Annett Stöckle - Sozialrecht

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2.1.1.2Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 SGB II)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll das notwendige Existenzminimum sicherstellen (§ 1 Abs. 1 SGB II). Mit dieser Norm soll Artikel 1 des Grundgesetzes umgesetzt werden.

Die Grundsicherung verfolgt das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten. Es soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt wieder unabhängig von der staatlich finanzieren Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

In § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II definiert der Gesetzgeber Ziele, nach deren Gewährung die Grundsicherungsleistungen ausgerichtet werden sollen. Als Ziele sind definiert (Zielkatalog):

•durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzen oder den Umfang verringern

•Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen

•geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenwirken

•familienspezifische Lebensverhältnisse berücksichtigen

•behindertenspezifische Nachteile überwinden

•Anreize zur Aufnahme/Ausübung einer Erwerbstätigkeit schaffen

2.1.1.3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 SGB II)

Gemäß § 1 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in drei Formen erbracht. Sie umfasst vorrangig die Beratung, die überwiegend im Bereich der Leistungen zur Eingliederung für Arbeit, dem sog. Arbeitsvermittlungsbereich, erbracht wird. In diesem Bereich werden auch die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit, z. B. durch Vermittlungsvorschläge oder finanzielle Unterstützung bei den Bewerbungskosten, erbracht. Der Gesetzgeber legt in der Gliederung der Leistung eine Priorisierung fest. Vorrang sind demnach Beratungsleistungen zu erbringen und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Erst an dritter Stelle steht die Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Rangfolge unterstreicht die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II verfolgten Ziele. Beleuchtet man die Leistungserbringung der Jobcenter in der Praxis ist deutlich zu erkennen, dass ohne einen gesicherten Lebensunterhalt keine erfolgreiche Integrationsarbeit möglich ist. Das heißt, plagen den Leistungsberechtigten existenzielle Sorgen, führt eine Beratung zur Integration in den Arbeitsmarkt zu wenig Erfolg.

Im praktischen Alltag der Jobcenter verzahnen sich alle drei Leistungsformen. Nur wenn alle drei genannten Leistungsformen erfolgreich umgesetzt und erbracht werden, ist die Aussicht der Zielerreichung, ein Leben ohne Grundsicherung zu führen, gegeben.

Die Leistungen der Grundsicherung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen (§ 4 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsträger kann individuell über die Form der Leistungserbringung entscheiden.

2.1.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung

2.1.1.4.1Grundsatz des Forderns und Förderns (§ 2 SGB II)

Der Grundsatz des Forderns und Förderns ist das Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert. In diesem Grundsatz wird deutlich, dass die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und die Verpflichtung zur Selbsthilfe zu den Grundprinzipien der Leistungsgewährung gehören. Der Leistungsberechtigte wird gesetzlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und auszuschöpfen. Dabei muss der Leistungsberechtigte aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die der Eingliederung in Arbeit dienen. Konkret unterliegt die leistungsberechtigte Person folgenden Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 SGB II):

•Eingliederungsvereinbarung abschließen

•Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

•ggf. die Teilnahme an einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, sofern eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist

Der Grundsatz des Förderns geht aus den §§ 1 und 3 SGB II hervor und wird in den §§ 14 ff. SGB II konkretisiert. Geht es bei dem Grundsatz des Forderns um die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, so verpflichtet der Grundsatz des Förderns den Leistungsträger der Grundsicherung. Die Verpflichtung liegt dabei in der umfassenden Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit. Die Verpflichtung des Leistungsträgers liegt insbesondere auf folgenden Schwerpunkten (§ 3 SGB II):

•intensive Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitsuche und bei Arbeitsaufnahme

•Angebot von Maßnahmen, die der Eingliederung in Arbeit dienen

•bei fehlenden Deutschkenntnissen Vermittlung eines Integrations- oder Sprachkurses

•Unterstützung bei beruflichen Umschulungen und Weiterbildungen

•bei fehlendem Berufsabschluss Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung

Um die Eingliederung in Arbeit zu fördern, gibt es auch die Möglichkeit, finanzielle Anreize zu setzen, z. B. durch Zahlung von Einstiegsgeld nach § 16b oder durch Förderung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 16e SGB II (finanzieller Anreiz für Arbeitgeber).

Da die Integration in den Arbeitsmarkt sich in verschiedenen Personengruppen als besonders schwer herausgestellt hat, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2019 das sog. Teilhabechancengesetz als 10. Änderungsgesetz des SGB II beschlossen. Mit neuen Förderinstrumenten sollen damit die Teilhabechancen am Arbeitsmarkt besonders für Langzeitarbeitslose erhöht werden. Mit der Einführung des § 16i SGB II besteht nun die Möglichkeit, auch über längere Zeit Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zu zahlen, wenn diese Langzeitarbeitslose einstellen.

2.1.1.4.2Grundsatz der Subsidiarität (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 SGB II)

Subsidiarität leitet sich aus dem lat. „subsidium“ ab. Es bezeichnet die zurückbleibende Hilfe. Eine kleinere Gemeinschaft hat den Vorrang im Handeln, d. h. hier der Leistungsberechtigte und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft, gegenüber der größeren Gemeinschaft, hier der Steuerzahler bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler.

Das Subsidiaritätsprinzip wird deshalb auch als Nachrangprinzip bezeichnet. Es gilt im SGB II uneingeschränkt, auch wenn es nicht so deutlich wie im SGB XII in einer Rechtsnorm benannt wird. Es findet seine Verankerung insbesondere in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 sowie den §§ 9, 11, 12 und 12a SGB II.

Die Selbsthilfeverpflichtung besteht vorrangig in der Verwertung der Arbeitskraft, aber auch der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen wird gefordert.

Nach der Regelung des § 9 SGB II besteht Hilfebedürftigkeit nur dann, wenn nicht ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden sind oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Verwandten oder Trägern anderer Sozialleistungen, gewährt werden kann.

Das heißt konkret, Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur dann erbracht, wenn es keine anderen vorrangig verpflichteten Personen oder Stellen gibt, gegen die der Leistungsberechtigte Ansprüche hat.

Grundsicherungsleistungen sind anderen Sozialleistungen gegenüber absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Ansprüche geltend zu machen, z. B. durch die Beantragung anderer Sozialleistungen, und muss diese auch in Anspruch nehmen (siehe § 5 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II).

2.1.1.4.3Grundsatz der Individualität (§ 3 Abs. 1 SGB II)

Im SGB XII findet sich die Konkretisierung des Grundsatzes in § 9 SGB XII wieder. Im SGB II soll die Individualität des Einzelfalls jedoch auch umgesetzt werden. Zwar werden, die Leistungen der Grundsicherung, die monatlich zur Existenzsicherung ausgezahlt werden zum Teil pauschaliert gewährt (z. B. die Regelbedarfe nach § 20 SGB II), aber bei der genaueren Betrachtung muss der Bedarf dennoch individuell ermittelt werden. Individuell betrachtet werden dabei u. a. die Kosten für Unterkunft, welche nach den Bestimmungen des § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, also nicht pauschal, gewährt werden. Auch können durch den Leistungsberechtigten für individuelle Lebensumstände Mehrbedarfe geltend gemacht werden (§ 21 SGB II). Als monatlicher Bedarf können neben der pauschalierten Regelleistung Mehrbedarfe nach den Bestimmungen des § 21 SGB II gezahlt werden, wenn es Lebensumstände gibt, die einen solchen erhöhten Bedarf erforderlich machen. So wird beispielsweise ein Mehrbedarf für werdende Mütter oder auch bei alleinerziehenden Personen anerkannt.

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