Kinderzuschlag wird von den örtlichen Familienkassen ausgezahlt. Anspruchsvoraussetzungen sind:
•Kinder unter 25 und unverheiratet
•Kinder, für die auch grundsätzlich Kindergeldanspruch besteht
•vorhandenes Mindesteinkommen 900,00 € bei Ehegatten oder Partnern und von 600,00 € (sog. Mindesteinkommensgrenze) bei Alleinstehenden
Der Kinderzuschlag liegt aktuell bei maximal 205,00 € pro Kind.
2.3.6Unterhaltsvorschussleistungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) haben Kinder, die nur bei einem Elternteil leben (alleinerziehend) und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind beim Jugendamt zu beantragen. Man spricht auch von dem sog. Ersatzunterhalt. Kinder im Lebensalter von 0 bis 5 Jahren erhalten derzeit monatlich 159,00 €, für Kinder im Lebensalter zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der monatliche Unterhalt 215,00 €.
Nach der Rechtslage bis 30.06.2017 wurde UVG maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gezahlt, höchstens jedoch für 72 Monate. Seit 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss auch länger als 72 Monate ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren kann nach der Gesetzesänderung auch UVG gezahlt werden, wenn
•das Kind nicht hilfebedürftig im SGB II ist oder aufgrund des UVG-Bezugs nicht mehr ist oder
•bei Alleinerziehenden, die Grundsicherungsleistungen beziehen, mindestens 600,00 € Bruttoeinkommen vorhanden sind.
Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren beträgt UVG derzeit 289,00 €.
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter in der Erziehungszeit nach Geburt des Kindes. Es ermöglicht das zeitweise Aussetzen der Erwerbstätigkeit. Das heißt, Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind überwiegend allein nach der Geburt betreuen und deshalb nicht oder nicht vollschichtig erwerbstätig sind.
Beim Elterngeld wird zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus unterschieden, was Ihnen die nachfolgende Grafik zeigt (Quelle: www.bundesregierung.de)
Elterngeld wird anhand des Nettoeinkommens zwölf Monate vor Geburt berechnet. Die Höhe bemisst sich auf 65–67 %. Dabei beträgt es mindestens 300,00 € bei geringem oder keinem Einkommen, aber max. 1.800,00 € bei sehr hohem Erwerbseinkommen.
2.3.8Arbeitslosengeld nach SGB III
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht bei Arbeitslosigkeit, wenn sich die Person bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn die Person innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate (muss nicht zusammenhängend sein) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und somit Versicherungsbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich am Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate und wird als kalendertäglicher Betrag berechnet.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des Nettoarbeitsentgeltes bzw. 67 % wenn ein oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können.
Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, die der Arbeitslosigkeit vorausgegangen ist, und dem Alter. Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, können Sie nachfolgender Grafik entnehmen (Quelle: https://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)gewährt staatliche Förderung für Studium und Ausbildung. Mit der Förderung der Ausbildung soll vor allem Chancengleichheit bei der Erzielung von Bildungsabschlüssen hergestellt werden. Gefördert werden können:
•Allgemeinbildende Schulen nach der 10. Klasse
•Fachschulen
•Berufsfachschulen
•Akademien
•Hochschulen
Zum Erhalt der Förderung müssen zusätzliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. darf die Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht erreicht sein, und das elterliche Einkommen darf nicht so hoch sein, dass eine Förderung des Auszubildenden nicht gerechtfertigt wäre.
Die Leistungen berechnen sich nach dem persönlichen Bedarf des Schülers, abzüglich des vorhandenen Einkommens des Förderberechtigten und seiner Eltern.
BAföG wird grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gezahlt, es sei denn, die Förderhöchstdauer, z. B. bei Studiengängen, wird überschritten.
Duale betriebliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen können nicht mit BAföG gefördert werden. Diese Ausbildungen werden staatlich über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)gefördert.
Förderungsfähig sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen im dualen System, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, und berufsvorbereitende Maßnahmen, die auf den Beginn einer Ausbildung vorbereiten oder die dem nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses dienen. BAB wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt und ist sowohl an die Förderfähigkeit der Ausbildung als auch an persönliche Voraussetzungen geknüpft.
Absolviert ein behinderter Mensch seine erste Berufsausbildung, besucht eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Behindertenwerkstatt im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich, so kann dieser eine staatliche Förderung während der Ausbildung in Form von Ausbildungsgeld (AbG)erhalten. Leistungsträger ist die Agentur für Arbeit. Die Höhe des Ausbildungsgeldes richtet sich nach dem Bedarfssatz und der Höhe des Entgelts, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt.
Um in einem Betrieb Entlassungen zu vermeiden, kann der Arbeitsgeber die Arbeitszeit verkürzen und kurzfristig einen Ausgleich des Verdienstausfalles bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Oftmals passiert dies aus konjunkturellen Gründen. Im Jahr 2020 war dies ein wichtiges Element des Sozialstaates um Arbeitsplätze im Lockdown während der Pandemiezeit, ausgelöst durch die Covid 19 Erkrankung, zu sichern.
Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig vom vorher bezogenen Nettoeinkommen.
60 Prozent davon wird als Kurzarbeitergeld gezahlt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.
Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses wiederrum in die Lohnberechnung einfließen lässt. Das heißt, die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.
Als Leistungsträger bezeichnet man die Behörden, die für die Gewährung der Sozialleistung zuständig sind. Wer das für die Leistungen nach SGB II und SGB XII ist, wird nachfolgend beschrieben.
2.4.1SGB II
2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)
Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundes- agentur für Arbeit (Nr. 1) und die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2). Nach Nr. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungen zuständig, für die nicht nach Nr. 2 die kreisfreien Städte bzw. Kreise zuständig sind. In Nr. 2 ist also aufgeführt, für welche Leistungen genau die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise besteht. Das ist u. a. der Fall für die Unterkunfts- und Heizkosten, einige einmalige Bedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
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