Annett Stöckle - Sozialrecht

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•Bund

•Länder

•Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise)

•Sozialversicherungsträger, die ihre Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung wahrnehmen, z. B. die Träger der Kranken- und Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften

Die Zahl der privaten Trägerin Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.:

•Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

•Kirchen und Religionsgemeinschaften

•Verbände der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, AWO

•Hilfsorganisationen

Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.

1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung

Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also „Sozialleistungen“, und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung.

Die öffentliche soziale Sicherungbaut nach dem sog. „klassischen System“ auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung, der Versorgungund der Fürsorge. In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.

DIE DREI SÄULEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALEN SICHERUNG

Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962 Sie - фото 4

Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gab es bis 2004 neben den weiterhin bestehenden Leistungen in Form von Arbeitslosengeld die Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Beide Leistungen waren abhängig von vorherigen Beitragszahlungen, und die Höhe der Leistungen richtete sich danach, in welcher Höhe vorher Beiträge gezahlt wurden. Außerdem war die Dauer der Leistungsgewährung zeitlich befristet. Die Arbeitslosenhilfe war geringer als das Arbeitslosengeld und reichte häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Empfänger und ihrer Familien zu decken, sodass zusätzlich Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII zum 01.01.2005 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die o. g. Fälle, in denen zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe gezahlt wird, nicht mehr vorkommen. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft. Nun gibt es bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII. Grob gesagt erhalten Personen, die erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben, Leistungen nach dem SGB II und nicht erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB XII.

Die private soziale Sicherungumfasst z. B. die eigene Vorsorge durch Vermögensbildung und den Abschluss privater (Zusatz-)Versicherungen gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit o. Ä., die Vorsorge durch Arbeitgeber in Form von betrieblicher Altersvorsorge sowie freiwillige Leistungen durch Verwandte, Freunde, Kirchen usw.

1.3BEDEUTUNG UND AUFBAU DES SOZIALGESETZBUCHS

1.3.1Zielsetzung und Entwicklung des SGB

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Sozialstaatsprinzip bekannt und dies verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich vor Änderungen geschützt. Eine konkrete Ausformulierung des Prinzips ist in der Verfassung nicht zu finden. Mit dem Verzicht, dieses Prinzip auszuformulieren und somit als starres Prinzip einzuführen, lässt man Spielraum und Gelegenheit, auf die gesellschaftliche Entwicklung reagieren zu können.

Die Gesetzgeber können dieses Prinzip konkret ausformulieren.

Für die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips wurden viele soziale Gesetze geschaffen, die zur sozialen Absicherung dienen und den sozialen Ausgleich wahren sollen.

Mit der Schaffung eines Sozialgesetzbuchs soll die Vielzahl der Einzelgesetze vereinheitlicht werden und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemeinsamen gesetzlichen Regelungen unterworfen werden. Seit den 70er-Jahren wird daran gearbeitet, die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher in einem Sozialgesetzbuch zu vereinheitlichen. Der Bürger soll Rechtsansprüche einfacher erkennen und somit Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat erlangen. Der ausführenden und der Recht sprechenden Gewalt soll die Zusammenführung der sozialrechtlichen Einzelgesetze in ein einheitliches Buch die Verwaltungsarbeit erleichtern, eine einheitliche Rechtsanwendung der verschiedenen Institutionen ermöglichen und die Rechtsprechung erleichtern. Durch einheitliche Verwaltung und einheitliche Rechtsprechung soll das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden.

1.3.2Überblick über die SGB I–XII

Das SGB unterteilt sich in mehrere Bücher. Die Vorschriften des SGB I (z. B. über das Sozialgeheimnis oder die Mitwirkung des Leistungsberechtigten) gelten für alle Sozialleistungsbereiche. Auch das SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz enthält Bestimmungen für alle Sozialleistungsbereiche (z. B. über die Akteneinsicht oder die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung). Die übrigen besonderen Teile des SGB gelten dagegen jeweils nur für bestimme Sozialleistungsbereiche. Sie beinhalten vor allem die Vorschriften über Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Sozialleistungen.

Die unterschiedlichen Einzelgesetze, die der sozialen Sicherheit dienen sollten, führten nach dem Zweiten Weltkrieg zu einer hohen Unsicherheit in der Bevölkerung. Die Zusammenführung zu einem Sozialgesetzbuch erfolgte seit 1976. 2005 wurden die bislang letzten Sozialgesetzbücher II und XII hinzugefügt.

Nachfolgend genannt sind die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs mit ihrem Datum des Inkrafttretens:

Erstes Buch: Allgemeiner Teil (SGB I) 01.01.1976
Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 01.01.2005
Drittes Buch: Arbeitsförderung (SGB III) 01.01.1998
Viertes Buch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) 01.07.1977
Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 01.01.1989
Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 01.01.1992
Siebtes Buch: Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 01.01.1997
Achtes Buch: Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) 01.01.1991
Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) 01.07.2001
Zehntes Buch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) 01.01.1981/01.07.1983
Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) 01.01.1995
Zwölftes Buch: Sozialhilfe (SGB XII) 01.01.2005

1.3.3Besondere Teile des SGB im Überblick

Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes und der Arbeitslosenhilfe, jetzt SGB II und SGB XII, wurden die vorerst letzten Gesetze in das Sozialgesetzbuch eingeführt. Es gibt jedoch noch mehrere Gesetze, die Bestandteil des Sozialgesetzbuchs sein sollen. Bis zu deren Einpflege in die Systematik des Sozialgesetzbuchs gelten diese durch die Übergangsvorschrift des § 68 SGB I als besondere Teile des SGB.

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