Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
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Redaktionsstand: 01.01.2021
eISBN 978-3-7869-1301-6
© 3., überarbeitete Auflage, 2021 by Maximilian Verlag, Hamburg
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Alle Rechte vorbehalten.
Produktion: Inge Mellenthin und Marisa Tippe
Umschlaggestaltung: Marisa Tippe
ePub Konvertierung: Datagrafix GmbH
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ERSTER TEIL ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII ERSTER TEIL ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII 1Allgemeine Grundlagen Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.
1ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
1.1Verfassungsrechtliche Grundlagen 1.1VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. 1
1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)
1.1.2Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG) 1.1.2Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG) In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG .
1.1.3Aufgabe der Sozialgesetzbücher 1.1.3Aufgabe der Sozialgesetzbücher In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen, •ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, •gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, •die Familie zu schützen und zu fördern, •den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und •besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
1.2Das System der sozialen Sicherung 1.2DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERUNG Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.
1.2.1Träger der sozialen Sicherung 1.2.1Träger der sozialen Sicherung Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern. Öffentliche Träger sind: •Bund •Länder •Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise) •Sozialversicherungsträger, die ihre Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung wahrnehmen, z. B. die Träger der Kranken- und Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften Die Zahl der privaten Träger in Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.: •Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände •Kirchen und Religionsgemeinschaften •Verbände der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, AWO •Hilfsorganisationen Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.
1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung 1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also „Sozialleistungen“, und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung. Die öffentliche soziale Sicherung baut nach dem sog. „klassischen System“ auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung , der Versorgung und der Fürsorge . In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.
Die drei Säulen der öffentlichen sozialen Sicherung DIE DREI SÄULEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALEN SICHERUNG Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
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