Reinhard Pohanka - Dokumente der Freiheit

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Freiheit ist nicht ein Wert unter vielen, sondern d e r Grundwert schlechthin. Individuelle Rechte und Freiheiten wurden dem Menschen im Lauf der Geschichte nicht immer freiwillig zugestanden, sondern mussten oft in langwierigen Verhandlungsprozessen, oder aber durch Gewalt und Krieg erkämpft-, und schließlich auch verteidigt werden. Das vorliegende Buch stellt 25 Verträge und Urkunden dar, welche die Entwicklung der Menschenrechte vom Augsburger Religionsfrieden von 1555 bis zum Rom Statut von 2002 mit der Einrichtung eines Internationalen Gerichtshofes für Kriegsverbrechen nachzeichnet. Die einzelnen Verträge und Urkunden werden in ihren grundlegenden Paragraphen wiedergegeben, ergänzt durch einen Kommentar zu ihrer Geschichte und weiteren Wirksamkeit.

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Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648 (Auswahl)

Art. V, 1 Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens

Der im Jahre 1552 zu Passau geschlossene Vertrag sowie der wenig später im Jahre 1555 geschlossene Religionsfriede, der 1566 zu Augsburg und hernach auf verschiedenen Reichstagen des Hl. Römischen Reichs bestätigt wurde, soll mit allen seinen Artikeln in der Form, in der diese mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen angenommen und beschlossen wurden, als gültig anerkannt und als heilig und unverletzlich eingehalten werden.

Was aber hinsichtlich einiger streitiger Artikel im gegenwärtigen Vertrag durch einstimmigen Beschluss der Parteien festgelegt worden ist, soll als eine für immer gültige Auslegung des besagten Friedens angesehen werden, die sowohl bei Gericht als auch anderen Orts zu beachten ist, bis man sich durch Gottes Gnade über die Religionsfragen verglichen haben wird, unbeschadet des von Geistlichen oder Laien innerhalb oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit erhobenen Widerspruchs oder Protests, der kraft gegenwärtigen Vertrages insgesamt für unwirksam erklärt wird.

In allen übrigen Punkten aber soll zwischen sämtlichen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Bekenntnisse vollständige und gegenseitige Gleichheit, wie sie der gesamten Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag gemäß ist, herrschen, und zwar in der Weise, dass das, was für den einen Teil Recht ist, auch für den anderen Teil Recht sein und alle Gewaltanwendung, wie überall so auch hier, zwischen beiden Parteien für immer untersagt sein soll.

Art. V, 2 Normaltag – Stichtag für Restitutionen

Der Stichtag für die Restitution in geistlichen Angelegenheiten sowie für das, was als deren Folge in den weltlichen Angelegenheiten verändert wurde, soll der 1. Januar 1624 sein. Es soll daher die Wiedereinsetzung aller Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen unter Einschluss der freien Reichsritterschaft sowie der reichsunmittelbaren Städte und Dörfer vollständig und ohne jeden Vorbehalt geschehen, wobei alle in der Zwischenzeit in diesen Angelegenheiten ergangenen, veröffentlichten und vollzogenen Urteile, Verfügungen, Vergleiche, Verträge, Zuwendungen und andere Rechtsgeschäfte sowie alle Vollstreckungen als unwirksam anzusehen sind und alles auf den Stand des vorerwähnten Jahres und Tages zurückzuführen ist.

Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen

Jedem Teil soll die Verwaltung seiner Kirchen und Schulen vorbehalten bleiben; diejenigen Katholiken aber, die zur Zeit dieses Friedensschlusses über die oben vereinbarte Anzahl hinaus in Behörden und Ämtern sind, sollen zwar in jeder Hinsicht ihre früheren Ränge und ihre früheren Vorteile behalten dürfen, jedoch so lange zu Hause bleiben oder, wenn sie einmal im Rat anwesend sein sollten, keine Stimme haben, bis ihre Stellen entweder durch Tod oder durch Verzicht frei geworden sind.

Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger

Keine von beiden Parteien soll die Amtsgewalt der Angehörigen ihres Bekenntnisses zur Unterdrückung des anderen Teils missbrauchen oder sich herausnehmen, unmittelbar oder mittelbar eine größere Anzahl von Glaubensgenossen in die Ämter von Stadtpflegern, Ratsherrn oder anderen öffentlichen Funktionen einzusetzen; vielmehr soll alles, was zu irgendeiner Zeit oder auf irgendeine Art und Weise versucht worden ist, unwirksam sein.

Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten

Was die reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften betrifft, es mögen Erzbistümer, Bistümer, Prälaturen, Abteien, Balleien, Probsteien, Komtureien oder freie weltliche Stifter oder andere sein, so sollen diese einschließlich ihrer Einkünfte, Zinsen und sonstigen Rechte, welche Bezeichnung diese auch haben mögen, ob sie von katholischen Reichsständen oder solchen der Augsburgischen Konfession am 1. Januar 1624 besessen worden sind, samt und sonders und ohne jede Ausnahme von den Angehörigen jenes Bekenntnisses, die sie zum Stichtag rechtmäßig innegehabt haben, so lange ungestört und uneingeschränkt besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung mit Gottes Gnade endgültig verglichen hat; und es soll keinem von beiden Teilen erlaubt sein, deswegen einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit zu führen oder den anderen in irgendeiner Weise zu stören oder ihm irgendein Hindernis in den Weg zu legen. Wenn aber, was Gott verhüten möge, wegen der Religionsstreitigkeiten ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann, so sollen dieser Vertrag und dieser Friede für immer und ewig Geltung haben.

Art. V, 30 Recht zur Auswanderung

Was ferner die Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Städte, Stiftungen, Klöster, Kommenden, Gemeinden und Untertanen der geistlichen und weltlichen Reichsstände betrifft, so ist, da diesen reichsunmittelbaren Ständen neben der Landesherrschaft nach allgemeinem Reichsherkommen auch das Reformationsrecht zusteht und den Untertanen dieser Reichsstände schon seit dem Religionsfrieden das Recht der Auswanderung für den Fall gewährt worden ist, dass sie anderen Bekenntnisses als der Landesherr sind, und überdies zum Zwecke der Aufrechterhaltung größerer Eintracht unter den Ständen Vorsorge getroffen wurde, dass keiner die Untertanen des anderen zu seinem Bekenntnis herüberziehen oder deswegen in Schutz und Schirm nehmen oder ihnen auf andere Weise Hilfe leisten soll, ist bestimmt worden, dass diese Vorschrift auch künftig von den Ständen beider Bekenntnisse beachtet und keinem Reichsstand das Recht, das ihm gemäß der Landeshoheit in Religionssachen zusteht, geschmälert werden soll.

Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung

Ferner ist man übereingekommen, dass die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtigen Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im Übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen und zu keinerlei Unruhen Anlass geben.«

Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses

Mit einhelliger Zustimmung der Kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände ist außerdem bestimmt worden, dass alle Rechte oder Vergünstigungen, die neben anderen Reichsgesetzen vor allem der Religionsfriede und dieser öffentliche Vertrag sowie in ihm die Regelung der Religionsbeschwerden den der katholischen und der Augsburgischen Konfession angehörenden Stände und Untertanen gewähren, auch denen zukommen sollen, die als Reformierte bezeichnet werden; sämtlich jedoch mit Vorbehalt der Verträge, Privilegien, Reversalien und anderen Bestimmungen, die die sogenannten protestantischen Stände unter sich und mit ihren Untertanen abgeschlossen haben und in denen alles, was wegen der Religion und deren Ausübung sowie dessen, was damit zusammenhängt, für die Stände und Untertanen eines jeden Ortes unbeschadet der Gewissensfreiheit eines jeden bestimmt worden ist.

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