Michael Groß - Lizenzgebühren

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Dieses Buch behandelt Lizenzgebühren im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte, Marken, Know-how und Urheberrechte (z.B. Computerprogramme). Es stellt Berechnungsmodelle, Erfahrungswerte und Vertragsklauseln am Beispiel von Deutschland, USA und Japan vor.
Der Leser erhält einen Überblick über die Bilanzierung von Lizenzen und über die Behandlung von Lizenzen im Steuerrecht. Die Neuauflage berücksichtigt die neueste Literatur und Rechtsprechung und legt besonderen Wert auf die Erfahrungswerte sowie auf Fragen der Verrechnungspreise, der Gewinnermittlung bei Betriebsstätten, der Quellensteuerproblematik und der Lizenzboxen.

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Häufig hat die Vereinbarung einer Mindestlizenz aber auch den Zweck, den Lizenznehmer anzuhalten, sich für die Herstellung und den Vertrieb der Sachen, die der Lizenz zugrunde liegen, einzusetzen. Der Lizenzgeber wird nämlich häufig auch daran interessiert sein, dass die Erfindung tatsächlich verwertet wird. Mit dem Erhalt einer Lizenzgebühr allein ist ihm dann nicht gedient. Ist eine Mindestlizenz vereinbart, so ist auch bei einfachen Lizenzen zu prüfen, ob hierdurch auch eine Ausübungspflicht für den Lizenznehmer begründet wird. In der Regel wird man dies annehmen müssen, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.42

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Das Reichsgericht hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob in der Garantie einer bestimmten Mindestproduktion oder eines bestimmten Mindestverkaufs durch den Lizenznehmer, wenn eine Stücklizenz vorgesehen ist, auch die Vereinbarung einer Mindestlizenz liegt. So führt das Reichsgericht aus, dass hierin nicht zwingend und unter allen Umständen die Festsetzung einer Mindestlizenz liegt.43 Es handelte sich aber um einen besonders gelagerten Fall. In einer anderen Entscheidung nahm das Reichsgericht jedoch die Zusage einer Mindestlizenz an.44 Dies dürfte auch dem wirtschaftlichen Sinn einer solchen Vereinbarung entsprechen, da eine derartige Absprache im Zweifel mit der Vorstellung verbunden wird, dass damit automatisch eine bestimmte Mindestlizenzsumme festgelegt sei, die sich unschwer aus der vereinbarten Lizenzgebühr errechnen lässt.45 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob der Bundesgerichtshof diese Auffassung teilen wird. In einer Entscheidung des BGH ging es um die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer sich für den Zeitraum von einem Jahr verpflichtet hatte, eine „Stückzahl von mindestens 1.000 Stück zu erreichen“.46 Als die Lizenznehmerin diese Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag nicht erfüllte und der Lizenzgeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Lizenzvertrages geltend machte, hat sich der Bundesgerichtshof in keinem Punkt seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob in dieser Vereinbarung eine Mindestlizenzgebühr zu sehen sei.

33Vgl. RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 34Vgl. dazu BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 35Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223ff. m.w.N. = NJW 2001, VIII. 36Vgl. dazu Groß, Rn. 87ff. 37RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35; Henn, S. 138ff.; Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 38BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 39Vgl. auch Bartenbach, Rn. 1764ff.; Henn, S. 138ff. und Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 40Vgl. Storch, GRUR 1978, 168. 41Vgl. dazu Groß, Rn. 89, § 313 BGB. 42Vgl. Rn. 26ff. und Pagenberg/Beier, S. 258, Rn. 192ff. m.w.N. 43RG, 15.10.1930, MuW 1931, 32. 44RG, 25.4.1936, Mitt. 1936, 233. 45Bartenbach, Rn. 1765; Reiner, PatG, a.a.O., Anm. 51 zu § 9; Schade, S. 43. 46BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223ff. m.w.N. = NJW 2001, VIII.

10. Ausübungspflicht

10.1 Entstehen der Ausübungspflicht

10.1.1 Allgemeines

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Die Höhe der Lizenzgebühr hängt häufig von der Höhe der Produktion oder dem Umsatz ab. Aber auch unabhängig davon kann der Lizenzgeber ein Interesse daran haben, dass die Lizenz ausgewertet wird und dass sich der Lizenznehmer intensiv für den Vertrieb der aufgrund der Lizenz hergestellten Gegenstände einsetzt. So kann z.B. dem Erfinder daran gelegen sein, dass sich seine Erfindung durchsetzt. Erteilt ein Unternehmer eine Lizenz für ein fremdes Land nur, weil er infolge der Importbestimmungen des betreffenden Landes zumindest vorübergehend nicht liefern kann, wobei häufig auch der Name des Lizenzgebers auf den aufgrund des Vertrags hergestellten Erzeugnissen anzubringen ist, so soll durch die Lizenz auch der Markt für den Unternehmer erhalten bleiben und vermieden werden, dass sein Name in Vergessenheit gerät. Daher wird in Lizenzverträgen häufig eine Ausübungspflicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere auch, wenn umsatzabhängige Lizenzgebühren vereinbart wurden.47

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Es erhebt sich aber die Frage, ob der Lizenznehmer auch ohne besondere Vereinbarung eine Ausübungspflicht hat. Ausschlaggebend hierfür ist der Parteiwille. Ist er nicht ausdrücklich niedergelegt, so muss untersucht werden, ob er sich aus den Vertragsverhandlungen oder aus der Ausgestaltung des Vertrages ergibt. Lässt sich hieraus nichts entnehmen, so ist festzustellen, welches der mutmaßliche Wille der Parteien war. Dies ist oftmals schwierig.48

In der Literatur wurde der Versuch unternommen, die Kriterien zu finden, bei deren Vorhandensein eine Ausübungspflicht anzunehmen ist. Verschiedentlich wollte man die Ausübungspflicht aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages ableiten, weil es sich um einen verlagsähnlichen Vertrag handle.49 Wie problematisch es ist, Schlüsse aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages zu ziehen, ergibt sich schon daraus, dass über diese große Meinungsverschiedenheiten bestehen.50 Ein Teil der Literatur stellte vor allem darauf ab, ob die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr von der Ausübung abhängig ist oder nicht.51

10.1.2 Ausübungspflicht bei einer ausschließlichen, alleinigen Lizenz52

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Eine Ausübungspflicht wird in der Literatur grundsätzlich dann angenommen, wenn eine ausschließliche Lizenz erteilt wird.53 Gleiches gilt für eine alleinige Lizenz. Auch die Rechtsprechung scheint sich dieser Auffassung anzuschließen.54 Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass „grundsätzlich“ im juristischen Sprachgebrauch bedeutet, dass Ausnahmen bestehen. Solche können insbesondere dann vorliegen, wenn aus den Vertragsbestimmungen etwas anderes geschlossen werden muss. Lüdecke begründet die Ausübungspflicht bei der ausschließlichen Lizenz damit, dass der Lizenzgeber für die Vertragsdauer alles aus der Hand gebe, weil er nicht, wie bei der einfachen Lizenz, weitere Lizenzen vergeben könne und die wirtschaftliche Auswertung sowie die Wahrnehmung seines Interesses an dem Vertrieb der Erzeugnisse allein dem Lizenznehmer überlasse. Wer, wie hier der Lizenznehmer, eine derartige ausschließliche Stellung erlange, werde i.d.R. verpflichtet sein, mit der Erfindung das zu tun, was man gemeinhin mit gewerblichen Schutzrechten mache, nämlich sie auszuwerten. Je mehr dieses ausschließliche Recht durch vertragliche Vorbehalte eingeschränkt werde, desto eher könne eine Ausnahme von der Ausübungspflicht bestehen. Nach Auffassung von Schade spricht die Vereinbarung einer Pauschalgebühr auch bei ausschließlichen Lizenzen gegen eine Ausübungspflicht.55

10.1.3 Ausübungspflicht bei einer einfachen Lizenz56

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Hinsichtlich der einfachen Lizenz gehen die Meinungen auseinander. Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, die Erteilung einer einfachen Lizenz spreche gegen eine Ausübungspflicht.57 Dagegen wird die Ausübungspflicht auch für die einfache Lizenz, z.T. allerdings mit Einschränkungen, von Möhring und Reimer bejaht.58

Im Allgemeinen wird man bei der einfachen Lizenz eine Ausübungspflicht verneinen müssen, wenn nicht besondere Umstände für sie sprechen, weil hier dem Lizenznehmer keine Monopolstellung eingeräumt wird und der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, neben dem Lizenznehmer selbst herzustellen und zu vertreiben oder weitere Lizenzen zu vergeben.

Aus der Tatsache, dass eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, kann eine Ausübungspflicht bei der einfachen Lizenz noch nicht entnommen werden. Es müssen noch weitere Umstände hinzukommen, die für eine Ausübungspflicht sprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Lizenznehmer außer dem Recht, ein Schutzrecht zu verwerten, noch zusätzliche Informationen gegeben werden. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Lizenzgeber eine Leistung erbringt – in diesem Fall die Information –, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Das Entgelt ist aber insoweit von der Ausübung abhängig. Werden außer der Einräumung des Benutzungsrechts keine weiteren Leistungen erbracht, so kann man die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf eine Gegenleistung erst begründet ist, wenn der Lizenznehmer von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht. Nach Meinung von Schade hat sich in Abweichung von der hier vertretenen Ansicht für den deutschen Rechtskreis der Grundsatz herausgeschält, dass bei der einfachen Lizenz, für die eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, eine Ausübungspflicht besteht.59

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