Michael Groß - Lizenzgebühren

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Dieses Buch behandelt Lizenzgebühren im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte, Marken, Know-how und Urheberrechte (z.B. Computerprogramme). Es stellt Berechnungsmodelle, Erfahrungswerte und Vertragsklauseln am Beispiel von Deutschland, USA und Japan vor.
Der Leser erhält einen Überblick über die Bilanzierung von Lizenzen und über die Behandlung von Lizenzen im Steuerrecht. Die Neuauflage berücksichtigt die neueste Literatur und Rechtsprechung und legt besonderen Wert auf die Erfahrungswerte sowie auf Fragen der Verrechnungspreise, der Gewinnermittlung bei Betriebsstätten, der Quellensteuerproblematik und der Lizenzboxen.

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Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich zu vereinbaren, dass der Lizenznehmer einen bestimmten Prozentsatz des seinem Abnehmer in Rechnung gestellten Entgelts – abzüglich etwaiger Rabatte, ausgenommen Barzahlungsrabatte, Boni, Skonto, Rückführungsgebühren – zu zahlen hat.

Hierdurch ist jedoch noch nicht geregelt, ob die Lizenz auch von Nebenkosten wie Fracht, Rollgeld, Verpackung, Inbetriebsetzungskosten, Versicherungskosten und bei Auslandsgeschäften ggf. auch von Zöllen zu berechnen ist. Da die Nebenkosten mit dem aufgrund des Lizenzvertrags hergestellten Gegenstand i.d.R. nichts zu tun haben, liegt es nahe, sie in Abzug zu bringen. Eine Ausgliederung der Nebenkosten ist aber in der Praxis schwierig, wenn sie dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Gesichtspunkte werden berücksichtigt, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Nebenkosten in Abzug kommen, soweit sie gesondert in Rechnung gestellt sind. Dabei können auch Beispiele für Nebenkosten angeführt werden. Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, so genügt es nicht, dass die Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Erforderlich ist vielmehr auch, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen. So darf bei der Vereinbarung von frachtfreier Lieferung der Lizenznehmer die Lizenzgebühr nicht dadurch verkürzen, dass er in der dem Kunden erteilten Abrechnung den Gesamtpreis in den Preis für Ware und für Fracht aufgliedert.

Zur Sicherung der Ansprüche kann es sich bei dieser Berechnungsart empfehlen zu vereinbaren, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber jeweils die Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden abtritt, die in einem bestimmten Verhältnis zur Gesamtforderung stehen. Wird die Sicherung gegenüber der gesicherten Forderung zu hoch, dann besteht die Gefahr, dass sie von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird.15 Diese Sicherung kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung durch den Kunden des Lizenznehmers üblicherweise eine längere Zeit verstreicht.

Die Lizenzgebühren können auch nach der Umsatzhöhe gestaffelt werden,16 z.B. kann eine Ermäßigung der Lizenzgebühr bei sehr hohen Umsätzen vorgesehen werden. Eine solche Regelung kann vor allen Dingen dann sinnvoll sein, wenn die hohen Umsätze nicht mehr auf dem technischen Fortschritt der Erfindung beruhen, sondern vor allem auf den Verkaufsanstrengungen des Lizenznehmers, seinen Vertriebsmethoden oder seiner Position im Wettbewerb. Eine solche Abstaffelung der Lizenzgebühren setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag voraus.17

4.3 Entstehung des Anspruchs

13

Als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf die Lizenzgebühr kommen der Abschluss des Vertrages mit dem Kunden, die Fertigstellung oder die Lieferung der Maschinen, die Rechnungsstellung an den Kunden oder der Eingang der Zahlung des Kunden in Betracht.

Wird einer der fünf zuerst erwähnten Zeitpunkte gewählt, so sollte auch etwas darüber gesagt werden, ob der Nichteingang der Zahlung einen Einfluss auf die Lizenzgebühr hat oder nicht. Es könnte z.B. bestimmt werden, dass der Anspruch auf die Lizenzgebühr entfällt, wenn feststeht, dass vom Kunden keine Zahlung zu erlangen ist oder aber auch, dass der Nichteingang der Zahlung den Anspruch auf die Lizenzgebühr unberührt lässt. Die Feststellung, dass der Kunde nicht leistet, muss nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Zweifelhaft kann die Frage sein, ob ein Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr bestehen bleibt, wenn der Lizenznehmer nicht alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um vom Kunden Zahlung zu erlangen. Auch diese Frage sollte im Vertrag geklärt werden. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist zu beachten, dass der Abschluss des Vertrages und die Rechnungsstellung an den Kunden u.U. manipuliert werden können.

10Banz, Nr. 156 vom 18.12.1959; s.a. A.II.1.3 und auch A.II.1 u. 2. 11Vgl. dazu Reimer/Schade/Schippel, S. 348ff. In einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt zu einer Arbeitnehmererfindersache vom 13.11.1963 in Bl. 1964, 354f. ist von einem Prozentsatz von 3–5 % in der Mehrzahl der Fälle bei großen Objekten die Rede. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Verfassers Groß. Der BGH, 6.3.1980, DB 1980, 2502, legt für chemische Verfahren eine Lizenzgebühr von 8 % zugrunde. Den gleichen Wert nennt für ein chemisches Verfahren auch der BGH in seiner Entscheidung vom 15.6.1967, GRUR 1967, 655ff.; BGH, 2.12.1997, GRUR 1998, XXIII = Mitt. 1998, 1417ff. 12Vgl. dazu BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 13Az. VII ZR 164/64. 14BGH, 24.11.1981, GRUR 1982, 301. 15Vgl. Reimer, GRUR 1957, 195; zur Übersicherung vgl. auch BGH, 16.12.1957, BGHZ 26, 185. 16Vgl. BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677, 680. 17Vgl. Bartenbach, Rn. 1781.

5. Stücklizenz

5.1 Allgemeines

14

Einfacher ist die Abrechnung, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Lizenznehmer entweder für jedes Produkt, das er aufgrund des Lizenzvertrages hergestellt hat, oder für jedes Produkt, das er vertrieben hat, einen festen Betrag zahlt. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Lizenzgeber an Preissteigerungen, die gerade bei den meist langfristigen Lizenzverträgen eine Rolle spielen können, nicht teilnimmt. Andererseits hat es aber den Vorteil, dass die Kontrolle für den Lizenzgeber wesentlich leichter ist, vor allem, wenn zur Buchhaltung des Lizenznehmers nicht das erforderliche Vertrauen besteht.

5.2 Entstehung des Anspruchs

15

Hier kommt als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vor allem die Fertigstellung des Produkts in Betracht.

6. Veränderung der Lizenzgebühr

16

Sind fortlaufend Lizenzgebühren zu zahlen, so kann vereinbart werden, dass der Lizenzsatz im Laufe der Zeit gesteigert oder gesenkt wird, je nachdem, ob zu erwarten ist, dass der zu erzielende Gewinn sich im Laufe der Zeit erhöht, z.B. weil zunächst hohe Anlaufkosten, ggf. Weiterentwicklungskosten, um eine Erfindung produktionsreif zu machen, u.Ä. anfallen, oder verringert, weil z.B. zu erwarten ist, dass die Erfindung im Laufe der Zeit an Wert verliert.

7. Umgehung der Lizenz

17

Bei Patentlizenzen, bei denen als Vergütung eine Stück- oder Umsatzlizenz vorgesehen ist, besteht die Gefahr, dass sich der Lizenznehmer dadurch der Zahlung entzieht, dass er das in Frage stehende Produkt herstellt, ohne die Erfindung zu benutzen, für die die Lizenz erteilt wurde. Dies kann dadurch geschehen, dass er das betreffende Produkt im Laufe der Zeit selbst umgestaltet oder dass er die Konstruktionen anderer verwendet.18 Ein gewisser Schutz hiergegen ist gegeben, wenn eine Ausübungspflicht besteht19 oder eine Mindestlizenz vereinbart ist.20 Weiterhin kann sich der Lizenzgeber vor vertragswidriger Benutzung durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen zu schützen versuchen.21

Hierdurch wird jedoch nicht endgültig sichergestellt, dass der Lizenznehmer alles daransetzt, das Produkt in der Weise herzustellen, dass es unter den Lizenzvertrag fällt. Man hat sich vielfach dadurch geholfen, dass man dem Lizenznehmer die Verpflichtung auferlegt hat, keine gleichartigen Produkte herzustellen. Eine derartige Vereinbarung ist kartellrechtlich jedoch sehr bedenklich.22

18

Eine Umgehung des Lizenzvertrages kann weitgehend durch die Vereinbarung verhindert werden, dass die Lizenz für alle gleichartigen Produkte, die der Lizenznehmer herstellt, zu zahlen ist, gleichgültig, ob hierbei die Erfindung benutzt wird oder nicht. Aber auch solche Abreden sind in kartellrechtlicher Hinsicht problematisch.23

19

Die Frage, ob auch ohne eine derartige Vereinbarung eine Lizenzgebühr verlangt werden kann, wenn der Lizenznehmer durch Änderungen das Patent umgeht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt dies weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist Inhalt des Lizenzvertrages lediglich das Recht, ein Patent zu benutzen, so wird man die Frage im Zweifelsfall verneinen müssen.24

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