… und wenn irgendein Beamter oder mehrere Beamte und die ihm oder ihnen unterstellten Beamten oder Kerkermeister oder ihre Stellvertreter es unterlassen oder sich weigern sollten, die vorerwähnten Wiederzustellungen zu veranlassen oder den oder die Gefangenen gemäß dem Befehl des besagten Erlasses innerhalb der für den jeweiligen Fall vorerwähnten Frist leibhaftig vorzuführen, oder wenn sie sich auf Verlangen des Gefangenen oder einer in seinem Namen handelnden Person weigern sollten, der dies verlangenden Person innerhalb von 6 Stunden eine wahrheitsgetreue Abschrift des Haftbefehls oder der Haftbefehle gegen den oder die betreffenden Gefangenen, die zu übergeben hiermit von ihnen verlangt wird, zu übergeben, so müssen alle Ober-Kerkermeister und Kerkermeister solcher Gefängnisse sowie solche anderen Personen, in deren Gewahrsam der Gefangene zurückgehalten wird, bei dem ersten solchen Verstoß 100 Pfund und bei dem zweiten 200 Pfund an den Gefangenen oder an die beschwerte Person bewirken; es muss ihnen zudem unmöglich sein, ihr besagtes Amt weiterhin innezuhaben und auszuüben; die besagten Geldstrafen werden von dem Gefangenen oder der beschwerten Person bzw. ihren Bevollmächtigten oder Verwaltern in beliebiger Form an einem königlichen Gericht in Westminster eingeklagt…
… .Durch die vorerwähnte Autorität wird zur Verhütung von ungerechter Schikane durch wiederholte Verhaftung wegen desselben Vergehens weiterhin verordnet, dass niemand, der auf Grund eines Habeas-Corpus-Erlasses freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wird, zu irgendwelcher Zeit danach von irgendjemandem wegen desselben Vergehens erneut eingekerkert oder in Haft genommen werden darf, es sei denn auf Grund eines gesetzmäßigen »Gerichts-« Befehles und eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem zu erscheinen er auf Grund schriftlicher Verpflichtung gebunden ist, oder vor einem anderen zuständigen Gerichtshof, wenn irgendjemand diesem Gesetz zuwider jemanden, der auf die vorerwähnte Weise freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wurde, wissentlich wegen desselben Vergehens oder angeblichen Vergehens erneut verhaftet oder einkerkert oder dafür sorgt oder veranlasst, dass er wieder verhaftet oder eingekerkert wird oder Hilfe oder Beistand dazu leistet, so verwirkt er – ungeachtet irgendwelcher Vorspiegelungen oder Veränderungen des oder der Haftbefehle – an den Gefangenen oder die beschwerte Person die Summe von 500 Pfund, die auf die vorerwähnte Weise einzuklagen ist.)
Weder Karl II. noch sein Nachfolger König Jakob I. (1633-1701) schätzten die ihre Macht beschränkenden Bestimmungen des Habeas Corpus, an die sie gebunden waren. Unter Jakobs Nachfolger Wilhelm III. von Oranien (1650-1702) und seiner Frau Maria II. wurden im Zuge der Glorreichen Revolution von 1688/89 neben der allgemeinen Regelung der englischen Verfassungsverhältnisse im Sinne des künftigen Zusammenwirkens von Königtum und Parlament auch die Habeas-Corpus-Akte bestätigt. 1816 wurde sie auf Minderjährige und Geisteskranke ausgedehnt. Allerdings war man sich darüber einig, dass die Habeas-Corpus-Akte in Krisenzeiten durch einen Parlamentsbeschluss ausgesetzt werden könne.
Die Habeas-Corpus-Akte gehört zu den Vorläufern der Virginia Bill of Rights (1776) und der französischen Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte (1789). Obwohl der niedergeschriebene Schutz zunächst weder für alle Einwohner Englands noch lückenlos galt, markierte die Habeas-Corpus-Akte eine wesentliche Stufe in der Entwicklung der Menschenrechte. Rechte im Sinn der Habeas-Corpus-Akte enthält übrigens auch das Deutsche Grundgesetz im Art. 104 Grundrechte, Absatz 2 und 3, in denen es heißt: »Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden … Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.”
In Kriegszeiten wurden die Habeas-Corpus-Rechte in verschiedenen Ländern außer Kraft gesetzt. Die bekanntesten Beispiele stammen aus der Zeit des Amerikanischen Bürgerkrieges, als sowohl der Präsident der Nordstaaten, Abraham Lincoln, wie der Präsident der Südstaaten, Jefferson Davis, diese Rechte aufhoben. Ulysses S. Grant (1869-1877) ließ in den 1870er-Jahren als amerikanischer Präsident die Habeas-Corpus-Akte in seinem Kampf gegen den Ku-Klux-Klan aufheben. Während beider Weltkriege wurden diese Rechte in England zeitweise außer Kraft gesetzt.
Die mit der Habeas-Corpus-Akte verbundenen Grundrechtsideen haben seit dem späten 18. Jahrhundert Eingang in das Verfassungsleben gefunden, so in die französische Menschenrechtserklärung von 1789, in die amerikanische Bill of Rights von 1791, in die Verfassung Belgiens von 1831, in die deutschen Reichsverfassungen von 1849 und 1919 sowie in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949.
Habeas Corpus gilt als ein grundrechtsgleiches Recht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung als Menschenrecht ein.
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