6.1.6.3Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII)
6.1.6.4Anerkennung einmaliger Bedarfe, wenn keine laufenden Leistungen erbracht werden (§ 31 Abs. 2 SGB XII)
6.1.7Sonderbedarfe (§§ 32, 33 SGB XII)
6.1.8Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)
6.1.8.1Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 SGB XII)
6.1.8.2Persönlicher Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII)
6.1.8.3Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)
6.1.8.4Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII)
6.1.8.5Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6 SGB XII)
6.1.8.6Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII)
6.1.8.7Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34a SGB XII)
6.1.9Übungsfall
6.1.10Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen (§§ 37–38 SGB XII)
6.1.11Bedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 42–42b SGB XII)
6.1.12Besonderheiten bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 43–44a SGB XII)
6.2Einsatzverpflichtete Personen
6.2.1Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB XII)
6.2.2Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 43 SGB XII)
6.2.3Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen
6.3Einkommen und Vermögen (11. Kapitel SGB XII)
6.3.1Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflusstheorie
6.3.2Einkommen (§§ 82–84 SGB XII)
6.3.2.1Einkommensbegriff (§ 82 Abs. 1 SGB XII)
6.3.2.2Vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB XII)
6.3.2.3Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII)
6.3.2.4Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. 7 SGB XII)
6.3.2.5Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
6.3.2.6Zweckbestimmte Leistungen, Zuwendungen (§§ 82, 83 SGB XII)
6.3.3Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII)
6.3.3.1Vermögensbegriff (§ 90 Abs. 1 SGB XII)
6.3.3.2Ausnahmen vom Vermögenseinsatz (§ 90 Abs. 2 SGB XII)
6.3.3.3Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII)
6.3.3.4Sozialhilfe als Darlehen (§ 91 SGB XII)
6.4Prüfschema und Klausurbeispiele
6.4.1Prüfschema zum Lösen eines Sachverhalts „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII
6.4.2Klausurbeispiele
6.5Lösungen zu den Übungsfällen
7LEISTUNGEN NACH DEM 5. BIS 9. KAPITEL SGB XII
7.1Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
7.2Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)
7.3Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
7.3.1Häusliche Pflege (§§ 63–64f SGB XII)
7.3.2Teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)
7.3.3Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)
7.3.4Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)
7.3.5Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)
7.4Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8.Kapitel SGB XII)
7.5Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)
7.6Besonderheiten beim Einkommenseinsatz bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (§§ 85–89 SGB XII)
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Köln, im Januar 2021
Patricia Florack
Rheinisches Studieninstitut in Köln
Leiterin der Arbeitsgemeinschaft
der Studieninstitute in Nordrhein-Westfalen
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII
1Allgemeine Grundlagen
Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.
1.1VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)
Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. 1
1.1.2Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 79 GG)
In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.
1.1.3Aufgabe der Sozialgesetzbücher
In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen,
•ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
•gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
•die Familie zu schützen und zu fördern,
•den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
•besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
1.2DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERUNG
Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.
1.2.1Träger der sozialen Sicherung
Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.
Öffentliche Trägersind:
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