Annett Stöckle - Sozialrecht

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Beide Träger arbeiten gemäß § 44b SGB II zusammen in gemeinsamen Einrichtungen, die entsprechend § 6d SGB II Jobcenterheißen. Die Leistungsempfänger erhalten dort alle Leistungen aus einer Hand; sie merken also nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Träger für die Leistungsgewährung zuständig sind.

2.4.1.2Besonderheit zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II)

Nach § 6a SGB II gibt es eine begrenzte Anzahl zugelassener kommunaler Träger, also kreisfreier Städte und Kreise, die die Aufgaben nach dem SGB II alleine wahrnehmen. Diese bezeichnet man auch als Optionskommunen. Die Optionskommunen bilden keine gemeinsamen Einrichtungen mit der Bundesagentur für Arbeit, sondern nehmen neben ihren eigenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wahr.

Von 2005 bis 2011 gab es in Deutschland 69 Optionskommunen, seit 2012 sind es insgesamt 110, davon die folgenden 18 in NRW:

•Kreis Borken

•Kreis Coesfeld

•Kreis Düren

•Ennepe-Ruhr-Kreis

•Stadt Essen

•Kreis Gütersloh

•Stadt Hamm

•Hochsauerlandkreis

•Kreis Kleve

•Kreis Lippe

•Kreis Minden-Lübbecke

•Stadt Mülheim an der Ruhr

•Stadt Münster

•Kreis Recklinghausen

•Kreis Steinfurt

•Stadt Solingen

•Kreis Warendorf

•Stadt Wuppertal

2.4.2SGB XII

2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)

Gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (Abs. 2). In NRW ist keine abweichende Regelung getroffen, sondern in § 1 AG-SGB XII ist nochmals wiederholt worden, dass die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Sozialhilfeträgersind.

Die überörtlichen Sozialhilfeträgerwerden entsprechend § 3 Abs. 3 SGB XII durch die Länder bestimmt. Für NRW wurde in § 1 AG-SGB XII geregelt, dass die Landschaftsverbände überörtliche Sozialhilfeträger sind. Es gibt den Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster.

2.4.2.2Überblick über die Zuständigkeiten

In örtlicher Hinsicht ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die 18 Kreise und neun kreisfreien Städte im Gebiet Westfalen-Lippe. Dieses Gebiet entspricht den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster. Der Landschaftsverband Rheinland ist für die zwölf Kreise, 13 kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen im Rheinland, also für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, örtlich zuständig.

Sachlich – also inhaltlich – sind die Landschaftsverbände für verschiedene Bereiche der Sozialhilfe zuständig, u. a. für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII an Personen unter 65 Jahren, wenn die Leistungen in einer (teil-)stationären Einrichtung oder einer gemeinschaftlichen Wohnform (Wohngruppe für behinderte Menschen, Pflegeheim usw.) erbracht werden.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, werden grundsätzlich von den örtlichen Sozialhilfeträgern erbracht. Nur wenn der überörtliche Träger ohnehin Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen erbringt, ist er auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.

Die Landschaftsverbände haben zur Erfüllung einiger Aufgaben die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen, da diese für die Leistungsempfänger besser zu erreichen sind und die Hilfemöglichkeiten vor Ort besser einschätzen können. Die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte rechnen die Sozialhilfeleistungen, die sie auszahlen, dann mit den Landschaftsverbänden ab.

ZWEITER TEIL

GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE NACH DEM SGB II

3Abgrenzung der leistungsberechtigten Personen nach SGB II und SGB XII

Im nachfolgenden Kapitel werden die existenzsichernden Leistungen im Überblick und die Abgrenzungskriterien, d. h. die Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Sozialleistung, vorgestellt. Der komplette zweite Teil dieses Buchs (Kapitel 3 und 4) ist dabei auf die Leistungen nach dem SGB II abgestellt und sollte genutzt werden, wenn der Unterrichtsschwerpunkt auf der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt. Der dritte Teil des Buchs mit den Kapiteln 5 und 6 beschäftigt sich mit dem Unterrichtsschwerpunkt Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Der Abschnitt 7 des dritten Teils gibt einen Überblick über das Leistungsspektrum der Kapitel 5 bis 9 des SGB XII. Diese Leistungen gehören nicht zu den Grundsicherungsleistungen und sind Bestandteil des Sozialrechts unabhängig vom Unterrichtsschwerpunkt.

3.1ÜBERBLICK UND ENTSTEHUNG DER DREI EXISTENZSICHERNDEN LEISTUNGEN

Personen, die ihren monatlichen Bedarf bzw. ihren laufenden Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, können existenzsichernde Leistungen geltend machen.

Welche der drei Leistungsarten eine hilfebedürftige Person in Anspruch nehmen kann, richtet sich danach, welche Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Die nachfolgend genannten drei Existenzsicherungsleistungen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und sind einander nachrangig, d. h., sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Alle drei Leistungen sind bedarfsorientiert, das wiederum bedeutet, dass der individuelle Bedarf, der zur Sicherung der Existenzgrundlage notwendig ist, sichergestellt werden muss.

Demnach sind auch die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden zu prüfen, so z. B. wenn der Betroffene mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammenlebt.

Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Voraussetzungen ausschlaggebend sind und auch unterschiedlich sein können, kann es vorkommen, dass Personen die zusammen zwar in einem Haushalt leben, aber unterschiedliche existenzsichernde Leistungen erhalten.

Bis 31.12.2004 war die Existenzsicherung allein durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII wurde die „alte Sozialhilfe“ abgelöst, also außer Kraft gesetzt. Die Unterscheidung zu den existenzsichernden Leistungen gibt es somit erst seit 01.01.2005.

32LEISTUNGEN NACH MEM SGB II LEISTUNGSB - фото 8 32LEISTUNGEN NACH MEM SGB II LEISTUNGSBERECHTIGTE 7 SGB II Das SGB II - фото 9 32LEISTUNGEN NACH MEM SGB II LEISTUNGSBERECHTIGTE 7 SGB II Das SGB II - фото 10

3.2LEISTUNGEN NACH MEM SGB II – LEISTUNGSBERECHTIGTE (§ 7 SGB II)

Das SGB II sieht zwei Leistungsarten für die Existenzsicherung vor:

321Arbeitslosengeld II Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von - фото 11

3.2.1Arbeitslosengeld II

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist in § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.

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