Kai Peter Künkele - Bilanzierung bei Personengesellschaften

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Bilanzierung bei Personengesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Besonderheiten der Bilanzierung bei Personengesellschaften.
Durch das BilMoG hat die Rechnungslegung von Personengesellschaften deutlich an Komplexität gewonnen. Dies betrifft neben den weiterhin relevanten Folgefragen aus der Erstanwendung der neuen Regelungen auch die laufende Abbildung im Rechnungswesen. Die Entkoppelung von Handels- und Steuerbilanz infolge der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit schafft neue steuerbilanzielle Gestaltungsspielräume.
Dieser „NWB-Brennpunkt“ verdeutlicht die zahlreichen Besonderheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung im Zusammenhang mit Personengesellschaften. Im Fokus stehen Fragen der Bilanzierung auf Ebene der Personengesellschaft und beim Anteilseigner. Auch die aktuellen Stellungnahmen IDW RS HFA 7 und IDW RS HFA 18 werden ausführlich behandelt.
Ein weiterer Schwerpunkt des Buches liegt auf Fragen der latenten Steuern. Insbesondere Abgrenzungsfragen der Steuerlatenzierung auf Ebene der Gesellschaft sowie auf Ebene der Gesellschafter stellen die Praxis immer wieder vor Herausforderungen.
Die Kombination aus praxisnahen Erläuterungen und mehr als 200 Beispielen sowie direkt umsetzbaren Lösungsvorschlägen machen dieses Buch zu einer wertvollen Hilfe für die tägliche Arbeit.
Aus dem Inhalt: Reformiertes HGB: Problembereiche der Rechnungslegung bei Personengesellschaften. Besonderheiten für Personengesellschaften durch BilMoG. Auswirkungen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit. Latente Steuern bei Personengesellschaften. Personengesellschaftsrelevante IDW-Verlautbarungen. Allgemeine Sonderfragen der Bilanzierung bei Personengesellschaften.

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In der Folgezeit ist die Prozesskostenrückstellung mit den einschlägigen Zinssätzen aufzuzinsen. Zudem sind weitere Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Währungsumrechnung

Bisher waren Regelungen zur Währungsumrechnungnicht kodifiziert. Künftig aber regelt § 256a HGB im Zuge der Folgebewertung, dass ab 2010 auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr – vorbehaltlich der § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halb­satz 2 HGB – am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Die relevanten Kurse können z. B. über die Homepage der Europäischen Zentralbank oder – sofern sich die Kurse dort nicht entnehmen lassen – über die Homepage der Europäischen Kommission abgerufen werden. Hierbei sind das Realisations- und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu beachten. Weisen die Vermögensgegenstände und Schulden eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf, hat die Umrechnung ohne die genannten vorsichtigen und imparitätischen Einschränkungen mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Der erfolgswirksame Effekt aus der Umstellung stellt einen Außerordentlichen Ertrag respektive Aufwand dar. Ansonsten erfolgt eine laufende Realisierung im Sonstigen betrieblichen Ertrag bzw. Aufwand.

Beispiel 61: Währungsumrechnung

Es besteht eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen. Die Einbuchung der Verbindlichkeit (50.000 $) zum 15. 7. 2010 erfolgte zu 1,50 $/€. Der Stichtagskurs zum 31. 12. 2010 beträgt 2,00 $/€. Die Verbindlichkeit hat eine Laufzeit bis zum 30. 9. 2011.

Behandlung:

картинка 96 Einbuchung zum 15. 7. 2010: 33.333 € (50.000 $ / 1,50 $/€)
картинка 97 Stichtagswert zum 31. 12. 2010: 25.000 € (50.000 $ / 2,00 $/€)
картинка 98 erfolgswirksamer Kursgewinn: 8.333 €

Der Stichtagswert ist ohne Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips bzw. Anschaffungskostenprinzips zu ermitteln, da die Restlaufzeit der Verbindlichkeit ein Jahr unterschreitet.

3.1.6 Prospektive Änderungen

Geschäfts- oder Firmenwert

Prospektive Änderungen ergeben sich beim Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser ist mit dem 1. 1. 2010 nach § 246 HGB im Fall des entgeltlichen Erwerbs als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand anzusehen. Damit ist er zwingend anzusetzen und planmäßig – bzw. bei entsprechenden Hinweisen – auch außerplanmäßig abzuschreiben. Sofern eine außerplanmäßige Abschreibungnach § 253 Abs. 5 HGB vorgenommen wird, ist diese zwingend beizubehalten. Eine spätere Wertaufholung scheidet damit aus. Falls eine betriebliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren angenommen wird, sind nach § 285 Nr. 13 HGB im Anhang die Gründe für eine solche Annahme anzugeben.

Beispiel 62: Geschäfts- oder Firmenwert

Die Müller KG hat Anfang 2011 die Apollo AG in Form eines sog. asset deals erworben. Infolge einer Unternehmensbewertung nach IDW S 1 wurde der Unternehmenswert der Apollo AG zum Erwerbszeitpunkt auf 1.500.000 € taxiert. Nach der Allokation des Unternehmenswerts auf die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 600.000 € aktiviert. Die Apollo AG verfügt zum Erwerbszeitpunkt über ein marktbeherrschendes Patent, dessen Verwertung über einen Zeitraum von sechs Jahren angenommen wurde. Auf Grundlage dieser Einschätzung erfolgte eine lineare Abschreibung des aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts i. H. v. 100.000 € p. a. Zum 31. 12. 2011 konnte die Werthaltigkeit des aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts durch eine entsprechende Unternehmensbewertung nachgewiesen werden. Aufgrund eingetretener Produktionsprobleme im Jahr 2012 verlor die Müller KG weite Teile des Marktpotenzials, das sie durch den Erwerb der Apollo AG erschlossen hatte. Zum 31. 12. 2012 wurde der verbleibende Restwert des Geschäfts- oder Firmenwerts auf nur noch 250.000 € geschätzt. Nach Vornahme der planmäßigen Abschreibung von 100.000 € im Jahr 2012 musste eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 150.000 € vorgenommen werden. Die verbleibende Restnutzungsdauer von vier Jahren wurde zum 31. 12. 2012 als weiterhin sachgerecht eingeschätzt.

Im Jahr 2013 konnte die Müller KG erneut Marktanteile und Umsatzpotenziale aufgrund der durch den Erwerb der Apollo AG nutzbaren Werte gewinnen. Eine Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts führte zu einem Wert von 300.000 €. Nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB besteht ein Wertaufholungsverbot. Demnach darf die Müller KG die im Vorjahr vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung nicht durch eine Zuschreibung korrigieren. Vielmehr sind entsprechend der Restnutzungsdauer von vier Jahren (zum 31. 12. 2012) im Jahr 2013 planmäßige Abschreibungen i. H. v. 62.500 € zu erfassen.

Sonderposten nach § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB a. F.

Aufgehoben wurde auch die Regelung zum Sonderposten nach § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB a. F. Dieser Betrag in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen war bisher neben seinem verpflichtenden Ansatz auch ausschüttungsgesperrt. Sofern alle Beträge, die dem Sonderposten zugrunde liegen, fortgeführt werden, ist auch dieser Sonderposten fortzuführen. In diesem Fall gilt auch weiterhin die Ausschüttungssperrenach § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB a. F. i. V. m. § 269 Satz 2 HGB a. F.

Beispiel 63: Sonderposten nach § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB a. F.

Die Poseidon OHG weist aus einem früheren Gebäudeverkauf in der Steuerbilanz zum 31. 12. 2009 eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG i. H. v. 250.000 € aus. In gleicher Höhe ist im handelsrechtlichen Abschluss zum 31. 12. 2009 ein Sonderposten mit Rücklageanteil angesetzt. In 2010 erwirbt die Poseidon OHG das Reinvestitionsobjekt, auf das die Reinvestitionsrücklage übertragen werden kann. Die Anschaffungskosten des Objekts belaufen sich auf 5.000.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Poseidon OHG hat die Wahl zwischen der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil oder dessen Fortführung. In letzterem Fall hat sie im Jahr 2010 zwei Möglichkeiten: Verrechnung des Sonderpostens mit Rücklageanteil mit dem Reinvestitionsobjekt (Variante 1) oder Übernahme des steuerlichen Bewertungsabschlags (Variante 2).

Bei Variante 1 wird der ersatzweise angeschaffte Vermögensgegenstand im Jahr der Anschaffung in Höhe des Sonderpostens mit Rücklageanteil außerplanmäßig abgeschrieben und zugleich der Sonderposten ausgebucht. In den Folgeperioden wird eine planmäßige Abschreibung des Vermögensgegenstands über die Nutzungsdauer von 20 Jahren auf Basis der verminderten Anschaffungskosten i. H. v. 4.750.000 € (5.000.000 € - 250.000 €) vorgenommen.

Bei Variante 2 wird im Jahr der Anschaffung des Reinvestitionsobjekts der Sonderposten mit Rücklageanteil ergebniserhöhend aufgelöst. Die Übernahme der steuerlichen Kürzung der Anschaffungskosten des Reinvestitionsobjekts löst erneut die ergebniswirksame Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil aus. Diese Ergebniseffekte werden im Außerordentlichen Ergebnis gezeigt. Der aufgrund der Übernahme des Bewertungsabschlags gebildete Sonderposten mit Rücklageanteil wird nun zeitanteilig über die Nutzungsdauer von 20 Jahren ergebniserhöhend aufgelöst. Dieser Ergebniseffekt steht den Abschreibungen des Reinvestitionsobjekts gegenüber.

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