein auf die Bedürftigkeit kommt es an.
•Für den Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII (GruSi im Alter und bei voller Erwerbsminderung) kommt es auf den tatsächlichen Rentenanspruch/-bezug nicht an.
•Alle Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip gewährt, d. h., es wird der Bedarf inkl. Kosten der Unterkunft und evtl. Mehrbedarfe ermittelt. Vorhandenes Einkommen und Vermögen und evtl. andere vorrangige Leistungen mindern den Bedarf. Kann der Bedarf nicht aus den vorhandenen Mitteln gedeckt werden, werden existenzsichernde Leistungen ganz oder teilweise (aufstockend) gewährt.
•Kann der Bedarf gedeckt werden, sind existenzsichernde Leistungen abzulehnen.
Über die Prüfreihenfolge der Abgrenzung der drei Bereiche gibt es verschiedene Lehrmodelle. So ist es aus Sicht des Verfassers Geschmackssache, ob man erst die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II prüft oder mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII begonnen wird.
Da in diesem Kapitel der Schwerpunkt auf die Leistungen nach dem SGB II gelegt wird, empfiehlt der Verfasser, mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II zu beginnen. Der dritte Teil dieses Buchs befasst sich schwerpunktmäßig mit dem SGB XII. Dort ist unter Abschnitt E ein anderes Prüfschema zu finden. Dort beginnt die Prüfung mit den Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII.
Beide Prüfschemata sind zielführend und in der Begründung einschlägig.
Prüfschritte:
Liegt Ihnen zur Prüfung ein Fall mit mehreren Personen vor, so empfiehlt es sich, mit der Prüfung der Person zu beginnen, die voraussichtlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld II i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB II haben wird. Dies erleichtert im Anschluss die weitere Prüfung von Personen, die mit ihm/ihr in einer Wohngemeinschaft oder gar in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen die Prüfschritte auf:
3.5.2Übungsfälle zur Abgrenzung der Bereiche
Die Lösungen zu den Übungsfällen finden Sie unter Kapitel 4.11.
Fall 1
Matthias, 27 Jahre alt, erwerbsfähig, ist wohnhaft in Düsseldorf.
Fall 2
Ella ist 58 Jahre alt. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die befristet bewilligt wurde.
Fall 3
Günther ist 72 Jahre alt und bezieht Altersrente.
Fall 4
Mike ist 32 Jahre alt und laut Gutachten der Deutschen Rentenversicherung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer.
Fall 5
Ines ist 32 Jahre alt und erwerbsfähig. Ihr Ehemann Gustel ist 49 Jahre alt und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Prüfen Sie, welche Leistungen Gustel erhalten kann.
Fall 6
Mohammed ist 42 Jahre alt und nicht mehr ganz der fitteste. Von Geburt an leidet er an einer Generkrankung. Er darf laut einem ärztlichen Gutachten keine Tätigkeiten über Kopf verrichten und keine Nachtarbeit. Er ist verheiratet mit Enya. Enya ist 37 Jahre alt. Enya ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens für erwerbsunfähig erklärt worden. Sie muss in 3 Jahren zu einer erneuten Begutachtung. Laut ihren Ärzten besteht bei Ihrer Krebserkrankung noch eine Heilungsaussicht und somit eine Aussicht die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
In ihrem Haus wohnen neben die gemeinsamen 19 jährige Tochter Sarah auch noch Fine, die Mutter von Enya. Sie ist 72 Jahre alt und bezieht eine Witwenrente. Ansprüche auf Altersrente hat sie nicht erworben.
Sarah ist seit 3 Monaten verheiratet. Ihr Mann lebt aber noch in der Türkei. Enya ist im 6. Monat schwanger. Die Ärzte stufen die Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft ein. Ihr wurde ein Beschäftigungsverbot bis zur Geburt ausgesprochen.
Mohammed und Enya haben sie sich vor 3 Jahren beim Jugendamt als Pflegeeltern registrieren lassen. Sie haben vor 5 Monaten den kleinen Max als Pflegekind aufgenommen. Max ist 6 Jahre alt.
Mohammed will nun von der Sachbearbeiterin wissen, ob alle die in seinem Haushalt leben, SGB II Leistungen oder sowas ähnliches beantragen.
Weitere Übungsfälle und Lösungen dazu finden Sie im dritten Teil in Kapitel 4.11. Die Lösungen in diesem Abschnitt sind nur nach einer anderen Prüfreihenfolge dargestellt.
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