Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg

Здесь есть возможность читать онлайн «Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Eingriffsrecht Brandenburg: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Eingriffsrecht Brandenburg»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Basiswissen
Das Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen des Eingriffsrechts. Der Autor erläutert dabei die sogenannten Standardmaßnahmen, die der Polizei im Rahmen des Ersten Angriffs zur Verfügung stehen:
Identitätsfeststellung
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Befragung und Vernehmung
Datenerhebung mittels sog. Bodycams
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Vorladung und Vorführung
Sicherstellung und Beschlagnahme
Durchsuchung
Körperliche Untersuchung
Platzverweis und Aufenthaltsverbot
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die aktualisierte und ergänzte Neuauflage knüpft an die sehr erfolgreiche 1. Auflage an.
Neu: Erläuterungen zu den betroffenen Grundrechten
Die 2. Auflage bietet außerdem kompakte Erläuterungen der Grundrechte, die jeweils von den polizeilichen Maßnahmen betroffen sind.
Das Polizeigesetz des Landes Brandenburg
Gegenstand des gefahrenabwehrrechtlichen Teils ist das Polizeigesetz des Landes Brandenburg. Bezugnahmen auf Lehrbücher oder Kommentierungen zu Polizeigesetzen anderer Länder oder des Bundes erfolgen sinngemäß. Soweit landes- bzw. bundesrechtliche Besonderheiten bestehen, wird darauf hingewiesen.
Mit Beispielen und Grafiken
Beispiele und Grafiken erleichtern das Verständnis der Materie. Das Werk ist praxisorientiert, es genügt aber auch wissenschaftlichen Ansprüchen und ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit dem Eingriffsrecht. Der Verfasser verweist in den Fußnoten auf weiterführende Literatur und nimmt Stellung zu fachlichen Kontroversen. Das Lehrbuch eignet sich daher auch als Hilfsmittel für Haus- und Seminararbeiten.
Unterstützung für …
Das Buch unterstützt insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ebenso wie Studierende der Rechtswissenschaften.

Eingriffsrecht Brandenburg — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Eingriffsrecht Brandenburg», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Die Identitätsfeststellung muss schließlich erforderlichsein. Das kann sich zum einen aus einer Gefährdungslage ergeben, z. B. Anschlagsandrohung auf ein Amtsgebäude. 185Das kann aber zum anderen auch auf Anhaltspunkten beruhen, die sich auf die von der IDF betroffene Person beziehen, z. B. durch ein bestimmtes Verhalten, also konkrete Anhaltspunkte. 186

2.4 Die Identitätsfeststellung an Kontrollstellen

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zur Verhütung bestimmter Straftaten eingerichtet wurde. 187Eine solche Kontrollstelle ist auf Auto- und Wasserstraßen sowie an Boots- und Flughäfen möglich, darf aber außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung des Behördenleiters eingerichtet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BbgPolG). 188Sie sollte nicht verwechselt werden mit der Kontrollstelle nach § 111 StPO, die bei der Verfolgung bestimmter Straftaten der Ergreifung flüchtiger Täter bzw. Sicherstellung von Beweismitteln dient.

2.5 Die Identitätsfeststellung zum Schutz privater Rechte

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 BbgPolG kann die Polizei die Identität einer Person zum Schutz privater Rechte feststellen. Der Schutz privater Rechte durch die Polizei darf jedoch nicht weiter reichen als die insoweit bestehende polizeiliche Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 BbgPolG. 189Diese ist eröffnet, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

2.6 Weitere Fallgruppen der präventiven Identitätsfeststellung

Die Identitätsfeststellung ist außerdem noch in folgenden drei Fallgruppen zulässig: Zum einenin Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 BbgPolG). Zum zweitenzur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung i. S. des § 10 Abs. 3 BbgPolG mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG). 190Das schließt bereits auf der Tatbestandsebene eine Identitätsfeststellung aus, wenn solche Erkenntnisse nicht vorliegen. 191Diese Befugnis zur sogen. Schleierfahndung, 192die keine Wirkung einer Grenzkontrolle i. S. des Europarechts haben darf, 193wird ergänzt durch § 11 Abs. 3 BbgPolG. 194Gemäß § 28b Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BbgPolG kann die Polizei zum drittenim Rahmen ihrer Zuständigkeit, Gefahren des Terrorismusabzuwehren (§ 28a BbgPolG), die Identität von Personen feststellen, die im öffentlichen Verkehrsraum angetroffen werden, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten i. S. des § 28a Abs. 1 BbgPolG begangen werden sollen. 195

3. Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Liegen die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 BbgPolG vor, kann die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 196Sie darf insbesondere die betroffene Person anhalten(Unterbrechung der Fortbewegung), 197sie nach ihren Personalien befragenund verlangen, Angaben zur Feststellung der Identität zu machen sowie mitgeführte Ausweise zur Prüfung auszuhändigen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BbgPolG). Andere als diese Maßnahmen kommen in Betracht, wenn sie mit den in § 12 Abs. 2 genannten vergleichbar sind, z. B. die Befragung eines Dritten. 198Die Herausgabe eines Ausweises kann die Polizei indes nicht verlangen, wenn es um die Personalienfeststellung auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG im Rahmen einer Befragunggeht. Der insoweit Betroffene muss die Daten nur angeben. 199Möchte die Polizei seinen Ausweis sehen, kann sie dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen, z. B. von § 12 BbgPolG oder § 163b StPO verlangen. 200

Ist die Identitätsfeststellung mit Hilfe dieser Maßnahmen nicht oder nur erschwert möglich, kann die Person festgehaltenwerden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BbgPolG). Dann ist § 18 BbgPolG zu beachten. Im Rahmen des Festhaltens darf der Betroffene auch zur Dienststelle mitgenommenwerden, um seine Identität dort festzustellen. 201Außerdem darf die Polizei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 BbgPolG den Betroffenen selbst sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen– jedoch wiederum nur zwecks Feststellung der Identität, d. h. beschränkt auf Ausweise oder andere Identifikationsmittel. 202Soll also (auch) aus anderen Gründen durchsucht werden, müssen die jeweiligen Voraussetzungen, z. B. der §§ 21 f. BbgPolG vorliegen. Die Durchsuchung der Person kann sich auch auf die Inaugenscheinnahme des Körpers zur Auffindung von Merkmalen wie bspw. Narben oder Tätowierungen erstrecken, soweit darin keine ED-Maßnahme liegt. 203Die erkennungsdienstliche Behandlungzur präventiven Identitätsfeststellung ist jedoch unter den gleichen Voraussetzungen wie Festhalten oder Durchsuchen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgPolG zulässig. 204

4. Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

4.1 Vorschriften über die Datenerhebung

Die präventive Identitätsfeststellung kann von jedem Polizeivollzugsbeamten angeordnet und durchgeführt werden. Dabei sind zunächst die allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung zu beachten:

– Datenerhebung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, z. B. gemäß § 12 BbgPolG (§ 29 Abs. 1 BbgPolG);

– Grundsatz der unmittelbaren und offenen Datenerhebung (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 7 und Abs. 8 BbgPolG);

– Hinweispflicht bei offener Datenerhebung in Bezug auf die Rechtsgrundlage und den Grund der Datenerhebung sowie auf eine etwaige Auskunftspflicht bzw. Freiwilligkeit (§ 29 Abs. 4 BbgPolG);

– Beschränkung der Datenerhebung auf ihren Zweck und ihren Umfang (§ 29 Abs. 5 und Abs. 6 BbgPolG).

4.2 Diskriminierungsverbot

Gemäß § 12 Abs. 3 BbgPolG sind Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 12 Abs. 2 BbgVerf besonders zu beachten. Die Norm wurde zum 1. April 2019 eingeführt. Grund hierfür ist das sogen. Racial Profiling. 205Wegen der unmittelbaren Geltung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 BbgVerf war diese rechtswidrige Befugnisausübung aber auch schon vor der Rechtsänderung verboten. Daher hat die Neuregelung reinen Appellcharakter und wäre aus dogmatischen Gründen nicht nötig gewesen. 206

4.3 Besondere Vorschriften beim Festhalten

Soweit eine Person zur Identitätsfeststellung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3 BbgPolG festgehalten werden darf, sind die Regeln über die Behandlung festgehaltener Personen zu beachten. § 18 Abs. 1 BbgPolGerfordert die unverzügliche Anhörung und Entscheidung eines Richters. Davon kann nur abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Identitätsfeststellung vorher schon beendet sein wird und kein anderer Festhaltegrund besteht. Die Behandlung festgehaltener Personen richtet sich nach § 19 BbgPolGi.V. mit der Polizeigewahrsamsordnung des Landes Brandenburg. 207Gemäß § 20 BbgPolGist der Betroffene unverzüglich zu entlassen

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Eingriffsrecht Brandenburg»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Eingriffsrecht Brandenburg» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Eingriffsrecht Brandenburg»

Обсуждение, отзывы о книге «Eingriffsrecht Brandenburg» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x