Hans-Peter Hübner - Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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25 Jahre nach der Erstausgabe erscheint die vollständig überarbeitete Neuausgabe des Standardwerkes zum Evangelischen Kirchenrecht in Bayern. Es stellt nicht nur die allgemeinen Grundsätze des Rechts in der Kirche heraus, sondern analysiert auch die Probleme diverser Einzelregelungen. Ein unverzichtbares Kompendium für Studierende, Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeitende in der kirchlichen Verwaltung sowie Mitglieder von kirchlichen Leitungsorganen.

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Das Buch ist der Versuch, unterschiedlichen Lesergruppen gerecht zu werden. Für Studien-, Ausbildungs- und Prüfungszwecke kann es – mit den beigegebenen Fallbeispielen und Lösungshinweisen – als Lern- und Arbeitsbuch vor allem zu den Grundsatzfragen des kirchlichen Verfassungsrechts, des Staatskirchenrechts, des Gemeinderechts und des Pfarrdienstrechts genutzt werden. Den in der kirchlichen Verwaltung Tätigen – vom Pfarramt bis zum Landeskirchenamt – soll es als Handbuch und Nachschlagewerk zumindest eine Erstorientierung zu besonders praxisrelevanten Rechtsgebieten geben.

Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass ich dieses Buch nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst habe; es wurde vielmehr entscheidend motiviert durch meine nebenamtliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Augustana Hochschule Neuendettelsau; dass Erkenntnisse aus 30 Jahren hauptamtlichen juristischen Dienstes in der Kirche eingeflossen sind, dürfte andererseits aber auch kein Nachteil sein.

Sehr erfreulich ist es, dass das „Evangelische Kirchenrecht in Bayern“ wiederum – und wie seinerzeit schon das „Vorgängerwerk“ von Gustav-Adolf Vischer „Aufbau, Organisation und Dienstrecht der Evang.-Luth. Kirche in Bayern“, 1967 – im Claudius Verlag und zudem sowohl gedruckt als auch als E-Book erscheinen kann.

Besonderer Dank gebührt Herrn Johannes Bermpohl, Frau Heike Davidson, Frau Marion Engelke, Herrn Alexander Esser und Frau Susanne Lettau für die Durchsicht der ihren dienstlichen Zuständigkeitsbereich betreffenden Textabschnitte sowie Herrn Oberkirchenrat i. R. Dr. Hartmut Böttcher für das Gegenlesen der von ihm in der Erstauflage bearbeiteten Abschnitte und Herrn Rechtsanwalt Michael Dreßler für seine Unterstützung beim Korrekturlesen. Die dabei gegebenen Hinweise waren für mich sehr wertvoll. Frau Gabriele Sebald danke ich vielmals für die bewährt engagierte und zuverlässige Erstellung des Manuskripts.

Frau Jutta Hollick vom Claudius Verlag und Frau Hildegard Graf bin ich sehr verbunden für die umsichtige Aufbereitung des Manuskripts bis zur Drucklegung.

Dieses Buch widme ich in dankbarer Verbundenheit dem Gedenken an die 2016 heimgerufenen juristischen Oberkirchenräte Dr. Werner Hofmann und Dr. Hermann Krag sowie den vormaligen juristischen Oberkirchenräten Dr. Hartmut Böttcher , Dr. Gerhard Grethlein und Dr. Gerhard Tröger , von denen ich im Münchner Landeskirchenrat und –amt in fachlicher und menschlicher Hinsicht sowie für das eigene Leitungshandeln im Sinne zugleich geistlichen und rechtlichen Dienstes sehr viel lernen durfte.

München, am Reformationstag 2019

Hans-Peter Hübner

1Übersetzung: „An Gesetzen fehlt es nicht, sondern an deren Anwendung und Vollzug.“ Zitiert nach J. Herrmann , „Non deficiunt canones, sed executiones“, in: R. Bartlsperger/D. Ehlers/W. Hofmann/D. Pirson (Hrsg.), Rechtsstaat, Kirche, Sinnverantwortung. Festschrift für Klaus Obermayer zum 70. Geburtstag, München 1986, S. 25–32, sowie in: G. Schiemann (Hrsg.), Johannes Herrmann. Kleine Schriften zur Rechtsgeschichte, München 1990, S. 408–415.

Hinweise zur Benutzung

1. Im Recht kann niemand alle Einzelheiten wissen, schon gar nicht ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ihrem Dienst primär das zu tun haben, was ihnen mit der Ordination aufgetragen wurde. Wo es um die (konkrete) Rechtsanwendung und um Einzelheiten geht, hilft ein Nachschlagen in der Rechtssammlung, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom Landeskirchenrat herausgegeben und seit vielen Jahren von Herrn Jost Heinzel, vormals juristischer Referent im Landeskirchenamt in München, bearbeitet wird. Dieses Buch soll gewissermaßen auch eine Lese- und Orientierungshilfe zur Rechtssammlung sein. Deshalb wird, wenn in einem Abschnitt ein Rechtstext erstmals erwähnt wird, auch die jeweilige Ordnungsnummer der Rechtssammlung (RS) angegeben. Auf das Mitlesen der zitierten rechtlichen Bestimmungen kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil auch künftig Rechtsänderungen nicht auszuschließen sind, und dadurch das Buch in Details zunehmend an Aktualität verlieren wird.

2. Verhältnismäßig umfangreiche Literaturhinweisesollen es ermöglichen, vertieft weiter zu arbeiten und zu einzelnen Themen die Meinungsvielfalt nachzuvollziehen, auf deren Darstellung verzichtet werden musste. Standardwerke der kirchlichen Rechtsgeschichte, des evangelischen Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts sowie entsprechende Nachschlagewerke und Fachzeitschriften sind als „allgemeine Literatur“ in einer Übersicht auf den einleitenden Seiten dieses Buches zusammengestellt und sind bei späterer, abgekürzter Zitierung durch „A.“ gekennzeichnet. Spezielle weiterführende Literatur (einschließlich Arbeitshilfen des Landeskirchenamtes und anderer Einrichtungen der ELKB sowie des Kirchenamtes der EKD) ist am Ende des jeweiligen Abschnitts angegeben und wird in den Fußnoten regelmäßig in abgekürzter Weise mit der Kennzeichnung „W.“ zitiert.

3. In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist der Nachweis über die Teilnahme an einer kirchenrechtlichen Veranstaltung Zulassungsvoraussetzung für die Theologische Aufnahmeprüfung (§ 5 Buchst. l TheolAufnPO – RS 525, 525/1); im Rahmen der Theologischen Anstellungsprüfung ist „Kirche als Institution und ihr Recht“ mündliches Prüfungsfach (§ 8 Abs. 4 Buchst. c TheolAnstPO – RS 530), worauf die Vikare und Vikarinnen durch entsprechende Kurse am Predigerseminar eingehend vorbereitet werden. Im Hinblick darauf sind den besonders ausbildungs- und prüfungsrelevanten Bereichen des Staatskirchen-, des Gemeinde- und des Pfarrdienstrechts in den jeweiligen Textabschnitten Fallbespiele beigegeben worden, zu denen in Teil D Lösungshinweise angeboten werden.

4. Juristische Fachausdrücke(z.B. „Einvernehmen“, „Benehmen“, „juristische Person“) oder Ausdrücke mit einer in der Rechtssprache spezifischen Bedeutung (z.B. „grundsätzlich“) sind in Texteinschüben unter dem Hinweis „Beachte“ und zusätzlich in einem gesonderten Verzeichnis erläutert. Im Übrigen sind sie über das Sach- und Personenverzeichnis zu erschließen.

Einführung

„Von Theologinnen und Theologen kann man mit guten Gründen erwarten, dass sie das Recht im objektiven Sinn als unentbehrliches Mittel der Handlungskoordination wahrnehmen und zugleich nicht nur eigene Rechte einfordern, sondern auch die Rechte anderer als Instanzen wechselseitigen Respekts achten. Von Juristinnen und Juristen kann man erwarten, dass sie den Auftrag der Kirche nicht nur der professionellen Interpretation durch Theologinnen und Theologen überlassen, sondern dessen Interpretation auch aus eigenen Gründen und mit eigenen Mitteln nachvollziehen. Zudem kann man nach wie vor davon ausgehen, dass in der Kirche des Priestertums aller Getauften die Mehrzahl derer, die an der Leitung der Kirche auf all ihren Ebenen beteiligt sind, weder Theologen noch Juristen sind. … Sie sind auch die stärksten Bürgen dafür, dass Leitung der Kirche „geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“ erfolgt. Die Zuversicht, dass dies in der evangelischen Kirche gelingen kann, stützt sich deshalb gerade auf den Grundgedanken evangelischen Kirchenverständnisses: das Priestertum aller Getauften.“

Wolfgang Huber

„Geistlich und rechtlich

in unaufgebbarer Einheit“, ZevKR 63 (2018), S. 12

§ 1Auftrag und Recht der Kirche

1.Der Auftrag der Kirche

„Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“ (Grundartikel der KVerf – RS 1).

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