Beispiel 54: Außerplanmäßige Abschreibungen
Die Poseidon KG hat im Jahr 2009Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß § 253 Abs. 4 HGB a. F. im Anlagevermögen vorgenommen. Die Gründe, die zur Vornahme der jeweiligen Abschreibung geführt haben, sind zwischenzeitlich weggefallen. Die Poseidon KG hat von dem Beibehaltungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 HGB a. F. Gebrauch gemacht. Die vorgenommenen Abschreibungen betragen bis zum Jahresende 2009 500.000 €. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Zum 1. 1. 2010 muss die Poseidon KG zwingend den Betrag der zuvor vorgenommenen Abschreibung über die Außerordentlichen Erträge zuschreiben.
Durch die Einführung des BilMoG wurde das Wahlrecht zur Passivierung von Aufwandsrückstellungenabgeschafft. Es besteht für diese Rückstellungen ein Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrecht. Soweit die Rückstellungen nicht im letzten vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden, sind diese – bei Nichtausübung des Wahlrechts – erfolgsneutral aufzulösen. Die im letztenvor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildeten Rückstellungen sind – soweit vom Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht wird – zwingend erfolgswirksam im Außerordentlichen Ertrag aufzulösen. Bei den Aufwandsrückstellungen ist auch eine teilweise Beibehaltung zulässig.
Beispiel 55: Aufwandsrückstellungen
Die Neptun OHG hat im Jahr 2009Aufwandsrückstellungen für die routinemäßige Wartung ihrer Maschinen i. H. v. 12.000 € gebildet. Zum Umstellungszeitpunkt (1. 1. 2010) nimmt die Gesellschaft das Beibehaltungs- und Fortführungswahlrecht nicht in Anspruch. Damit ist die Rückstellung erfolgswirksam über die „Außerordentlichen Erträge” aufzulösen.
3.1.4 Zwingend ergebnisneutral anzupassende Bilanzposten
Neben den aufgeführten Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechten sind verschiedene Bilanzposten im Zeitpunkt der Umstellung zwingend erfolgsneutral respektive erfolgswirksam anzupassen. Im Folgenden werden zunächst die Posten beschrieben, die im Zeitpunkt der Umstellung zwingend erfolgsneutralan die neuen Regelungen anzupassen sind.
Der Gesetzgeber hat das international übliche bilanzorientierte Temporary-Konzeptzur Abbildung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss eingeführt und damit das alte Timing-Konzept abgelöst. Damit neben bilanzorientierten Differenzen auch bestehende Verlustverrechnungspotenziale richtig abgebildet werden können, sieht das Gesetz den Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge vor, wenn mit deren Verrechnung in den nächsten fünf Jahren hinreichend sicher gerechnet werden kann. Die Bewertung der zu bildenden latenten Steuern erfolgt nach § 274 Abs. 2 HGB mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz – also dem zukünftigen Steuersatz. Zudem unterliegen die latenten Steuern einem expliziten Abzinsungsverbot gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Art. 67 Abs. 6 EGHGB befasst sich mit der Frage, wie Zuführungen zu und Auflösungen von latenten Steuern i. R. d. erstmaligen Anwendung der § 274 HGB und § 306 HGB zu behandeln sind. So sind Aufwendungen und Erträge, die hieraus entstehen, unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen, mithin also ergebnisneutral zu behandeln. Dies gilt auch für Verlustvorträge, für die i. R. d. Ausnutzung des Wahlrechts des § 274 HGB aktive latente Steuern angesetzt werden. Diese Klarstellung ist weitreichend, da die erstmalige Anwendung der Vorschriften zu latenten Steuern u. U. zu erheblichen Ergebniseffekten geführt hätte. Des Weiteren regelt Art. 67 Abs. 6 EGHGB, dass Zuführungen zu bzw. Auflösungen von latenten Steuern, die nach den § 274 HGB und § 306 HGB entstehen, weil die
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aus der Auflösung von Rückstellungen resultierenden Beträge gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB (überdotierte Rückstellungen), |
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die aus der Auflösung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB a. F., Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3 HGB a. F. und § 273 HGB a. F. und Rechnungsabgrenzungsposten i. S. v. § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. resultierenden Beträge gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 2 EGHGB oder |
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die aus der Zuschreibung von in Vorjahren vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen gemäß § 253 HGB a. F., § 254 HGB a. F. und § 279 HGB a. F. resultierenden Beträge gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 EGHGB |
unmittelbar ergebnisneutralin die Gewinnrücklagen eingestellt werden, ebenfalls ergebnisneutral gegen die Gewinnrücklagen erfolgen müssen.
Beispiel 56: Effekte aus der Abgrenzung latenter Steuern
Die Helena OHG (Gewerbesteuersatz 15 %) hat nach der Veräußerung einer Lagerhalle in Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns im Jahr 2009 einen Sonderposten mit Rücklageanteil entsprechend der steuerlichen Rücklage nach § 6b EStG i. H. v. 500.000 € gebildet. Wird dieser Sonderposten im Zeitpunkt der Umstellung auf das BilMoG aufgelöst, fallen die handels- und steuerrechtlichen Wertansätze auseinander. Auf die Differenz zwischen der Handels- und der Steuerbilanz i. H. v. 500.000 € sind passive latente Steuern i. H. v. 75.000 € (500.000 € x 15 %) zu bilden. Da die Auflösung des Sonderpostens erfolgsneutral vorzunehmen ist, werden auch die passiven latenten Steuern durch Verrechnung mit den Gewinnrücklagen erfolgsneutral gebildet.
Darüber hinaus hat die Helena OHG im Jahr 2009 im Vorfeld einer wesentlichen Kapazitätsausweitung Marktforschungsaktivitäten durchführen lassen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 100.000 €. In der Bilanz zum 31. 12. 2009 hat die Helena OHG diese Kosten als Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs vor dem Anlagevermögen aktiviert. Löst die Helena OHG die aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam zum 1. 1. 2010 auf, ist der hieraus resultierende Aufwand i. H. v. 100.000 € als „Außerordentlicher Aufwand” zu erfassen. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf die auch nach bisherigem Recht verpflichtend zu bildenden passiven latenten Steuern. Da Bilanzierungshilfen in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden dürfen, mussten im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. 12. 2009 passive latente Steuern i. H. v. 15.000 € (100.000 € x 15 %) angesetzt werden. Mit dem Wegfall des Grunds für die Bildung der passiven latenten Steuern sind diese aufzulösen und im Steuerertrag gesondert auszuweisen.
Bei der Berücksichtigung der latenten Steuern im Umstellungszeitpunkt ist zwischen den Effekten aus der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen und den wirklichen umstellungsbedingten Effekten zu unterscheiden. Während Erstere vollständig gegen die Gewinnrücklagen gebucht werden, sind Zweitere entsprechend der Wirkung des Grundsachverhalts entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen.
3.1.5 Zwingend ergebniswirksam anzupassende Bilanzposten
Abschreibungen bei nur vorübergehender Wertminderung
Zu den Posten, die zwingend ergebniswirksamanzupassen sind, zählen Abschreibungen, die bei nur vorübergehender Wertminderungvorgenommen wurden. Erfolgten in der Vergangenheit außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a. F. (Abschreibungen aufgrund voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung), durften diese vor BilMoG entsprechend § 253 Abs. 5 HGB a. F. beibehalten werden, auch wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen waren. Aufgrund des Wegfalls von § 253 Abs. 5 HGB a. F. ist die Beibehaltung nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt der Umstellung hat eine sofortige erfolgswirksame Zuschreibungim Außerordentlichen Ertrag zu erfolgen. Dies betrifft, sofern es sich um immaterielles Anlagevermögen und Sachanlagevermögen handelt, nur Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter die Vorschriften des § 264a Abs. 1 HGB fallen, da für die weiteren Gesellschaften auch bisher eine Wertaufholungspflicht nach § 279 Abs. 1 HGB a. F. bestand.
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